Bundesland
Niederösterreich
Gliederungszahl
6500–25
Titel
NÖ JAGDGESETZ 1974
Ausgabedatum
16.09.2009
Text
NÖ JAGDGESETZ 1974 | |||
| |||
6500–0 | Wiederverlautbarung | 76/74 | 1974-05-21 |
| Blatt 1-45 | ||
6500–1 | 1. Novelle | 39/75 | 1975-02-26 |
| Blatt 20, 21, 23, 24, 25 | ||
6500–2 | 2. Novelle | 12/77 | 1977-02-18 |
| Blatt 1, 2, 2a, 3-5, 8, 12, 16-35, 35a, 35b, 39, 40, 40a, 43, 43a | ||
6500–3 | 3. Novelle | 38/80 | 1980-03-25 |
| Blatt 1, 2, 2a, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 9a, 11, 13, 13a, 14, 15, 16, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 25a, 26, 27, 28, 29, 30, 30a, 32, 33, 34, 34a, 35, 35b, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 43, 44, 44a | ||
6500–4 | Druckfehlerberichtigung | 61/80 | 1980-04-22 |
| Blatt 44a | ||
6500–5 | Kundmachung | 48/85 | 1985-03-26 |
| Blatt 32 | ||
6500–6 | Kundmachung | 21/88 | 1988-02-25 |
| Blatt 38 | ||
6500–7 | 4. Novelle | 60/88 | 1988-06-30 |
| Blatt 38, 39, 39a | ||
6500–8 | 5. Novelle | 45/91 | 1991-04-08 |
| Blatt 1, 1a, 2a, 4, 5, 6, 7, 9, 13, 14, 16, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 26a, 27, 28, 29, 30, 30a, 31, 32, 33, 34, 34a, 35, 35a, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44 | ||
6500–9 | Kundmachung | 110/92 | 1992-09-11 |
| Titelblatt | ||
6500–10 | Kundmachung | 82/95 | 1995-05-31 |
| Blatt 37 | ||
6500–11 | 6. Novelle | 137/95 | 1995-09-21 |
| Blatt 21, 21a, 40, 41, 41a | ||
6500–12 | 7. Novelle | 61/96 | 1996-06-20 |
| Blatt 10, 19, 23, 36 | ||
6500–13 | 8. Novelle | 115/96 | 1996-08-29 |
| Blatt 4, 12, 13, 18, 19, 22, 28, 35a, 37-39, 43 | ||
6500–14 | 9. Novelle | 27/99 | 1999-02-25 |
| Blatt 17, 21, 22, 23, 24, 24a, 24b, 24c, 34a, 36, 40, 43, 43a, 44a CELEX: 392L0051, 392L0043, 379L0409 | ||
6500–15 | 10. Novelle | 82/01 | 2001-08-29 |
| Blatt 20, 21, 24, 24c, 44 | ||
6500–16 | 11. Novelle | 40/02 | 2002-04-30 |
| Blatt 1, 1a-1e, 2, 2a, 3-9, 9a, 11-13, 13a, 14-20, 20a, 21, 22, 23, 23a, 24, 24a, 24c, 25, 26, 26a, 27-29, 29a, 30, 31-33, 33a, 34, 34a, 35, 36, 37, 39, 40, 42, 43, 44, 44a CELEX: 381L0854, 391L0244, 386L0122, 394L0024, 31999L0022, 32001L0019 | ||
6500–17 | Druckfehlerberichtigung | 83/02 | 2002-07-31 |
| Blatt 1c, 1e | ||
6500–18 | 12. Novelle | 82/05 | 2005-08-31 |
| Blatt 1c, 31, 33 | ||
6500–19 | 13. Novelle | 110/05 | 2005-12-22 |
| Blatt 1, 1a, 1d, 1e, 2, 2a, 3, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 23, 23a, 23b, 24a, 24b, 25, 26, 26a, 27, 28, 29, 29a, 29a/1, 30a, 31, 32, 33, 34, 34a, 34b, 35, 35a, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 41a, 43, 44, 44a, 45 | ||
6500–20 | Druckfehlerberichtigung | 18/06 | 2006-02-27 |
| Blatt 1d, 25, 29a, 33, 34a | ||
6500–21 | 14. Novelle | 71/07 | 2007-09-07 |
| Blatt 1a, 1b, 3, 9, 17, 18, 19, 20, 20a, 21a, 23, 23a, 23a/1, 24, 24a, 24b, 24b/1, 31, 32, 33, 34b, 38, 39, 42, 42a, 43, 44, 44a, 44b | ||
6500–22 | Kundmachung | 12/08 | 2008-02-04 |
| Blatt 12 | ||
6500–23 | 15. Novelle | 64/08 | 2008-08-14 |
| Blatt 1c, 31 | ||
6500–24 | 16. Novelle | 13/09 | 2009-02-12 |
| Blatt 1a, 1b, 2, 2a, 3, 6, 7, 8, 8a, 12, 12a, 14, 16, 17, 18, 19, 19a, 20a, 21, 23a/1, 24, 27, 28, 29a, 30, 31, 31a, 33, 33a, 34, 34a, 35a, 36, 37, 38, 39, 39a, 41, 42a, 43, 44 | ||
6500–25 | 17. Novelle | 93/09 | 2009-09-16 |
| Blatt 23, 23a, 24a, 24b, 44a |
Ausgegeben am | Jahrgang 2009 |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 2. Juli 2009 beschlossen:
Änderung des NÖ Jagdgesetzes 1974
Das NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, wird wie folgt geändert:
1. | Im § 67 Abs. 1 Z. 2 tritt anstelle des Zitates “§ 140 Z. 11” das Zitat “§ 140 Abs. 1 Z. 11” und des Zitates “§ 140 Z. 12” das Zitat “§ 140 Abs. 1 Z. 12”. |
2. | Im § 67a Abs. 1 tritt anstelle des Zitates “§ 140 Z. 9” das Zitat “§ 140 Abs. 1 Z. 9”. |
3. | Im § 69 Abs. 3 tritt anstelle des Zitates “§ 140 Z. 9” das Zitat “§ 140 Abs. 1 Z. 9”. |
4. | Im § 70 Abs. 1 Z. 2 tritt anstelle des Zitates “§ 140 Z. 11” das Zitat “§ 140 Abs. 1 Z. 11” und des Zitates “§ 140 Z. 12” das Zitat “§ 140 Abs. 1 Z. 12”. |
5. | Im § 140 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. | |||||||
Folgender Abs. 2 wird angefügt: |
Der Präsident: | |
Der Landeshauptmann: | Der Landesrat: |
Anlage
NÖ Jagdgesetz 1974
(NÖ JG)
Inhaltsverzeichnis
§§
I. Jagdrecht und Jagdrechtsausübung
A. Allgemeine Bestimmungen
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
B. Bildung von Jagdgebieten
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
C. Verwaltung der Genossenschaftsjagd
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
D. Ausübung und Nutzung der Genossenschaftsjagd
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
E. Vorschriften für die im § 14 (Vorpachtrechte)
bezeichneten Pachtverhältnisse
|
|
F. Ausübung und Verwaltung des Eigenjagdrechtes
|
|
|
|
|
|
G. Änderung im Grundbesitz im Laufe der Jagdperiode
|
|
|
|
|
|
|
|
II. Jagdkarte
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
III. Jagdschutz, Jagdschutzorgane und Berufsjäger
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
IV. Schonvorschriften
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
V. Vorschriften für die Jagdbetriebsführung,
jagdliche Verbote
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
VI. Jagd- und Wildschaden
A. Schadensverhütung
|
|
|
|
|
|
|
|
B. Schadenersatzpflicht
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
C. Verfahren
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
D. Vertragsmäßige Regelung des Schadenersatzes
|
|
VII. Interessenvertretung der Jäger
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
VIII. Behörden und Verfahren außer Straffällen
|
|
|
|
|
|
|
|
IX. Übertretungen und Strafen
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
I. Jagdrecht und Jagdrechtsausübung
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Begriff des Jagdrechtes
(1) Das Jagdrecht besteht in der ausschließlichen Befugnis, innerhalb eines bestimmten Jagdgebietes dem Wild nachzustellen, es zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen; es umfaßt ferner die ausschließliche Befugnis, sich verendetes Wild, Fallwild, Abwurfstangen sowie die Eier des Federwildes anzueignen.
(2) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes.
§ 2
Hege, Weidgerechtigkeit und Jagdwirtschaft
(1) Mit dem Jagdrecht ist die Berechtigung und Verpflichtung verbunden, das Wild unter Rücksichtnahme auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft zu hegen, damit ein artenreicher und gesunder Wildstand sich entwickeln kann und erhalten bleibt. Die Jagdausübung und die Wildhege haben insbesondere so zu erfolgen, dass die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen nicht gefährdet wird.
(2) Die Jagd ist in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise und unter Beobachtung der Grundsätze einer geordneten Jagdwirtschaft auszuüben.
§ 3
Wild, jagdbare Tiere
(1) Folgende wildlebenden Tierarten sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes umfaßt (Wild):
1. | Haarwild: Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild (Schalenwild); der Feldhase und der Alpen- oder Schneehase, das Wildkaninchen, das Murmeltier; der Bär, der Luchs, der Marderhund, der Waschbär, der Dachs, der Wolf, der Fuchs, der Baum- oder Edelmarder, der Stein- oder Hausmarder, der Iltis, die Wiesel, der Fischotter, die Wildkatze (Raubwild); |
2. | Federwild: das Auer-, Birk- und Rackelwild, das Hasel-, Alpenschnee- und Steinhuhn, das Rebhuhn, die Fasane, die Wachtel, die Trappen, das Wildtruthuhn, die Wildtauben, der Krammetsvogel (Wacholderdrossel), die Schnepfen, der wilde Schwan, die Wildgänse, die Wildenten, das Bläßhuhn, der Graureiher, die Taucher, die Kormorane, die Tag- und Nachtgreifvögel, der Kolkrabe, Rabenkrähe, Nebelkrähe, Elster, Eichelhäher. |
(2) Mit Ausnahme folgender Tierarten ist das in Abs. 1 Z. 1 genannte Haarwild jagdbar:
Bär, Luchs, Wolf, Fischotter und Wildkatze.
(3) Folgende Federwildarten sind jagdbar:
Auer-, Birk- und Rackelwild, Haselhuhn, Alpenschneehuhn, Steinhuhn, Rebhuhn, Fasan, Wachtel, Wildtruthahn, Ringeltaube, Türkentaube, Turteltaube, Wacholderdrossel, Bekassine, Waldschnepfe, Höckerschwan, Saatgans, Graugans, Pfeifente, Schnatterente, Krickente, Stockente, Spießente, Knäckente, Löffelente, Tafelente, Reiherente, Schellente, Bläßhuhn.
(4) Folgende Verbote gelten für das nicht jagdbare Haarwild:
1. | Verbot jeder absichtlichen Form des Fangs oder der Tötung; |
2. | Verbot jeder absichtlichen Störung, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterung- und Wanderungszeit; |
3. | Verbot jeder Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten; |
4. | Verbot des Transports; |
5. | Verbot des Handels oder Tausches; |
6. | Verbot des Anbots zum Verkauf oder Tausch. |
(5) Folgende Verbote gelten für das Federwild:
1. | Verbot jeder absichtlichen Form des Fangens oder Tötens mit Ausnahme der Federwildarten nach Abs. 3; |
2. | Verbot jeder absichtlichen Störung, insbesondere während der Brut-, Nist- und Aufzuchtszeit; |
3. | Verbot jeder absichtlichen Zerstörung, Beschädigung, Entnahme und des Besitzes von Eiern (auch in leerem Zustand) sowie jeder absichtlichen Zerstörung, Beschädigung oder Entfernung von Nestern; |
4. | Verbot des Verkaufs von lebenden und toten Exemplaren oder deren Teilen; |
5. | Verbot des Verkaufs von aus diesen gewonnenen Erzeugnissen; |
6. | Verbot der Beförderung und des Haltens für den Verkauf; |
7. | Verbot des Anbots zum Verkauf. |
Die Verbote nach Z. 4 bis 7 gelten nicht für die Fälle des § 77a.
