. Häufig gestellte Fragen zum NÖ Hundehaltegesetz
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1. Wo kann man das NÖ Hundehaltegesetz, LGBl. 4001-1, bzw. die NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung, LGBl. 4001/1-0, abrufen? Beide Bestimmungen können unter www.ris.bka.gv.at (Landesrecht Niederösterreich) abgerufen werden.
2. § 1 Abs. 2 fordert, dass ein Hund ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder in sonstigen Objekten verwahrt werden darf, deren Einfriedung so hergestellt und instand gehalten sind, dass das Tier das Grundstück nicht aus eigenem Antrieb verlassen kann. Gibt es eine Regelung hinsichtlich der Zaunhöhe? Konkrete Angaben z.B. über die Zaunhöhe können dem Gesetz nicht entnommen werden, da sich die Zaunhöhe nach der Größe des betreffenden Hundes und seiner Sprungkraft richtet.
3. Beim Hundehalter bestehen Zweifel, ob sein Hund als Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential gilt. Wer kann ein Sachverständigen-Gutachten erstellen? Ein betroffener Hundehalter kann einen gerichtlich beeideten Sachverständigen, der in der Gerichtssachverständigenliste eingetragen ist, oder einen Tierarzt gemäß Tierärztegesetz mit der Erstellung eines derartigen Gutachtens beauftragen.
4. Wie gelangen die Gemeinden zu den im § 3 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 NÖ Hundehaltegesetz aufgezählten Tatsachen? Vorwiegend durch Anzeigen, die direkt bei den Gemeinden erstattet werden.
5. Bis wann hat der Halter oder die Hundehalterin eines auffälligen Hundes bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird, die im Gesetz geforderten Nachweise, wie z.B. Haftpflichtversicherung, Nachweis der erforderlichen Sachkunde usw., vorzulegen? Binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides
6. Hat die Gemeinde dem Hundehalter bei der Anzeige gemäß § 4 Abs. 1 des NÖ Hundehaltegesetzes eine Bestätigung über den Erhalt der Anzeige auszustellen bzw. einen Bescheid zu erlassen? Nein
7. Wer muss den im NÖ Hundehaltegesetz geforderten Nachweis der erforderlichen Sachkunde erbringen? Halter von „Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential“ gemäß § 2 des NÖ Hundehaltegesetzes und Halter von „auffälligen Hunden“ gemäß § 3 leg. cit.
8. Müssen Personen, die mit einem Hund gemäß § 2 oder gemäß § 3 des NÖ Hundehaltegesetzes Spazieren gehen auch den Nachweis der erforderlichen Sachkunde erbringen? Nein Herbrüggen Holger - Randl Heike - Raschauer Nicolas - Wessely Wolfgang, (Halter), Österreichisches Tierschutzrecht, Erster Band, TSchG, Tierschutzgesetz Kommentar, Stand: 01.11.2005, 2., überarbeitete Auflage, Wien und Graz 2006, Seite 31 „Halter ist, wer das Tier in seiner Obhut hat und – so Reischauer (ABGB § 1320 Rz 7) – auf eigene Rechnung (im eigenen Interesse) benutzt. Könnte der Begriff „Obhut“ prima facie mit einer - wenn auch kurzfristigen – faktischen Innehabung gleichgesetzt werden, ergibt sich aus systematischen Gründen, dass alleine die faktische unmittelbare Einflussnahmemöglichkeit auf das Tier zur Begründung der Haltereigenschaft nicht ausreichen kann (andernfalls wäre jede Betreuungsperson ebenso wie jeder Transporteur Halter und es bedürfte keiner besonderen Regelungen). Demnach begründet etwa das Ausführen eines Hundes oder der Transport eines Tieres für sich ebenso wenig eine Haltereigenschaft wie das schlichte Zuverfügungstellen von Futter oder Räumlichkeiten zum Einstellen (vgl. sinngemäß UVS Wien 1.2.1995, 06/35/700/94 [zu § 11 Wr Tierhalte- und TSchG aF]; …“
9. Bis wann hat der Halter oder die Halterin eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotential bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird, den im Gesetz geforderten Nachweis der erforderlichen Sachkunde im Rahmen der Anzeige der Hundehaltung vorzulegen? A) Der Hundehalter hielt den Hund bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des NÖ Hundehaltegesetzes: Die Anzeige bei der Gemeinde hat binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zu erfolgen. Kann der Hundehalter oder die Hundehalterin zum Zeitpunkt der Anzeige den Nachweis der erforderlichen Sachkunde noch nicht erbringen, ist dieser binnen sechs Monaten ab Anzeige der Haltung des Hundes der Gemeinde vorzulegen. B) Der Hund wurde erst nach dem Inkrafttreten des NÖ Hundehaltegesetzes angeschafft: Die Anzeige bei der Gemeinde hat unverzüglich zu erfolgen. Kann der Hundehalter oder die Hundehalterin zum Zeitpunkt der Anzeige den Nachweis der erforderlichen Sachkunde noch nicht erbringen, ist dieser binnen sechs Monaten ab Anzeige der Haltung des Hundes der Gemeinde vorzulegen.