(6) Die Landesregierung hat mit Verordnung Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 4 und 5 zuzulassen, wenn
1. | es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, |
2. | die Population der betreffenden Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahme in einem günstigen Erhaltungszustand bleibt und |
3. | einer der folgenden Gründe eine Ausnahme rechtfertigt: |
a) | Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, |
b) | Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, |
c) | Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern, |
d) | Schutz der wildlebenden Pflanzen- und Tierwelt, |
e) | Forschungs- und Unterrichtszwecke, Aufstockung der Bestände, Wiederansiedlung und Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen oder |
f) | selektiver Fang, Haltung oder eine andere vernünftige Nutzung bestimmter Wildarten in geringen Mengen. |
(7) In der Verordnung nach Abs. 6 sind anzugeben:
1. | für welche Art die Ausnahme gilt, |
2. | zugelassene Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden, wenn die nach diesem Gesetz zugelassenen eingeschränkt werden sollen, |
3. | Art der Risiken und zeitliche und örtliche Umstände für die Ausnahme, |
4. | Maßnahmen zur strengen Überwachung im Falle des Abs. 6 Z. 3 lit.f und |
5. | Art der Kontrollen. |
(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 4 und 5 zuzulassen, wenn
1. | es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, |
2. | die Population der betreffenden Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahme in einem günstigen Erhaltungszustand bleibt, |
3. | einer der in Abs. 6 Z. 3 genannten Gründe eine Ausnahme rechtfertigt und |
4. | eine Ermächtigung in diesem Gesetz oder in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung vorliegt. |
(9) Die Ausnahmen der Bezirksverwaltungsbehörde haben die Angaben nach Abs. 7 zu enthalten und sind der Landesregierung zu melden.
§ 3a
Gehege zur Fleischgewinnung, Schau- und Zuchtgehege
(1)Wild darf in Gehegen zur Fleischgewinnung, sowie in Schau- oder Zuchtgehegen gehalten werden, wenn
1. | die Grundstücke des Geheges räumlich zusammenhängen, |
2. | das Gehege gegen das Aus- und Einwechseln von Schalenwild vollkommen abgeschlossen ist, |
3. | die Grundstücke des Geheges den Zusammenhang von Teilen von Jagdgebieten, auf denen die Jagd nicht ruht, nicht unterbrechen, |
4. | das Gehege die Benützung von Wegen gemäß § 14 Abs. 1 NÖ Tourismusgesetz 1991, LGBl. 7400, nicht behindert und |
5. | sich die Wildart in einem Gehege zur Fleischgewinnung zur Tierzucht und zur Gewinnung von Fleisch, und in einem Zuchtgehege zur Tierzucht eignet. |
(2) Die nach dem Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, zuständige Behörde hat Anzeigen der Wildtierhaltung in Gehegen zur Fleischgewinnung, Schau- und Zuchtgehegen unverzüglich der nach diesem Gesetz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Obmann des Jagdausschusses die beabsichtigte Errichtung eines Geheges zur Fleischgewinnung, Schau- oder Zuchtgeheges bekannt zu geben.
(3) In Gehegen zur Fleischgewinnung, Schau- und Zuchtgehegen ist die Bejagung des gehaltenen Wildes verboten.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die zur Haltung in Gehegen zur Fleischgewinnung und Zuchtgehegen geeigneten Wildarten gemäß Abs.1 Z. 5 nach Anhörung der NÖ Landes- Landwirtschaftskammer und des NÖ Landesjagdverbandes festzulegen.
(5) In Gehegen zur Fleischgewinnung darf das Wild auf eine andere als im Jagdbetrieb übliche Weise getötet werden, mit Jagdwaffen jedoch nur vom Betreiber oder einer ständig von ihm beauftragten Person, die der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben ist. Auf den Zugang zu Flächen nach Abs. 1 sind die Bestimmungen des § 89 sinngemäß anzuwenden. Die Überlassung von Abschüssen ist untersagt.
(6) Das Aneignungsrecht durch Fangen hinsichtlich des in Schau- und Zuchtgehegen gehaltenen Wildes steht ausschließlich dem Eigentümer dieser Gehege zu. Ein Abschuß bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, soweit dies zur Beseitigung minderwertiger, kranker oder seuchenverdächtiger Wildstücke erforderlich ist.
(7) Der Betreiber eines Geheges zur Fleischgewinnung, eines Schau- oder Zuchtgeheges hat dem Jagdausübungsberechtigten und der Bezirksverwaltungsbehörde ein Auswechseln des in seinem Gehege gehaltenen Wildes unverzüglich zu melden. Die entkommenen Tiere gelten als zahm gemacht im Sinne des § 384 ABGB.
(8) Der Betreiber eines Geheges zur Fleischgewinnung, eines Schau- oder Zuchtgeheges darf das aus seinem Gehege ausgewechselte Wild im Rahmen der in § 384 ABGB genannten Frist auch außerhalb der in diesem Gesetz und der dazu erlassenen Verordnungen festgelegten Schuß- und Schonzeiten verfolgen, betäuben und einfangen. Weiters darf er das ausgewechselte Wild im Rahmen der in § 384 ABGB genannten Frist auch außerhalb der in diesem Gesetz und der dazu erlassenen Verordnungen festgelegten Schuß- und Schonzeiten unter folgenden Voraussetzungen töten:
1. | erfolgte Meldung des Auswechselns (Abs. 7), |
2. | Verständigung des Jagdausübungsberechtigten von der Absicht, das entkommene Tier zu töten, |
3. | Besitz einer gültigen Jagd- oder Jagdgastkarte, |
4. | Vorhandensein einer sichtbaren Lauschermarke oder eines sichtbaren Halsbandes am betreffenden Tier. |
Die nach den Bestimmungen dieses Absatzes getöteten Tiere sind nicht auf den Abschußplan anzurechnen und nicht in der Abschußliste anzuführen.
(9) Im übrigen sind auf Gehege zur Fleischgewinnung, Schau- oder Zuchtgehege, in denen Wild gehalten wird, die Bestimmungen dieses Gesetzes – soweit nicht ausdrücklich angeordnet – nicht anzuwenden.
§ 4
Jagdrecht des Grundeigentümers
Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Es steht daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu und kann als selbständiges dingliches Recht nicht begründet werden.
§ 5
Ausübung des Jagdrechtes
(1) Hinsichtlich der Ausübung des Jagdrechtes tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes entweder die Befugnis zur Eigenjagd, das ist die freie Verfügung des Berechtigten über die Form der Ausübung seines Jagdrechtes (Selbstverwaltung, Verpachtung usw.) oder die Ausschließung dieser freien Verfügung durch die gesetzlich vorgeschriebene Ausübung des Jagdrechtes nach Maßgabe des § 25 ein.
(2) Jagdausübungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind
1. in Eigenjagdgebieten (§ 6) und Jagdgehegen (§ 7) die Grundeigentümer,
2. in Genossenschaftsjagdgebieten (§ 10) die Jagdgenossenschaft (§ 18).
(3) Die Ausübung des Jagdrechtes in seiner Gesamtheit kann nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes im Wege der Verpachtung (§§ 14, 28, 38, 39, 40 und 51) und im Wege der Bestellung eines Jagdverwalters (§§ 42 und 52) an dritte Personen übertragen werden.
(4) Personen, die eine Jagderlaubnis erhalten haben (Jagdgäste) oder auf Grund eines ihnen erteilten Auftrages Wildabschüsse vorzunehmen haben (Abschußbeauftragte), sind nicht Jagdausübungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes.
§ 6
Eigenjagdgebiet
(1) Die Befugnis zur Eigenjagd steht in der Regel dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 Hektar zu, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt (Eigenjagdgebiet). Hiebei macht es keinen Unterschied, ob diese ganze Grundfläche in einer Gemeinde liegt oder sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt. Auch macht es keinen Unterschied, ob der Eigentümer eine physische oder juristische, eine einzelne Person oder eine Mehrheit von Personen ist; im letzteren Falle muß jedoch der Besitz räumlich ungeteilt sein.
(2) Die Befugnis zur Eigenjagd wird auch dem Eigentümer einer an der Landesgrenze gelegenen Grundfläche, die das nach dem Abs. 1 erforderliche Mindestausmaß nicht erreicht, dann eingeräumt, wenn diese Grundfläche und eine in den Bundesländern Burgenland, Oberösterreich, Steiermark oder Wien demselben Eigentümer gehörende zusammenhängende Grundfläche insgesamt die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen und wenn außerdem nach den jagdrechtlichen Vorschriften des Nachbarlandes diese Fläche aus dem gleichen Grund als Eigenjagdgebiet festgestellt wird.
§ 7
Jagdgehege
(1) Die Befugnis zur Eigenjagd steht auch dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 ha zu, welche der Wildhege gewidmet und hiefür geeignet ist und die gegen das Aus- und Einwechseln des gehegten Schalenwildes vollkommen abgeschlossen wird (Jagdgehege). Die Sondervorschriften betreffend Jagdgehege gelten für diese Flächen erst mit Beginn des Jagdjahres, das der Fertigstellung der schalenwilddichten Einfriedung folgt. Die Fertigstellung ist der Behörde unverzüglich zu melden.
(2) Werden Jagdgehege anerkannt bzw. Gehege nach § 3a errichtet bzw. bewilligt und liegen die hiefür verwendeten Flächen innerhalb solcher Flächen, für welche die Zuerkennung der Eigenjagdbefugnis anerkannt wird, sind die außerhalb der Jagdgehege bzw. Gehege nach § 3a gelegenen Flächen für sich allein auf das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 6, 9 und 15 zu prüfen.
(3) Für die in einem Jagdgehege gehaltenen Wildarten müssen:
ausreichende natürliche oder künstliche Fütterungsmöglichkeiten und
geeignete Biotope
vorhanden sein. Die Zahl der gehaltenen Wildtiere muß diesen Voraussetzungen und der Sozialstruktur der jeweiligen Wildarten entsprechen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Verminderung des Wildstandes verfügen, wenn die Vorraussetzungen nach Abs. 3 nicht erfüllt sind. Maßnahmen nach den §§ 99 und 100 bleiben davon unberührt.
(5) Entspricht ein Jagdgehege nicht mehr den gesetzlichen Erfordernissen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Anerkennung als Jagdgehege zu widerrufen und die Flächen für die restliche Dauer der Jagdperiode als Eigenjagdgebiet anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen der §§ 6 und 9 gegeben sind.
§ 8
Jagdrecht der Gemeinde und agrarischen Gemeinschaften
(1) Einer Gemeinde steht die Befugnis zur Eigenjagd (§ 6) nur hinsichtlich der zum Gemeindevermögen gehörigen, sei es im eigenen, sei es im fremden Gemeindegebiet gelegenen Grundstücke zu.
(2) Auf den Grundstücken, welche sich im gemeinschaftlichen Besitz einer agrarischen Gemeinschaft befinden, steht die Befugnis zur Eigenjagd der betreffenden Gemeinschaft zu.
(3) Hinsichtlich der Ausübung der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Befugnis zur Eigenjagd gelten die Bestimmungen des § 53.
§ 9
Zusammenhang von Grundflächen
(1) Als zusammenhängend ist eine Grundfläche dann zu betrachten, wenn die einzelnen Grundstücke untereinander in einer solchen Verbindung stehen, daß man von einem Grundteil zum anderen, wenn auch mit Überwindung größerer Schwierigkeiten, gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Der jagdrechtliche Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkt zusammenstoßen.
(2) Werden jedoch Teile einer Grundfläche durch den Längenzug von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die zwischen fremden Gründen liegen, verbunden, so wird dadurch der für die Bildung eines Eigenjagdgebietes erforderliche Zusammenhang nur dann hergestellt, wenn die die Verbindung bildenden Grundstücke oder Grundstücksteile infolge ihrer Breite und übrigen Gestaltung für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignet sind.
(3) Wege, Straßen, Triften, Eisenbahngrundstrecken, natürliche und künstliche Wasserläufe und ähnlich gestaltete stehende Gewässer, ferner Windschutzanlagen und Dämme, welche die Grundfläche durchschneiden, bilden keine Unterbrechung des Zusammenhanges und stellen mit ihrem durch fremde Grundstücke führenden Längenzuge den für Eigenjagdgebiete erforderlichen Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her. Inseln sind als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend zu betrachten.
§ 10
Genossenschaftsjagdgebiet
(1) Die im Bereich einer Gemeinde gelegenen Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind, bilden das Genossenschaftsjagdgebiet.
(2) Als Genossenschaftsjagdgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist auch ein gemeinschaftliches Genossenschaftsjagdgebiet (§ 13 Abs. 1 und 2) sowie jeder selbständige Teil eines Genossenschaftsjagdgebietes (§ 13 Abs. 3) anzusehen.
(3) Ein Jagdeinschluß, hinsichtlich dessen ein Vorpachtrecht ausgeübt wurde (§ 14 Abs. 3), gehört gleichwohl zum Genossenschaftsjagdgebiet.
B. Bildung von Jagdgebieten
§ 11
Jagdperiode und Jagdjahr
(1) Die Jagdgebiete werden durch die Bezirksverwaltungsbehörde für die nächstfolgende Jagdperiode festgestellt.
(2) Die Jagdperiode umfaßt neun Jagdjahre.
(3) Das Jagdjahr läuft vom 1. Jänner bis 31. Dezember.
§ 12
Feststellung der Eigenjagd- und Genossenschaftsjagdgebiete
(1) Grundeigentümer haben ihren Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd (§§ 6 und 7) für die kommende Jagdperiode binnen 6 Wochen nach dem 30. Juni des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode zu beantragen. Der Antrag hat die beanspruchten Vorpachtrechte und eventuelle Abrundungen zu enthalten. Dem Antrag sind beizulegen:
ein Grundstücksverzeichnis, aus dem alle Grundstücke mit ihrer Bezeichnung und Größe ersichtlich sind,
Grundbuchsauszüge, die nicht älter als drei Monate sind,
ein Katasterplan, aus dem die zur Eigenjagd beantragten Grundstücke ersichtlich sind.
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung Drucksorten bzw. Formulare zu bestimmen, die bei der Geltendmachung des Anspruches der Befugnis zur Eigenjagd zu verwenden sind.
(3) Nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde auszusprechen,
1. | welche Grundstücke als Eigenjagdgebiete anerkannt werden, welches Flächenausmaß die einzelnen Gebiete aufweisen und wem die Befugnis zur Eigenjagd darauf zusteht (Eigenjagdberechtigter), |
2. | daß die verbleibenden Grundstücke mit der ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche das Genossenschaftsjagdgebiet bilden. |
(4) Eigenjagden, für die nicht fristgerecht die Ausscheidung aus dem Genossenschaftsjagdgebiet beantragt wurde bzw. gemäß Abs. 2 der Hinweis auf die bereits erfolgte Anerkennung erfolgte, gehören für die nächste Jagdperiode zum Genossenschaftsjagdgebiet.
§ 13
Vereinigung und Zerlegung von Genossenschaftsjagdgebieten
(1) Wenn zwei oder mehrere Jagdausschüsse bis längstens sechs Wochen nach dem 30. Juni des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode beschließen, daß die benachbarten Genossenschaftsgebiete oder Teile derselben zu einem gemeinschaftlichen Jagdgebiet zu vereinigen sind, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde diese Vereinigung dann verfügen, wenn sie im Interesse eines zweckmäßigen einheitlichen Jagdbetriebes gelegen ist.
(2) Umfaßt ein Genossenschaftsjagdgebiet weniger als 115 ha und wird es nicht nach den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes mit einem anderen Genossenschaftsjagdgebiet vereinigt oder gemäß § 14 Abs. 4 an einen Eigenjagdberechtigten auf Grund eines diesem zustehenden Vorpachtrechtes verpachtet, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dieses Genossenschaftsjagdgebiet mit einem benachbarten Genossenschaftsjagdgebiet zu vereinigen, wenn eine solche Vereinigung möglich und mit Rücksicht auf eine zweckmäßige Jagdbewirtschaftung angezeigt ist.
(3) Wenn der Jagdausschuß die Zerlegung eines Genossenschaftsjagdgebietes in mehrere selbständige Genossenschaftsjagdgebiete vor dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt beschließt, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde diese Zerlegung dann verfügen, wenn sie im Interesse der Jagd- oder der Land- und Forstwirtschaft gelegen und durch die Gestaltung des Geländes gerechtfertigt ist; doch darf die Fläche keines dieser selbständigen Genossenschaftsjagdgebiete weniger als 115 ha betragen.
(4) Durch Gebietsänderungen gemäß § 8 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, wird der Umfang der Genossenschaftsjagdgebiete, unbeschadet der Bestimmungen des § 16, nicht berührt. Im Falle der Gebietsänderung gemäß §§ 9 und 10 der NÖ Gemeindeordnung 1973 bildet das Gebiet jeder solcherart entstandenen neuen Gemeinde, die bisher kein eigenes Genossenschaftsjagdgebiet besaß, mit Beginn der nächsten Jagdperiode ein selbständiges Genossenschaftsjagdgebiet. § 16 gilt sinngemäß.
§ 14
Vorpachtrechte
(1) Anläßlich der Feststellung der Jagdgebiete hat die Bezirksverwaltungsbehörde auch die auf Grund der folgenden Bestimmungen etwa wirksam werdenden Vorpachtrechte festzustellen.
(2) Der Eigenjagdberechtigte hat das Recht, die Jagd auf einem Jagdeinschluß vor jedem anderen zu pachten.
(3) Ein Jagdeinschluß ist gegeben, wenn ein das Ausmaß von 115 ha nicht erreichender Teil eines dieses Ausmaß übersteigenden Genossenschaftsjagdgebietes entweder von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dem ganzen Umfange nach so umschlossen wird, daß die umschließenden Eigenjagdgebietsteile eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite haben, oder von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dieser Gestaltung teilweise eingeschlossen wird und im übrigen an die Landesgrenze angrenzt. Würde durch die Ausübung des Vorpachtrechtes das Genossenschaftsjagdgebiet unter 115 ha sinken, so kann das Vorpachtrecht nicht beansprucht werden.
(4) Das Vorpachtrecht kann auch vom Eigenjagdberechtigten, dessen Eigenjagdgebiet an ein 115 ha nicht erreichendes Genossenschaftsjagdgebiet angrenzt, hinsichtlich dieses Genossenschaftsjagdgebietes in Anspruch genommen werden, wenn nicht die Vereinigung dieses Genossenschaftsjagdgebietes mit einem oder mehreren benachbarten Genossenschaftsjagdgebieten auf Grund des § 13 Abs. 1 erfolgt.
(5) Werden Vorpachtrechte im Sinne der vorstehenden Abs. 3 und 4 von mehreren Eigenjagdberechtigten beansprucht, so steht dieses Recht zunächst jenem Jagdberechtigten zu, dessen Jagdgebiet in längster Ausdehnung angrenzt.
(6) Würde durch gleichzeitige Ausübung mehrerer Vorpachtrechte auf Jagdeinschlüssen (Abs. 3) das Genossenschaftsjagdgebiet unter 115 ha sinken, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen, welchem Eigenjagdberechtigten im Interesse eines tunlichst geordneten Jagdbetriebes die Ausübung von Vorpachtrechten einzuräumen ist.
(7) Zur Feststellung der in den Abs. 3 und 4 umschriebenen Vorpachtrechte haben die Grundeigentümer gleichzeitig mit dem Antrag auf Anerkennung der Eigenjagdbefugnis ihre etwaigen Ansprüche auf Vorpachtrechte geltend zu machen.
(8) Nach rechtskräftiger Feststellung des Vorpachtrechtes hat der Jagdausschuß mit dem Eigenjagdberechtigten einen Pachtvertrag abzuschließen und der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Kommt ein solcher binnen vier Wochen nicht zustande, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Vorpachtberechtigten oder der Jagdgenossenschaft die Verpachtungsbedingnisse festzusetzen und insbesondere den Pachtschilling zu bemessen. Wird im umschließenden Eigenjagdgebiet ein höherer Pachtschilling erzielt, als dies dem durchschnittlichen Pachtschilling der in der Nähe liegenden Genossenschaftsjagden entspricht, dann ist für das Vorpachtrecht der Pachtschilling des Eigenjagdgebietes zu entrichten. Der Pachtschilling ist nach Anhörung des Jagdausschusses in der Regel unter angemessener Berücksichtigung der Pachtschillinge zu ermitteln, die für Genossenschaftsjagden erzielt werden, die in der Nähe gelegen sind und im wesentlichen gleiche oder ähnliche jagdliche Verhältnisse aufweisen. Walten jedoch besondere Umstände ob, vermöge welcher die Berücksichtigung jener Pachtschillinge nicht zutrifft, so ist der Pachtschilling auf einer anderen, den Umständen des Falles entsprechenden Grundlage zu bestimmen.
(9) Macht der Eigenjagdberechtigte von dem Vorpachtrecht auf einen Jagdeinschluß keinen Gebrauch, so ist er verpflichtet, dem dort zur Ausübung der Jagd Berechtigten sowie den in dessen Jagdbetrieb verwendeten oder zugelassenen Personen den Zutritt dorthin zu gestatten. Diese Verpflichtung trifft die Eigentümer aller den Jagdeinschluß umschließenden Eigenjagdgebiete, falls keiner von diesen vom Vorpachtrecht Gebrauch macht. Für die Benützung der Verbindungsstrecke sind die Vorschriften des § 89 (Jägernotweg) maßgebend, insoferne nicht zwischen den Beteiligten im Wege eines Übereinkommens eine andere Regelung getroffen wurde. Im Streitfalle entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne dieser Vorschriften.
§ 15
Abrundung von Jagdgebieten
(1) Den Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdgebiete steht es frei, im Einvernehmen mit den beteiligten Jagdausschüssen oder Eigenjagdberechtigten auf die Dauer der Jagdrechtsausübung wirksame Vereinbarungen über die Bereinigung der Jagdgebietsgrenzen zu treffen, wenn dadurch eine für die Ausübung der Jagd zweckmäßigere Gestaltung des Jagdgebietes erreicht werden kann. Über derartige Vereinbarungen sind die Grundeigentümer der betroffenen Flächen nachweislich zu verständigen.
(2) Wenn jedoch die Grenzen anstoßender Jagdgebiete so ungünstig verlaufen, daß sich daraus unter Bedachtnahme auf die vorkommenden Wildarten eine wesentliche, den jagdlichen Interessen entgegenstehende Beeinträchtigung des Jagdbetriebes ergibt, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Jagdgenossenschaften oder der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen die Abrundung der Jagdgebiete verfügen. Zu diesem Zweck hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Maßgabe vorhandener Möglichkeiten zunächst Grundflächen der aneinandergrenzenden Jagdgebiete auszutauschen. Sind solche Möglichkeiten nicht gegeben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde Grundflächen von einem Jagdgebiet abzutrennen und einem anderen anzugliedern. Hiedurch darf jedoch das Flächenausmaß keines der betroffenen Jagdgebiete unter 115 ha sinken. Einseitig verfügte Abrundungen dürfen nicht mehr als 3 v.H., in keinem Fall jedoch mehr als 20 ha des Jagdgebietes, von dem diese Abrundung erfolgt, umfassen. Bei Abrundungen durch Flächenaustausch ist nur die Differenz der Tauschflächen zu berücksichtigen.
(3) Grundflächen gemäß § 9 Abs. 3, die ein Eigenjagdgebiet durchschneiden, zwischen Eigenjagdgebieten oder zwischen Eigenjagdgebieten und der Landesgrenze liegen, sind von Amts wegen nach jagdfachlicher Zweckmäßigkeit zugunsten der Eigenjagdgebiete abzurunden. Solche Grundflächen sind bei der Berechnung gemäß Abs. 2 nicht zu berücksichtigen.
(4) Für die Ausübung des Jagdrechtes auf den im Zuge der Abrundung von einem Eigen- oder Genossenschaftsjagdgebiet abgetrennten und einem Eigenjagdgebiet angegliederten Grundstücken ist ein Entgelt zu entrichten, dessen Festsetzung in Ermangelung eines Übereinkommens der Beteiligten durch die Bezirksverwaltungsbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 14 Abs. 8 zu erfolgen hat.