10. Jemand hält zwei Hunde gemäß § 2 und/oder § 3 des NÖ Hundehaltegesetzes. Muss vom Hundehalter für beide Hunde der Nachweis der erforderlichen Sachkunde erbracht werden? Ja, da der Nachweis der erforderlichen Sachkunde vom Hundehalter mit dem betreffenden Hund zu erbringen ist.
11. Kann der Nachweis der erforderlichen Sachkunde bei einem Scheitern des Hundes – auch mehrmals – wiederholt werden? Grundsätzlich ja; der Hundehalter/die Hundehalterin muss jedoch darauf achten, dass der Nachweis der erforderlichen Sachkunde innerhalb der vom Gesetz geforderten Frist erbracht wird.
12. Wann ist die Vorlage des Nachweises der erforderlichen Sachkunde nicht erforderlich? Wenn der Hund zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des NÖ Hundehaltegesetzes älter als acht Jahre alt war. Weiters für die im § 7 leg. cit genannten gehaltenen Hunde (auf diese sind die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 prinzipiell nicht anzuwenden), z. B. u. a. für ausgebildete Behindertenbegleit-, Therapie- und Jagdhunde.
13. Wann muss für einen jungen Hund der Sachkundenachweis vorgelegt werden? Innerhalb des ersten Lebensjahres des Hundes.
14. Wer darf den Nachweis der erforderlichen Sachkunde vermitteln? Diensthundeführer, Trainer des Österreichischen Kynologenverbandes, Trainer der Österreichischen Hundesportunion, Trainer des Österreichischen Jagdhundegebrauchsverbandes sowie Personen, die eine vergleichbare einschlägige Ausbildung und Prüfung durch eine sonstige in- oder ausländische Organisation nachweisen, welche durch Zulassung durch die Landesregierung zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung berechtigt werden.
15. Werden die Personen, die vom Land Niederösterreich zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung zugelassen werden, in einer Liste erfasst und den Bürgern zugänglich gemacht? Die Verbände (siehe Punkt 16) führen die zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung berechtigten Personen – nach Zulassung durch die Landesregierung – auf der jeweiligen Homepage an.
16. Kontaktdaten der in Ziffer 1.6. der 2. Tierhaltungsverordnung explizit genannten Organisationen, die die in ihrem Verband zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten bekannt geben können? Österreichischer Kynologenverband Siegfried Marcus-Str. 7 2362 Biedermannsdorf Tel.: 02236/710667 Fax. 02236/710667-30 Homepage: www.oekv.atE-mail: office@oekv.atÖsterreichische Hundesportunion Präsident Gerhard Mannsberger Franz Spiegelgasse 45 2331 Vösendorf Fax: 01/6994825 Homepage: www.oehu.atE-mail: praesident@oehu.atÖsterreichischer Jagdgebrauchshundeverband Schlag 6, 4280 Königswiesen Sek. Brigitte Fröschl Tel. + Fax: 07955/6395 Homepage: www.oejgv.atE-mail: sekretariat@oejgv.at6
17. Darf ein Hundehalter, z. B. eines Golden Retriever, für und mit diesem Hund den Nachweis der erforderlichen Sachkunde freiwillig erbringen? Einer freiwilligen Absolvierung des „Nachweises der erforderlichen Sachkunde“ stehen keine gesetzlichen Bestimmungen entgegen.
18. Welche Informationen hat eine Ausbildungsbestätigung zu enthalten? Gibt es ein Formular? Die NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung listet in § 4 Abs. 6 leg. cit. Mindesterfordernisse einer Ausbildungsbestätigung auf. Weiters enthält die NÖ Hundehalte- Sachkundeverordnung als Anhang ein Ausbildungsbestätigungsformular zu § 4 Abs. 6, das von den Ausbildungsbestätigungsberechtigten verwendet werden wird.
19. An welchen Orten und ab welchem Alter des Hundes besteht die Leinen oder Maulkorbpflicht bzw. die Maulkorb- und Leinenpflicht? Die im § 8 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetz vorgeschriebene Leinen- oder Maulkorbpflicht und die im § 8 Abs. 4 leg. cit. vorgeschriebene Leinen- und Maulkorbpflicht trifft dann zu, wenn der Hund (unabhängig vom Alter) an den im § 8 Abs. 2 genannten Orten, und zwar an öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen, geführt wird. Außerhalb der oben genannten Orte oder in einer Hundeauslaufzone können Hunde prinzipiell ohne Maulkorb und Leine geführt werden, wobei hierbei wiederum auf andere gesetzliche Bestimmungen, wie z. B. auf Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) oder das NÖ Jagdgesetz 1974 hingewiesen wird.
20. Müssen die Gemeinden Hundeauslaufzonen per Verordnung verpflichtend schaffen? Nein, es handelt sich um eine Kann-Bestimmung. Die Gemeinden können im eigenen Wirkungsbereich Hundeauslaufzonen per Verordnung errichten, von Gesetzes wegen müssen sie nicht.
21. Wird vom Land Niederösterreich die Ausbildung eines Hundes durch einen einmaligen nicht zurückzahlbaren Zuschuss gefördert? Nein. Die ehemals vorgesehene Förderung der Hundeausbildung vom Land Niederösterreich ist nicht mehr existent. |
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