(5) Hinsichtlich der Ausübung des Jagdrechtes auf einem von einem Genossenschaftsjagdgebiet abgetrennten und mit einem anderen Genossenschaftsjagdgebiet vereinigten Grundstück finden die für ein gemeinschaftliches Genossenschaftsjagdgebiet geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
(6) Wenn im Wege der Abrundung Grundstücke von einem Eigenjagdgebiet abgetrennt und mit einem Genossenschaftsjagdgebiet vereinigt werden, hat der Eigenjagdberechtigte Anspruch auf jenen Anteil am Pachtschilling der Genossenschaftsjagd, der sich nach den Bestimmungen des § 37 für die von seinem Eigenjagdgebiet abgetrennten und mit dem Genossenschaftsjagdgebiet vereinigten Grundstücke ergibt.
(7) Ein Antrag auf Abrundung gemäß Abs. 2 ist von den beteiligten Jagdgenossenschaften bzw. Eigenjagdberechtigten bis zum Ablauf der im § 12 Abs. 1 und 2 angeführten Fristen bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.
§ 16
Dauer der Wirksamkeit der Vereinigung,
Zerlegung und Abrundung von Jagdgebieten und
der Zuerkennung von Vorpachtrechten
Die nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 13, 14 und 15 Abs. 2 getroffenen Verfügungen bleiben solange aufrecht, bis sie von der Bezirksverwaltungsbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Die Aufhebung oder Abänderung erfolgt nach Anhörung der Jagdgenossenschaften oder Eigenjagdberechtigten über Antrag mindestens eines der Beteiligten oder von Amts wegen dann, wenn die Voraussetzungen für die Vereinigung, Zerlegung oder Abrundung der Jagdgebiete oder die Zuerkennung von Vorpachtrechten weggefallen sind oder sich geändert haben, oder nach neueren jagdwissenschaftlichen Erkenntnissen anders zu beurteilen oder wenn diese Verfügungen durch einen offenbaren Irrtum oder ein Versehen der Behörde zustande gekommen sind. Die auf eine Aufhebung oder Abänderung gerichteten Anträge sind bis zum Ablauf der im § 12 Abs. 1 und 2 angeführten Fristen bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.
§ 17
Ruhen der Jagd
(1) Die Jagd ruht:
auf Friedhöfen,
in Häusern und Gehöften samt den dazu gehörigen, durch Umfriedung vollständig abgeschlossenen Höfen und Hausgärten,
auf Flächen, auf denen Wild im Sinne des § 3a gehalten wird,
auf öffentlichen Anlagen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ferner das Ruhen der Jagd auf die Dauer der nächstfolgenden Jagdperiode über Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder des Eigentümers für solche Grundstücke zu verfügen, die durch eine schalenwilddichte Umfriedung (Gitter, Zaun, Mauer usw.) dauernd derart umschlossen sind, daß der Zutritt fremden Personen ohne Beschädigung oder Übersetzung der Umfriedung auf einem anderen Wege als durch die an der Umfriedung angebrachten schließbaren Türen und Tore unmöglich ist.
(3) Auf Grundflächen, die durch landesübliche Zäune gegen den Eintritt oder Austritt des Weideviehes verhagt sind, findet die Bestimmung des Abs. 2 keine Anwendung.
(4) Auf den in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Grundstücken dürfen keine Herstellungen angebracht werden, die das etwa einwechselnde Wild hindern, wieder auszuwechseln.
(5) Dem Jagdausübungsberechtigten steht die Befugnis zu, sich das Wild, das sich auf den in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Grundstücken gefangen hat oder dort gefallen oder verendet ist, sowie etwa dort aufgefundene Abwurfstangen und Eier des Federwildes anzueignen und angeschossenes oder krankes Wild zu töten.
(6) Im Falle eines schädigenden Überhandnehmens von Haarraubwild, Hasen, wilden Kaninchen und Schwarzwild auf Flächen, auf denen die Jagd ruht, kann die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdausübungsberechtigten beauftragen, nach Verständigung des Grundeigentümers unter Bedachtnahme auf die Schonzeiten und die Vorschriften des § 96 dieses Wild zu fangen oder zu erlegen.
§ 17a
Ausschluß der aufschiebenden Wirkung
Berufungen gegen Jagdgebietsfeststellungsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
C. Verwaltung der Genossenschaftsjagd
§ 18
Jagdgenossenschaften
(1) Die Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 3 Z. 2 festgestellten Genossenschaftsjagdgebiete gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Diese ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet (Genossenschaftsjagd) befugt.
(2) Der Jagdgenossenschaft kommt Rechtspersönlichkeit zu. Die Organe der Jagdgenossenschaft sind der Jagdausschuß und der Obmann des Jagdausschusses.
(3) Die Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Abs. 1) haben Anspruch auf einen angemessenen Pachtschilling.
§ 19
Jagdausschuß
(1) Der Jagdausschuß hat die ihm in diesem Gesetz aufgetragenen Aufgaben zu besorgen.
(2) Der Jagdausschuß besteht, wenn der Jagdgenossenschaft mindestens 20 Mitglieder angehören, aus sieben, sonst aus fünf Mitgliedern.
(3) Der Jagdausschuß übt seine Funktion für die Dauer von neun Jahren aus. Die Funktionsperiode endet am 30. Juni und beginnt am 1. Juli jeweils im fünften Jahr einer Jagdperiode. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Funktionsperiode solange im Amte, bis die Wahl des neuen Jagdausschusses sowie des Obmannes und des Obmannstellvertreters rechtskräftig vollzogen ist.
(4) Die Mitglieder des Jagdausschusses werden von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt. Nicht gewählte Wahlwerber sind Ersatzmänner für den Fall, daß im Laufe der Jagdperiode ein Mandat ihres Wahlvorschlages erledigt wird oder ruht (§ 23 Abs. 1 und 5). In diesen Fällen hat der Obmann jenen Ersatzmann als Mitglied einzuberufen, der nach der Reihenfolge des betreffenden Wahlvorschlages der nächste ist.
§ 20
Wahl des Jagdausschusses
Die Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Jagdausschusses sowie des Obmannes und Obmannstellvertreters werden durch ein besonderes Landesgesetz geregelt.
§ 21
Aufgaben, Vertretung und Enthebung des Obmannes
(1) Der Obmann des Jagdausschusses hat die Jagdgenossenschaft zu vertreten. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten gegen dritte Personen begründet werden, hat der Obmann gemeinsam mit einem Jagdausschußmitglied zu unterfertigen.
(2) Der Obmann des Jagdausschusses hat ferner
1. | die laufenden Geschäfte zu führen; |
2. | die ihm durch dieses Gesetz oder einer aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes ergangenen Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen; |
3. | ohne unnötigen Aufschub die Kundmachung der Bescheide, die in Vollziehung dieses Gesetzes und der aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ergangen sind, an der Amtstafel der Gemeinde durch zwei Wochen zu veranlassen; die Durchführung der Kundmachung obliegt dem Bürgermeister; |
4. | die Mitglieder des Jagdausschusses binnen zwei Wochen nach Anfall von Angelegenheiten, die vom Jagdausschuß zu behandeln sind oder auf begründetes Verlangen zweier Jagdausschussmitglieder oder auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Sitzung einzuberufen; | |||||||
die Sitzung hat binnen einem Monat nach Einberufung stattzufinden; |
5. | den Vorsitz bei den Sitzungen des Jagdausschusses zu führen; |
6. | die gefaßten Beschlüsse des Jagdausschusses unverzüglich zu vollziehen. |
(3) Soweit in diesem Gesetz oder in einer aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes ergangenen Verordnung nicht anderes bestimmt ist, hat der Obmann des Jagdausschusses bei der Erfüllung seiner Aufgaben das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für zivilrechtliche Handlungen, die der Obmann im Rahmen seiner Aufgaben setzt.
(4) Der Obmann wird im Falle seiner Verhinderung durch den Obmannstellvertreter vertreten. Wenn sowohl der Obmann als auch sein Stellvertreter an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind, hat das an Jahren älteste Jagdausschußmitglied die Vertretung des Obmannes zu übernehmen.
(5) Wenn die Funktion des Obmannes auf Dauer erledigt ist (Mandatszurücklegung, -verlust, Funktionsverzicht), ist bis zur Neuwahl des Obmannes die Funktion vom Obmannstellvertreter – gibt es keinen solchen vom an Jahren ältesten Jagdausschußmitglied – auszuüben.
(6) Die Funktion des Obmannes bzw. des Obmannstellvertreters erlischt durch schriftliche Verzichtserklärung. § 23 Abs. 1 Z. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Derjenige, der die Verzichtserklärung entgegen genommen hat, hat unverzüglich den Bürgermeister zu unterrichten. § 23 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(7) Wenn der Obmann wiederholt seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, hat ihn die Bezirksverwaltungsbehörde seines Amtes als Obmann zu entheben und die Wahl eines neuen Obmannes zu veranlassen.
§ 22
Beschlußfassung des Jagdausschusses
(1) Zur Gültigkeit eines Beschlusses des Jagdausschusses ist erforderlich, daß die Jagdausschußmitglieder vom Obmann nachweislich schriftlich unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände, im Falle einer Beschlußfassung über eine Jagdverpachtung im Wege des freien Übereinkommens außerdem auch unter Anführung der Pachtwerber, eine Woche vorher zur Ausschußsitzung eingeladen wurden und außer dem Vorsitzenden mindestens drei Ausschußmitglieder an der Beschlußfassung teilgenommen haben. Die Sitzungen des Jagdausschusses sind nicht öffentlich; die Mitglieder der Jagdgenossenschaft dürfen während der Beratungen anwesend sein, es sei denn, daß sie als Pachtwerber für sich oder Dritte auftreten. Der Obmann kann jedoch den Sitzungen Auskunftspersonen beiziehen. Er hat dies zu tun, wenn es von mindestens zwei Mitgliedern des Jagdausschusses verlangt wird. Nehmen an der Beratung oder Beschlußfassung des Jagdausschusses andere Personen teil, so sind die über diesen Gegenstand gefaßten Beschlüsse ungültig.
(2) Wenn der Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung nicht Interessen der Jagdgenossenschaft, sondern privatrechtliche Interessen des Obmannes oder eines Mitgliedes des Jagdausschusses oder ihrer Ehegatten, ihrer Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich des zweiten Grades betrifft, haben der Obmann oder das betreffende Ausschußmitglied bei sonstiger Ungültigkeit des Beschlusses für die Dauer der Beratung und Beschlußfassung über diesen Gegenstand abzutreten. Gleiches gilt, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Obmannes oder eines Mitgliedes des Jagdausschusses in Zweifel zu setzen. Im Falle der Befangenheit des Obmannes ist die Bestimmung des § 21 Abs. 4 anzuwenden.
(3) Die Beschlüsse des Jagdausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. An der Abstimmung nehmen der Vorsitzende und die anwesenden Jagdausschußmitglieder teil. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Beratung und Abstimmung des Jagdausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen, die auch den Ort und das Datum der Sitzung sowie die Namen der Sitzungsteilnehmer und die Verhandlungsgegenstände zu enthalten hat. Sie ist vom Vorsitzenden und den Jagdausschußmitgliedern, die an der Sitzung teilgenommen haben, zu unterfertigen und durch sechs Jahre nach Ablauf der Jagdperiode aufzubewahren.
(4) Ein Mitglied des Jagdausschusses ist von der Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder über Antrag des Obmannes seines Jagdausschußmandates verlustig zu erklären, wenn es sich ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund trotz schriftlicher Aufforderung weigert, sein Jagdausschußmandat auszuüben. Als eine solche Weigerung gilt ein zweimaliges, aufeinanderfolgendes, unentschuldigtes Fernbleiben von ordnungsgemäß einberufenen Jagdausschußsitzungen.
§ 23
Mandatsverlust der Jagdausschußmitglieder
(1) Das Mandat eines Mitgliedes des Jagdausschusses erlischt
1. | durch Tod; |
2. | durch schriftliche Verzichtserklärung |
gegenüber dem Obmann des Jagdausschusses,
des Obmannes gegenüber dem Obmannstellvertreter – gibt es keinen solchen – gegenüber dem an Jahren ältesten Jagdausschußmitglied
3. | durch Verlust der Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft; |
4. | durch Aberkennung seitens der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 22 Abs. 4); |
5. | wenn ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, welcher ursprünglich die Wählbarkeit in den Jagdausschuß ausgeschlossen hätte. |
(2) Im Fall des Abs. 1 Z. 2 erlischt das Mandat mit dem Tag des Einlangens der schriftlichen Verzichtserklärung bei der in dieser Bestimmung genannten Person.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z. 4 und 5 erlischt das Mandat mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des den Mandatsverlust feststellenden Bescheides.
(4) Die Feststellung eines Umstandes gemäß Abs. 1 Z. 5 obliegt der Bezirkswahlbehörde.
(5) Wird gegen ein Jagdausschußmitglied wegen einer von der Wählbarkeit in den Jagdausschuß ausschließenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet oder wird über sein Vermögen der Konkurs eröffnet oder ist ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten voraussichtlich hinreichenden Vermögens (§ 73 der Konkursordnung) abgewiesen worden, so kann dieses Jagdausschußmitglied für die Dauer des Straf- oder Konkursverfahrens sein Mandat nicht ausüben; es ist den Sitzungen des Jagdausschusses nicht beizuziehen.
(6) Wenn während der Funktionsperiode des Jagdausschusses weniger als zwei Drittel der Mandate besetzt sind, ist binnen drei Monaten eine Neuwahl für die restliche Dauer der Funktionsperiode (§ 19 Abs. 3) vorzunehmen.
§ 24
Einstweilige Verwaltung
(1) Ist ein Jagdausschuß nicht vorhanden oder weist der Jagdausschuß nicht mehr die für einen gültigen Beschluß erforderliche Anzahl von Mitgliedern auf, so ist zur Besorgung der dem Jagdausschuß obliegenden unaufschiebbaren Geschäfte durch die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Wahl des Obmannes vorrangig ein Mitglied der Jagdgenossenschaft zum Verwalter zu bestellen. Bei der einstweiligen Verwaltung sind die für die Tätigkeit des Jagdausschusses maßgebenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Zu einer Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebietes im Wege des freien Übereinkommens ist der Verwalter nicht berechtigt.
(2) Ist kein Mitglied des Jagdausschusses bereit das Amt des Obmannes oder des Obmannstellvertreters zu übernehmen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Wahl eines neuen Obmannes bzw. Obmannstellvertreters ein Mitglied der Jagdgenossenschaft zum Obmann bzw. Obmannstellvertreter zu bestellen. Dies gilt nicht für den Fall des § 19 Abs. 3. Ein von der Bezirksverwaltungsbehörde bestellter Obmann bzw. Obmannstellvertreter hat bei den Sitzungen des Jagdausschusses nur dann ein Stimmrecht, wenn er Mitglied des Jagdausschusses ist.
(3) Ist auch kein Mitglied der Jagdgenossenschaft bereit das Amt des Obmannes oder Obmannstellvertreters zu übernehmen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Wahl eines Obmannes oder Obmannstellvertreters auf Kosten der Jagdgenossenschaft einen Verwalter zu bestellen. Dies gilt nicht für den Fall des § 19 Abs. 3. Ein solcher, von der Bezirksverwaltungsbehörde bestellter Verwalter hat für die Dauer seiner Bestellung die Funktion des Obmannes bzw. Obmannstellvertreters auszuüben. Ein Stimmrecht bei Sitzungen des Jagdausschusses kommt ihm dabei nicht zu.
D. Ausübung und Nutzung der Genossenschaftsjagd
§ 25
Arten der Nutzung
(1) Die Genossenschaftsjagd ist mit den aus den §§ 14 Abs. 8, 38 und 42 sich ergebenden Ausnahmen entweder im Wege des freien Übereinkommens oder der öffentlichen Versteigerung ungeteilt zu verpachten.
(2) Die Verpachtung hat für die festgesetzte Dauer der Jagdperiode zu erfolgen.
(3) Den einzelnen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft steht in dieser ihrer Eigenschaft die Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet nicht zu.
§ 26
Eignung des Pächters
(1) Zur Pachtung einer Genossenschaftsjagd sind nur zugelassen:
1. | eine einzelne physische Person, die im Zeitpunkt des Zuschlages bei der Versteigerung oder der Beschlußfassung des Jagdausschusses bei der Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens von der Erlangung einer Jagdkarte nicht ausgeschlossen ist, das 24. Lebensjahr vollendet hat und in den vorangegangenen zehn Jagdjahren mindestens drei Jahre hindurch im Besitze einer niederösterreichischen Jagdkarte oder fünf Jahre hindurch im Besitze einer in einem anderen Bundesland, in dem zur Erlangung der ersten Jagdkarte eine Eignungsprüfung vorgesehen ist, ausgestellten Jagdkarte war; |
2. | zwei oder mehrere physische Personen, wenn sie gemeinsam pachten (Jagdgesellschaft § 27). |
(2) Gemeinden, agrarische Gemeinschaften, sonstige juristische Personen oder eine Mehrheit von Personen ohne Gesellschaftsvertrag sind unter der Voraussetzung, daß ihnen die Befugnis zur Eigenjagd zusteht, nur zur Pachtung eines Jagdeinschlusses oder eines das Ausmaß von 115 ha nicht erreichenden Genossenschaftsjagdgebietes nach Maßgabe der Bestimmungen des § 14 zugelassen.
(3) Zur Pachtung einer Genossenschaftsjagd sind Personen (Abs. 1) nicht zugelassen, von welchen mit Grund angenommen werden kann, daß sie den ihnen aus der Übernahme der Jagdpachtung erwachsenden Obliegenheiten nicht nachzukommen vermögen.
(4) Personen (Abs. 1), die in der letzten Jagdperiode als Jagdpächter vertragsbrüchig geworden sind oder den gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen hinsichtlich der Jagdausübung als Jagdpächter wiederholt nicht entsprochen haben, sind für die Dauer einer Jagdperiode von der Pachtung einer Genossenschaftsjagd ausgeschlossen.
§ 27
Jagdgesellschaft
(1) Wenn zwei oder mehrere physische Personen beabsichtigen, ein bestimmtes Jagdgebiet gemeinsam zu pachten, so haben sie schriftlich einen Gesellschaftsvertrag abzuschließen (Jagdgesellschaft).
(2) Die Mitglieder der Jagdgesellschaft haben die Jagd unter einheitlicher Leitung auszuüben und zu diesem Zweck aus ihrer Mitte einen Jagdleiter zu bestellen, der die Eignung zur Pachtung einer Genossenschaftsjagd gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 besitzt. Die übrigen Mitglieder dürfen vom Erwerb einer Jagdkarte nicht ausgeschlossen sein (§ 61).
(3) Der Gesellschaftsvertrag hat sämtliche Mitglieder der Jagdgesellschaft mit Namen, Geburtsdaten, Beruf und Wohnsitz, den bestellten Jagdleiter sowie das Jagdgebiet zu enthalten. Im Gesellschaftsvertrag muß die Verpflichtung vorgesehen werden, Mitglieder aus der Jagdgesellschaft auszuschließen, denen die Jagdkarte rechtskräftig verweigert oder entzogen worden ist oder die nicht im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind.
(4) Zum Abschluß des Pachtvertrages namens der Mitglieder der Jagdgesellschaft kann jedes Mitglied bevollmächtigt werden. Dieses Mitglied hat sich dem Obmanne des Jagdausschusses gegenüber vor Beginn der öffentlichen Versteigerung, bei einer Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens vor Eingehen in die Vertragsverhandlungen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht sowie des Gesellschaftsvertrages auszuweisen.
(5) In Jagdgebieten mit einem Flächenausmaß von bis zu 300 ha, wenn jedoch in dem Jagdgebiet Rot- oder Gamswild als Stand- oder Wechselwild vorkommt, bis zu 450 ha, dürfen der Jagdgesellschaft nicht mehr als drei Mitglieder angehören. Für weitere angefangene 100 ha, bei Vorkommen von Rot- oder Gamswild als Stand- oder Wechselwild für weitere angefangene 150 ha, erhöht sich diese Zahl um je ein weiteres Gesellschaftsmitglied.
(5a) Der Gesellschaftsvertrag ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen nach Einlangen der Anzeige die Bildung der Jagdgesellschaft zu versagen, wenn
1. | die Jagdgesellschaft oder eines ihrer Mitglieder nicht die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt, oder |
2. | der Jagdleiter nicht die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Z. 1 erfüllt, oder |
3. | der Gesellschaftsvertrag nicht die Voraussetzungen des Abs. 3 erfüllt, oder |
4. (entfällt) |
5. | die in Abs. 5 genannte Höchstzahl an Gesellschaftsmitgliedern überschritten wird. |
(6) Die Erben eines Mitgliedes der Jagdgesellschaft haben keinen Anspruch auf Eintritt in den Jagdpachtvertrag.
(7) Jede Aufnahme eines Jagdgesellschafters oder jeder Wechsel in der Person des Jagdleiters ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat die Aufnahme eines Jagdgesellschafters oder den Wechsel in der Person des Jagdleiters binnen acht Wochen zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 5a sinngemäß vorliegen oder der Jagdausschuß der Aufnahme des Jagdgesellschafters nicht zugestimmt hat.
(7a) Das Ausscheiden eines Gesellschaftsmitgliedes ist der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Jagdausschuß anzuzeigen. Wenn der Jagdleiter ausscheidet und kein anderes den Voraussetzungen des Abs. 3 entsprechendes Mitglied zum Jagdleiter bestellt wird, oder wenn die verbleibenden Mitglieder infolge des Ausscheidens eines oder mehrerer Mitglieder aus der Jagdgesellschaft den Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 und 4 nicht mehr entsprechen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Pachtverhältnis aufzulösen. Bei Wegfall aller Mitglieder einer Jagdgesellschaft bis auf ein Mitglied ist das Pachtverhältnis erloschen.
(8) Die Mitglieder der Jagdgesellschaft haften rücksichtlich aller, während der Zeit ihrer Mitgliedschaft aus der Jagdpachtung gegenüber der Jagdgenossenschaft hervorgehenden Verbindlichkeiten, insbesondere auch für den Jagd- und Wildschaden, zur ungeteilten Hand. In gleicher Weise haften die Mitglieder der Jagdgesellschaft auch für Geldstrafen, die dem Jagdleiter wegen Nichterfüllung einer die Jagdgesellschaft als Jagdpächter treffenden Handlungs- oder Unterlassungspflicht auferlegt werden.
(9) Die Mitglieder der Jagdgesellschaft haben, sofern der Jagdleiter nicht in dem Verwaltungsbezirk, in dem das
Jagdgebiet gelegen ist, seinen Wohnsitz (§ 24 NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300) hat, einen in diesem Verwaltungsbezirk wohnhaften gemeinsamen Vertreter zu bestellen und diesen dem Obmann des Jagdausschusses und der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.
§ 28
Öffentliche Versteigerung, Versteigerungsbedingungen
(1) Im Wege der öffentlichen Versteigerung ist die Genossenschaftsjagd an denjenigen zu verpachten, der das höchste Angebot stellt, wobei jedoch Anbote solcher Bieter, die nach den Bestimmungen der §§ 26 und 27 zur Pachtung nicht zugelassen sind, außer Betracht zu bleiben haben.
(2) Zu diesem Zwecke hat der Jagdausschuß unverzüglich nach der von der Bezirksverwaltungsbehörde für die nächstfolgende Jagdperiode vorgenommenen Feststellung des Genossenschaftsjagdgebietes die Pachtbedingungen auf Grund des von der Landesregierung herausgegebenen Musters zu entwerfen. In diesen Bedingungen ist zu bestimmen, daß der bei der Versteigerung erzielte Pachtschilling sich entsprechend dem Flächenausmaß erhöht oder vermindert, wenn infolge der endgültigen Entscheidung in einem etwa noch anhängigen Berufungsverfahren oder im Sinne sonstiger Bestimmungen dieses Gesetzes oder infolge Änderung der Gemeindegrenzen ein Zuwachs oder Abfall an dem Jagdgebiet eintritt; ferner ist ausdrücklich auf die im § 29 angeführten Verbote hinzuweisen.
(3) Der Entwurf der Versteigerungsbedingungen ist der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die ihn vom Standpunkt der Zweckmäßigkeit und gesetzlichen Zulässigkeit zu prüfen, nötigenfalls zu berichtigen und zu ergänzen und dem Obmann des Jagdausschusses zur weiteren Veranlassung zurückzustellen hat.
§ 29
Verbotene Vereinbarungen
Vereinbarungen, durch die
1. das Genossenschaftsjagdgebiet zum Zwecke der Jagdausübung der Fläche nach aufgeteilt wird oder
2. zugunsten eines oder mehrerer Mitbieter vor oder bei
der Versteigerung Begünstigungen versprochen werden, die nicht in den Versteigerungsbedingungen aufgenommen sind, insbesondere solche, durch die auf den Jagdpachtschilling oder auf den Ersatz des Jagd- und Wildschadens ganz oder teilweise verzichtet wird, sind verboten und daher ungültig.
§ 30
Kundmachung der Versteigerung
(1) Der Obmann des Jagdausschusses hat für die Kundmachung der Versteigerung der Genossenschaftsjagd mindestens sechs Wochen vor dem Versteigerungstermin durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinde, in der das Jagdgebiet gelegen ist, der angrenzenden Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde sowie durch Einschaltung im Amtsblatt der Bezirksverwaltungsbehörde Sorge zu tragen. Die Durchführung der öffentlichen Kundmachung an den Amtstafeln der Gemeinden obliegt dem Bürgermeister, an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde dieser.
(2) Durch Verordnung der Landesregierung kann verfügt werden, daß die Versteigerung noch auf andere Art, insbesondere in Fachblättern, zu verlautbaren ist.
(3) Die Ausschreibung hat Ort und Zeit der Versteigerung, den Ausrufpreis, das zu erlegende Vadium (Leggeld) und die Dauer der Verpachtung anzugeben sowie die wesentlichen Angaben über die zu versteigernde Jagd, insbesondere das Ausmaß des Jagdgebietes und der vorhandenen Wald- und Wasserflächen, die im Jagdgebiet als Stand- und Wechselwild vorkommenden Wildarten und den durchschnittlichen Jahresabschuß der letzten Jagdperiode zu enthalten.
§ 31
Vorgang bei der Versteigerung
(1) Die Vornahme der Versteigerung der Genossenschaftsjagd erfolgt durch den Obmann des Jagdausschusses.
(2) Der Vorgang bei der Versteigerung wird von der Landesregierung durch Verordnung geregelt. Hiebei sind auch Muster für die Versteigerungsbedingungen, für die Kundmachung der Versteigerung und für die Versteigerungsniederschrift festzusetzen.
§ 32
Anzeige der im Wege der öffentlichen Versteigerung
vorgenommenen Verpachtung
(1) Die im Wege der öffentlichen Versteigerung vorgenommene Verpachtung ist vom Obmann des Jagdausschusses innerhalb von vier Wochen nach dem Tag der Zuschlagerteilung der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind anzuschließen:
die Versteigerungsbedingungen,
die Nachweise der Kundmachungen gemäß § 30 und
die Versteigerungsniederschrift.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige (Abs. 1) den erfolgten Zuschlag außer Kraft zu setzen und eine neuerliche Versteigerung anzuordnen, wenn bei der Versteigerung die Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht eingehalten wurden.
(3) Setzt die Bezirksverwaltungsbehörde den Zuschlag deshalb außer Kraft, weil der Ersteher den Voraussetzungen des § 26, oder, wenn der Ersteher eine Jagdgesellschaft ist, jenen des § 27 nicht entspricht, so kann sie nach Anhörung des Jagdausschusses den Zuschlag jenem geeigneten Bieter erteilen, der nach dem zur Pachtung nicht zugelassenen oder von dieser ausgeschlossenen das nächsthöchste Anbot gestellt hat, vorausgesetzt, daß er die Pachtung noch anstrebt.
(4) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Erteilung des Zuschlages gemäß Abs. 2 außer Kraft gesetzt und den Zuschlag einem anderen Bieter erteilt und wird hiegegen berufen, so hat die Landesregierung, wenn sie der Berufung Folge gibt, eine neuerliche Versteigerung unter Außerkraftsetzung der vorgenommenen Verpachtung für die restliche Pachtdauer anzuordnen, sofern sie die Genossenschaftsjagd nicht einem Bieter, der Berufung erhoben hat, zuschlägt. In diesen Fällen gilt der Ersteher bzw. jener Bieter, dem der Zuschlag von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilt wurde, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Berufung als Pächter der Genossenschaftsjagd. Einer solchen Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(5) Wird bei der ersten Versteigerung einer Genossenschaftsjagd der Ausrufpreis nicht erreicht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine neuerliche Versteigerung anzuordnen, für welche sie nach Befragung des Jagdausschusses und des Bezirksjagdbeirates (§ 132) den Ausrufungspreis festsetzt. Falls auch diese Versteigerung erfolglos ist, ist im Sinne des § 42 vorzugehen.
§ 33
Kostenersatz
Der Pächter hat der Jagdgenossenschaft binnen zwei Wochen nach Rechtswirksamkeit der Anzeige der Verpachtung die durch die Verpachtung erwachsenen Kosten zu ersetzen.
§ 34
Kaution
(1) Der Pächter hat eine Kaution in der Höhe des einjährigen Pachtschillings bei der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens binnen zwei Wochen nach Beginn der Jagdperiode, wenn aber die Anzeige der Genossenschaftsjagdverpachtung erst später erfolgt, binnen zwei Wochen nach Rechtswirksamkeit der Anzeige zu erlegen.
(2) Die Kaution ist durch eine Sparurkunde eines Kreditinstitutes zu erlegen, das einen Sitz in einem EUoder EWR-Mitgliedstaat hat. Dieses Einlagebuch hat auf den Namen des Pächters, falls dieser jedoch eine Jagdgesellschaft ist, auf den Namen eines Mitgliedes der Jagdgesellschaft zu lauten. Gleichzeitig mit dem Kautionserlag hat der Erleger der Bezirksverwaltungsbehörde eine eigenhändig unterfertigte Erklärung vorzulegen, in der die ausdrückliche Zustimmung erteilt wird, daß über den Kautionsbetrag ausschließlich die Bezirksverwaltungsbehörde zu verfügen berechtigt ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Einlagebuch bei dem Kreditinstitut zu ihrer ausschließlichen Verfügung sperren zu lassen. Der Sparurkunde eines Kreditinstitutes, das einen Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat, ist eine Bürgschaft eines solchen Kreditinstitutes gleichzuhalten, in der es sich verpflichtet, als Bürge oder Zahler zu haften.
(3) Die Kaution haftet für Geldstrafen, zu denen der Jagdpächter zufolge des bestehenden Pachtverhältnisses verurteilt wird, ferner für Kosten, die anläßlich von Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Verpachtung der Genossenschaftsjagd aufgelaufen sind und zu deren Tragung der Pächter verhalten ist, endlich für den Pachtschilling und für die Erfüllung aller sonstigen dem Pächter aus dem Pachtvertrag obliegenden Verbindlichkeiten. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, die Kaution ohne Einleitung gerichtlicher Schritte für die vorerwähnten Zwecke heranzuziehen.
(4) Sinkt die Kaution infolge ihrer Verwendung oder aus anderen Gründen unter den Betrag des einjährigen Pachtschillings oder fällt sie zur Gänze weg, so hat sie der Pächter binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf die ursprüngliche Höhe zu ergänzen oder in der ursprünglichen Höhe zu ersetzen.
(5) Spätestens vier Wochen nach Ablauf der Pachtzeit hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Löschung des Sperrvermerks durch das Kreditinstitut zu veranlassen, soweit die Kaution nicht für die Zwecke, für welche sie haftet, in Anspruch genommen wird.
§ 35
Erlag des Pachtschillings
(1) Der erste Pachtschilling ist binnen zwei Wochen nach Rechtswirksamkeit der Anzeige der Verpachtung der Genossenschaftsjagd und jeder folgende sowie der bei Verlängerung des bestehenden Pachtverhältnisses zu bezahlende Pachtschilling vier Wochen vor Beginn des Jagdjahres bei der Gemeinde zu erlegen.
(2) Wird der Pachtschilling zur festgesetzten Zeit nicht oder nicht zur Gänze erlegt, so hat der Obmann des Jagdausschusses die Anzeige hierüber an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, welche dem Pächter mit Bescheid die Zahlung binnen vier Wochen unter Androhung der zwangsweisen Einbringung und, wenn dies als zweckmäßig erscheint, auch unter Androhung der Auflösung des Pachtverhältnisses (§ 48 Z. 3) aufzutragen hat.
(3) Der im Sinne des § 32 Abs. 4 in das Pachtverhältnis eingetretene Ersteher bzw. Bieter hat den auf die Zeit der einstweiligen Jagdpachtung entfallenden Pachtschilling, falls er nicht bereits entrichtet wurde, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, demzufolge er aufhört Pächter zu sein, zu erlegen.
§ 36
Erlag des Pachtschillings für ein gemeinschaftliches
Genossenschaftsjagdgebiet
Der Pachtschilling für ein gemeinschaftliches Genossenschaftsjagdgebiet (§ 13 Abs. 1, 2 und 4) ist an die Gemeinden, deren Jagdgebiete zusammengelegt wurden, in jenen von der Bezirksverwaltungsbehörde festzustellenden Teilbeträgen abzuführen, die auf die aus den einzelnen Gemeinden in das gemeinschaftliche Genossenschaftsjagdgebiet einbezogenen Grundstücke nach dem Maßstab entfallen, der gemäß § 37 für die Verteilung des Pachtschillings unter die Eigentümer der das Genossenschaftsjagdgebiet bildenden Grundstücke anzuwenden ist.
§ 37
Aufteilung des Pachtschillings
(1) Der Jagdpachtschilling, einschließlich eines im Sinne des § 15 Abs. 4 etwa entrichteten Entgeltes, ist abzüglich der die Jagdgenossenschaft belastenden Kosten (insbesondere des Aufwandersatzes der Gemeinde) auf alle Eigentümer der das Genossenschaftsjagdgebiet bildenden Grundstücke unter Zugrundelegung des Flächenausmaßes der Grundstücke aufzuteilen. Dabei haben jedoch jene Grundstücke außer Betracht zu bleiben, auf denen die Jagd ruht (§ 17 Abs. 1 und 2).
(2) Der auf einen Jagdeinschluß (§ 14 Abs. 3) entfallende Pachtschilling ist nur unter die Eigentümer jener Grundstücke, die den Jagdeinschluß bilden, zu verteilen.
(3) Innerhalb von vier Wochen nach dem jeweiligen Erlag des jährlichen Pachtschillings hat der Jagdausschuß ein unter Mitwirkung der Gemeinde erstelltes Verzeichnis der auf die einzelnen Grundbesitzer nach dem zugrundegelegten Maßstab (Abs. 1) entfallenden Anteile durch zwei Wochen im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Bagatellbeträge sind zu kennzeichnen. Die Auflegung ist von der Gemeinde mit dem Beifügen kundzumachen, daß Beschwerden gegen die Feststellung der Anteile innerhalb zweier Wochen, von dem Anschlage der Kundmachung an gerechnet, schriftlich beim Obmann des Jagdausschusses einzubringen sind. Eingebrachte Beschwerden sind von dem Obmann des Jagdausschusses ohne Verzug der Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung vorzulegen.
(4) Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Abs. 3 ist eine Berufung nicht zulässig.
(5) Nach rechtskräftiger Bestimmung der Anteile ist vom Jagdausschuß über die Verwendung des eventuell nicht abgeholten bzw. überwiesenen Pachtschillings ein Beschluß zu fassen. Die vorgesehene Verwendung hat im allgemeinen Interesse der Land- und Forstwirtschaft oder des ländlichen Raumes zu liegen. Ein solcher Beschluß bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Jagdausschusses.
(6) Weiters kann der Jagdausschuß nach rechtskräftiger Bestimmung der Anteile beschließen, daß anstelle von der Gemeinde der Pachtschilling vom Obmann
* ausbezahlt oder
* bei Bekanntgabe der Bankverbindung überwiesen
werden kann. Hinsichtlich der Fristen und der Kundmachung gilt Abs. 7 sinngemäß.
(7) Die Gemeinde hat an der Amtstafel kundzumachen, daß die Grundeigentümer ihre Anteile innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Kundmachung beim Gemeindeamt, bei Vorliegen eines Beschlusses nach Abs. 6 beim Obmann des Jagdausschusses, abholen bzw. die Überweisung der Beträge unter Angabe der Bankverbindung verlangen können. Weiters ist in der Kundmachung darauf hinzuweisen, daß allfällige Überweisungsspesen vom Anteil abgezogen, Bagatellbeträge nicht überwiesen und nicht abgeholte bzw. überwiesene Anteile zugunsten des vom Jagdausschuß beschlossenen Verwendungszwecks verwendet werden. Der Verwendungszweck ist ausdrücklich anzuführen.
(8) Nach Ablauf der in Abs. 7 genannten Frist sind die nicht abgeholten bzw. nicht überwiesenen Beträge dem vom Jagdausschuß beschlossenen Verwendungszweck zuzuführen.
(9) Der Jagdausschuß hat der Gemeinde für ihren Aufwand eine Pauschalentschädigung zu leisten. Die Pauschalentschädigung ist vom Pachtschilling abzuziehen (Abs. 1). Die Pauschalentschädigung beträgt 5 % der Höhe des Pachtschillings, mindestens jedoch € 200,–. Dieser Mindestbetrag vermindert oder erhöht sich unter Berücksichtigung der Verbraucherpreise, wobei Schwankungen bis zu 5 % nicht zu berücksichtigen sind. Der so errechnete Betrag ist auf einen vollen Euro-Betrag aufzurunden und von der Landesregierung mit Verordnung festzulegen.
(10) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe des Bagatellbetrages unter Berücksichtigung der Buchungskosten festzulegen.
§ 38
Unterverpachtung; Weiterverpachtung
(Abtretung der Pachtung)
(1) Eine Unterverpachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes ist die entgeltliche Überlassung der dem Pächter aus dem Pachtvertrag zustehenden Rechte durch diesen an einen Dritten. Der Pächter haftet der Jagdgenossenschaft gegenüber weiterhin. Derjenige, dem das Genossenschaftsjagdgebiet unterverpachtet wird, tritt in keine unmittelbare Rechtsbeziehung mit der Jagdgenossenschaft.
(2) Die Weiterverpachtung (Abtretung der Verpachtung) eines Genossenschaftsjagdgebietes ist die Abtretung der Pachtung an einen Dritten für den Rest der Pachtdauer (§ 25 Abs. 2). Dabei scheidet der erste Pächter als solcher aus dem Pachtverhältnis aus und tritt der neue Pächter an seiner Stelle in das Pachtverhältnis ein.
(3) Eine Unterverpachtung ist zulässig, wenn:
sie im Pachtvertrag vorgesehen ist,
derjenige, der das Genossenschaftsjagdgebiet unterpachten will, die Voraussetzungen der §§ 26 und 27 erfüllt, und
der Jagdausschuß zustimmt.
(4) Eine Weiterverpachtung (Abtretung der Verpachtung) für den Rest der Pachtdauer (§ 25 Abs. 2) ist zulässig, wenn:
derjenige, der das Genossenschaftsjagdgebiet weiterpachten will, die Voraussetzungen der §§ 26 und 27 erfüllt, und
der Jagdausschuß zustimmt.
(5) Die Unter- bzw. die Weiterverpachtung ist vom Obmann des Jagdausschusses der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich nach Zustimmung des Jagdausschusses anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Unter- bzw. Weiterverpachtung binnen acht Wochen nach Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn sie nicht zulässig ist.
§ 39
Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens
(1) Der Jagdausschuß kann eine Genossenschaftsjagd im Wege des freien Übereinkommens verpachten, wenn eine derartige Verpachtung weder dem Interesse der Land- und Forstwirtschaft noch jenem der Jagdwirtschaft widerspricht.
(2) Der auf die Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens lautende Beschluß des Jagdausschusses ist während der ersten acht Monate des letzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode zu fassen. Für die durch Gebietsänderung entstehenden Genossenschaftsjagdgebiete (§ 13) ist der Beschluß über eine Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens binnen drei Monaten nach der Wahl des Obmannes des Jagdausschusses zu fassen. Wenn das Pachtverhältnis im Laufe der Jagdperiode erlischt oder rechtskräftig aufgelöst wird, ist der auf die Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens lautende Beschluß binnen drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem das Erlöschen festgestellt oder das Pachtverhältnis aufgelöst wird, zu fassen.
(3) Der Beschluß über die Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens hat folgendes zu enthalten:
den Namen und die Anschrift des Pächters,
die Höhe des vereinbarten Pachtschillings und
die für die Verpachtung maßgeblichen Gründe.
(4) Der Beschluß über die im Wege der freien Vereinbarung vorgenommene Verpachtung ist vom Obmann des Jagdausschusses unverzüglich nach Beschlussfassung der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind insbesondere anzuschließen:
die schriftliche Einladung zur Sitzung des Jagdausschusses samt den Nachweisen über deren Zustellung (Einladungskurrende),
die Niederschrift über die Sitzung und den Beschluß des Jagdausschusses, und
die Anbote der Pachtwerber.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen, ab Einlangen der Anzeige dem Beschluß des Jagdausschusses die Genehmigung zu versagen, wenn
die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 nicht vorliegen,
die Bestimmungen der §§ 22, 25 Abs. 2, 26, 27 und 29 Z. 1 nicht eingehalten wurden,
der Beschluß sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Verordnung widerspricht.
(6) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde binnen der in Abs. 5 genannten Frist die Genehmigung nicht versagt, hat der Obmann des Jagdausschusses die Kundmachung des Beschlusses über die Verpachtung unter Angabe des Pachtwerbers und der Höhe des Pachtschillings durch zwei Wochen an der Amtstafel der Gemeinde zu veranlassen (§ 21 Abs. 1 Z. 3).
(7) Mitglieder der Jagdgenossenschaft können bis längstens zwei Wochen nach Abnahme der Kundmachung des Beschlusses von der Amtstafel der Gemeinde bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen begründeten Antrag auf Überprüfung der Höhe des Jagdpachtschillings stellen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Beschluß aufzuheben, wenn die Höhe des Pachtschillings in einem auffallenden Mißverhältnis zum Wert des Genossenschaftsjagdgebietes steht. Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde ist eine Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich möglich.
(8) Der Jagdausschuß kann binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Genehmigung des Beschlusses des Jagdausschusses versagt wurde (Abs. 5) eine weitere Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens vornehmen.
§ 40
Verlängerung des bestehenden Jagdpachtverhältnisses
(1) Der Jagdausschuß kann das bestehende Jagdpachtverhältnis unter allfälliger Neuvereinbarung des Pachtschillings für die folgende Jagdperiode verlängern, wenn eine Verlängerung weder dem Interesse der Land- und Forstwirtschaft noch jenem der Jagdwirtschaft widerspricht. Der Beschluß ist im vorletzten Jagdjahr oder während der ersten acht Monate des letzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode zu fassen.
(2) Die Bestimmungen des § 39 Abs. 3 bis 8 finden auf die Verlängerung sinngemäß Anwendung.
§ 41
Ausfertigung des Pachtvertrages
(1) Nach Rechtswirksamkeit der Anzeige der im Wege der öffentlichen Versteigerung (§§ 28 ff) oder des freien Übereinkommens (§ 39) oder im Wege der Verlängerung des bestehenden Pachtverhältnisses (§ 40) vorgenommenen Verpachtung der Genossenschaftsjagd oder nach Zuerkennung eines Vorpachtrechtes im Sinne des § 14 Abs. 3 und 4 hat der Obmann des Jagdausschusses den Pachtvertrag unter Verwendung des von der Landesregierung im Verordnungswege festzusetzenden Vertragsmusters auszufertigen.
(2) In den Pachtvertrag sind jedenfalls folgende Bestimmungen aufzunehmen:
* Der Jagdpächter ist verpflichtet, bei Ablauf des Pachtverhältnisses das Jagdgebiet mit einem den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Wildstand der Jagdgenossenschaft zu übergeben.
* Es darf in den letzten beiden Jagdjahren der
jeweiligen Jagdperiode, unbeschadet einer behördlichen Abschußverfügung oder eines behördlichen Abschußauftrages nicht mehr Wild abgeschossen werden, als dem Durchschnitt der Strecken in den vorhergehenden Jagdjahren entspricht.
* Der Pachtschilling erhöht oder vermindert sich
entsprechend dem Flächenausmaß, wenn infolge der endgültigen Entscheidung in einem etwa noch anhängigen Berufungsverfahren oder im Sinne sonstiger Bestimmungen dieses Gesetzes oder infolge der Änderung der Gemeindegrenzen ein Zuwachs oder Abfall an dem Jagdgebiet eintritt.
* Das Genossenschaftsjagdgebiet darf zum Zwecke der Jagdausübung nicht der Fläche nach aufgeteilt werden.
(3) Der Pachtvertrag ist von dem Obmann und einem Mitglied des Jagdausschusses sowie von dem Pächter zu unterfertigen und sodann der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, welche nach Überprüfung der Vertragsausfertigung die Rechtswirksamkeit der Verpachtung auf dem Pachtvertrage zu bestätigen hat.
§ 42
Genossenschaftsjagdverwalter
(1) Wenn zu Beginn der Jagdperiode eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Verpachtung der Genossenschaftsjagd nicht erfolgt ist oder ein bestehendes Pachtverhältnis im Laufe der Jagdperiode erlischt oder aufgelöst wird, so ist für die Zeit bis zur Verpachtung ein Genossenschaftsjagdverwalter zur Ausübung der Jagd und zur Betreuung des Genossenschaftsjagdgebietes zu bestellen. Für die durch Gebietsänderungen entstandenen Genossenschaftsjagdgebiete (§ 13) hat das gemäß § 24 zum Verwalter bestellte Mitglied der Jagdgenossenschaft den Genossenschaftsjagdverwalter zu bestellen.
(2) Ungeachtet der erfolgten Bestellung eines Genossenschaftsjagdverwalters ist binnen drei Monaten die Verpachtung für den Rest der Jagdperiode in die Wege zu leiten.
(3) Kommt eine Verpachtung gemäß Abs. 2 nicht zustande, dann ist eine Versteigerung vorzunehmen, sobald angenommen werden kann, daß diese erfolgversprechend ist.
§ 43
Bestellung des Genossenschaftsjagdverwalters
(1) Der Genossenschaftsjagdverwalter ist durch den Jagdausschuß zu bestellen; die Bestellung bedarf der Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Unterläßt der Jagdausschuß die Bestellung innerhalb einer von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Genossenschaftsjagdverwalter zu bestellen.
(2) Als Genossenschaftsjagdverwalter können nur solche Personen bestellt werden, die zur Pachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes im Sinne der Bestimmungen des § 26 Abs. 1 zugelassen sind und nach ihrer bisherigen jagdlichen Betätigung die Gewähr für eine den Interessen der Jagdwirtschaft und den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Jagdausübung bieten.
(3) Wenn der Genossenschaftsjagdverwalter in der Folge den gesetzlichen Anforderungen oder den ihm obliegenden Verpflichtungen nicht entspricht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Jagdausschusses oder allenfalls von Amts wegen die Bestellung eines anderen Genossenschaftsjagdverwalters zu veranlassen, insoferne sich nicht die Möglichkeit einer Versteigerung des Genossenschaftsjagdgebietes ergibt (§ 42 Abs. 2 und 3).
§ 44
Kosten der Ausübung der Genossenschaftsjagd durch einen Genossenschaftsjagdverwalter
(1) Die mit der Verwaltung der Genossenschaftsjagd durch einen Genossenschaftsjagdverwalter verbundenen Kosten, einschließlich des Ersatzes von Jagd- und Wildschäden, sind von der Jagdgenossenschaft zu tragen, welcher auch die sich ergebenden Einnahmen zufließen. Mit Schluß jedes Jagdjahres ist die Abrechnung vorzunehmen und von dem Jagdausschuß innerhalb des Monats Jänner in ortsüblicher Weise kundzumachen.
(2) Auf die Verteilung eines allfälligen Reingewinnes finden die Bestimmungen des § 37 sinngemäß Anwendung.
(3) Der zur Deckung eines etwaigen Abganges erforderliche Betrag ist durch den Jagdausschuß unter Zugrundelegung des in § 37 Abs. 1 bezeichneten Maßstabes auf die einzelnen Grundeigentümer aufzuteilen, die die Zahlung binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Zahlungsauftrages zu Handen des Obmannes des Jagdausschusses zu leisten haben.
(4) Der Jagdausschuß ist berechtigt, auch vor der Vornahme der endgültigen Abrechnung auf Grund einer einstweiligen, im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegenden Abrechnung, deren Auflage ortsüblich kundzumachen ist, die zur Deckung von Kosten erforderlichen Beträge in der im Abs. 3 bezeichneten Weise von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft einzuheben.
(5) Beschwerden gegen die von dem Jagdausschuß vorgenommene Abrechnung oder gegen einen Zahlungsauftrag sind binnen vier Wochen nach der Kundmachung bzw. Zustellung bei dem Obmann des Jagdausschusses einzubringen und von diesem ohne Verzug der Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung vorzulegen.
(6) Die Bestimmung des § 37 Abs. 4 findet auch diesfalls Anwendung.
(7) Rückständige Beträge (Abs. 3 und 4) sind wie Geldleistungen für Gemeindezwecke einzubringen.
§ 45
Besondere Kostendeckung bei verpachteten
Genossenschaftsjagden
Die Bestimmungen des § 44 Abs. 3 bis 7 sind in allen Fällen anzuwenden, in denen der Jagdgenossenschaft bei der Verwaltung der Genossenschaftsjagd Kosten erwachsen, die durch die Einnahmen aus dem Jagdpachtschilling nicht gedeckt sind.
§ 46
Änderung des Jagdpachtvertrages
(1) Jede Abänderung des Jagdpachtvertrages bedarf der Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Abänderung binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige die Genehmigung zu versagen, wenn sie gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung verstößt.
(2) Eine die Ermäßigung des Jagdpachtschillings beinhaltende Abänderung des Jagdpachtvertrages bedarf der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Sie ist – außer den im § 28 Abs. 2 bereits vorgesehenen Fällen – von der Bezirksverwaltungsbehörde nur dann zu bewilligen, wenn der Ertrag der Jagd durch Wildseuchen, durch außergewöhnliche Elementarereignisse oder durch eine auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes getroffene behördliche Verfügung, die nicht durch ein Verschulden des Jagdpächters veranlaßt wurde, eine wesentliche Verminderung erfahren hat. In derartigen Fällen kann eine angemessene Ermäßigung des Pachtschillings mit Ausschluß des Rechtsweges auch zuerkannt werden, wenn eine Einigung zwischen Jagdausschuß und Jagdpächter nicht zustande gekommen ist. Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde ist eine Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich möglich.
§ 47
Auswirkung des Todes des Pächters auf das Jagdpachtverhältnis
(1) Jede nach diesem Gesetz vorgenommene Verpachtung einer Genossenschaftsjagd erlischt – die Fälle der Abs. 2 und 4 ausgenommen – drei Monate nach dem Tode des Pächters, soferne nicht innerhalb dieser Frist von den zur Vertretung des Nachlasses berufenen Personen dem Obmann des Jagdausschusses erklärt wird, das Pachtverhältnis bis zur Beendigung des Abhandlungsverfahrens vorläufig fortsetzen zu wollen. Für den Zeitraum, beginnend drei Monate nach dem Tod des Pächters bis zur allfälligen Fortsetzung des Pachtverhältnisses durch pachtfähige Erben oder bis zu einer allfälligen Neuverpachtung, hat der Jagdausschuß einen Genossenschaftsjagdverwalter zu bestellen. Sofern die zur Vertretung des Nachlasses berufene Person oder ein von ihr bestellter Vertreter selbst den Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 entspricht und gewillt ist, die Funktion eines Genossenschaftsjagdverwalters zu übernehmen, dann ist eine dieser Personen zu bestellen.
(2) Wurde eine Erklärung nach Abs. 1 abgegeben, so treten die Erben, soweit sie nicht gemäß §§ 26 und 27 von der Pachtung einer Genossenschaftsjagd ausgeschlossen sind, in den Pachtvertrag ein, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Einantwortung des Nachlasses dem Obmann des Jagdausschusses erklären, die Pachtung fortsetzen zu wollen. Andernfalls erlischt das Pachtverhältnis mit Ablauf dieser Frist.
(3) Sind mehrere jagdpachtfähige Erben vorhanden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne der Bestimmungen des § 27 Abs. 5 die Zahl der zur Jagdausübung zuzulassenden Erben zu beschränken.
(4) Die auf Grund des § 14 (Vorpachtrechte) zuerkannten Pachtrechte gehen mit dem Tod des Pächters oder einer aus sonstigem Anlaß eintretenden Veränderung in der Person des Eigentümers des umschließenden oder angrenzenden Eigenjagdgebietes für die restliche Dauer der Jagdperiode auf den neuen Eigentümer dieses Gebietes über.
§ 48
Auflösung des Jagdpachtvertrages durch die Bezirksverwaltungsbehörde
Jede nach diesem Gesetz vorgenommene Verpachtung einer Genossenschaftsjagd kann von der Bezirksverwaltungsbehörde als aufgelöst erklärt werden, wenn der Pächter
1. | nicht im Besitz einer gültigen Jagdkarte ist; |
2. | die Fähigkeit zur Erlangung einer Jagdpachtung verloren hat (§§ 26 und 27); |
3. | die Kaution oder deren Ergänzung (§ 34) oder den Pachtschilling trotz wiederholter Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht oder nicht ganz erlegt hat (§ 35); |
4. | den Vorschriften über die Jagdaufsicht (§§ 65 ff) ungeachtet wiederholter Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht entsprochen hat; |
5. | sich wiederholt einer sonstigen Übertretung dieses Gesetzes schuldig gemacht hat; |
6. | trotz wiederholter behördlicher Abmahnung Jagdgäste einladet, die sich auf dem Jagdgebiet Übertretungen dieses Gesetzes zuschulden kommen lassen; |
7. | den verfügten Abschuß ohne ausreichende Begründung trotz Androhung der Bezirksverwaltungsbehörde, das Pachtverhältnis aufzulösen, wesentlich unterschreitet. |
Die Auflösung des Pachtverhältnisses kann über Antrag des Verpächters oder von Amts wegen erfolgen.
§ 49
Kostenersatz bei Pachtvertragsauflösung
Trifft den früheren Pächter ein Verschulden an der Auflösung des mit ihm bestandenen Pachtvertrages, so haftet er für die bei der Neuverpachtung auflaufenden Kosten, insoweit sie nicht nach § 33 vom neuen Pächter zu ersetzen sind, sowie für den etwaigen Ausfall am Pachtschilling.
E. Vorschriften für die im § 14 (Vorpachtrechte) bezeichneten Pachtverhältnisse
§ 50
Vorschriften für Vorpachtrechte
Auf die im § 14 bezeichneten Pachtverhältnisse haben – abgesehen von den im § 26 Abs. 2, § 37 Abs. 2, § 41 und § 47 Abs. 4 getroffenen Sonderbestimmungen – die Vorschriften des § 29 Z. 1, § 33, § 34, § 35, § 37 Abs. 1, Abs. 3 bis Abs. 5 und § 38 sinngemäß Anwendung zu finden.
F. Ausübung und Verwaltung des Eigenjagdrechtes
§ 51
Verpachtung von Eigenjagden
(1) Die Verpachtung eines Eigenjagdgebietes, in die allfällige Jagdeinschlüsse einzubeziehen sind, oder eines Teiles eines solchen sowie eine allfällige Unterverpachtung oder Weiterverpachtung eines Eigenjagdgebietes sind von dem Eigenjagdberechtigten unter Vorlage des entsprechenden Vertrages binnen acht Tagen nach Vertragsabschluß der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige die Verpachtung zu untersagen, wenn im Sinne der Abs. 2, 3 und 4 dagegen Bedenken bestehen.
(2) Die im Sinne der §§ 26 und 27 zur Pachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes nicht zugelassenen bzw. hievon ausgeschlossenen Personen oder Jagdgesellschaften sind auch zur Pachtung von Eigenjagdgebieten nicht zugelassen bzw. hievon ausgeschlossen. Hinsichtlich der Unterverpachtung und Weiterverpachtung von Eigenjagdgebieten haben die Bestimmungen des § 38 sinngemäß Anwendung zu finden.
(3) Die Verpachtung hat mindestens auf die Dauer einer Jagdperiode oder für den Rest einer Jagdperiode zu erfolgen. Ausnahmen hievon kann die Bezirksverwaltungsbehörde über begründeten Antrag des Eigenjagdberechtigten bewilligen.
(4) Die Verpachtung von Teilen eines Eigenjagdgebietes ist nur unter der Voraussetzung zulässig, daß sowohl der verpachtete wie auch der in die Verpachtung nicht einbezogene Gebietsteil mindestens 115 ha umfaßt.
(5) Die Bestimmungen der §§ 27, 29 Z. 1 und 48 Z. 1, 2 und 4 bis 7 finden auch auf das hinsichtlich einer Eigenjagd bestehende Pachtverhältnis sinngemäß Anwendung.
(6) Die Auflösung des Pachtverhältnisses ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen vierzehn Tagen vom Eigenjagdberechtigten anzuzeigen.
§ 52
Ausübung der unverpachteten Eigenjagd
Ist der Eigentümer eines unverpachteten Eigenjagdgebietes von der Erlangung einer Jagdkarte ausgeschlossen, eine juristische Person oder eine Mehrheit von Personen, so hat er einen Jagdverwalter, der den Erfordernissen des § 43 Abs. 2 entspricht, zu bestellen und der Bezirksverwaltungsbehörde namhaft zu machen. Kommt der Eigenjagdberechtigte dieser Verpflichtung binnen einer kalendermäßig festzusetzenden Frist nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde ihm den Auftrag zu erteilen, das Eigenjagdgebiet innerhalb einer kalendermäßig zu bestimmenden weiteren Frist zu verpachten (§ 51) und, wenn er diesem Auftrag nicht entspricht, einen Jagdaufseher für Rechnung des Eigenjagdberechtigten zur Verwaltung des Eigenjagdgebietes zu bestellen.
§ 53
Ausübung des Eigenjagdrechtes der Gemeinde
und agrarischen Gemeinschaft
(1) Den einzelnen Mitgliedern einer Gemeinde oder agrarischen Gemeinschaft steht in dieser Eigenschaft kein Recht zur Ausübung der Eigenjagd zu. Im Falle einer dagegen verstoßenden mißbräuchlichen Jagdausübung kann die Bezirksverwaltungsbehörde das betreffende Eigenjagdgebiet dem Genossenschaftsjagdgebiet einverleiben.
(2) Sowohl die Gemeinde als auch die agrarische Gemeinschaft haben die ihnen gemäß § 8 zustehende Befugnis zur Eigenjagd im Sinne der Bestimmungen des § 51 zu verpachten oder im Sinne des § 52 durch einen Jagdverwalter, der den Erfordernissen des § 43 Abs. 2 entspricht, ausüben zu lassen. Auch im übrigen finden die angeführten Bestimmungen für die Ausübung dieser Befugnis zur Eigenjagd sinngemäß Anwendung.
G. Änderungen im Grundbesitz im Laufe der Jagdperiode
§ 54
Entstehung eines neuen Jagdgebietes
(1) Entsteht erst im Laufe der Jagdperiode ein Gebiet der in den §§ 6 und 7 bezeichneten Art, so tritt die Befugnis zur Eigenjagd auf diesem Gebiete erst mit der nächsten Jagdperiode unter Voraussetzung der ordnungsgemäßen Beantragung und Feststellung dieses Jagdgebietes (§ 12) ein.
(2) Die Feststellung der Vereinigung zweier oder mehrerer Eigenjagdgebiete oder Jagdgehege, die für die laufende Jagdperiode ordnungsgemäß beantragt und festgestellt wurden, oder zweier oder mehrer Eigenjagdgebietsteile oder Jagdgehegeteile (§ 55 Abs. 1) ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Diese hat das vereinigte Eigenjagdgebiet bzw. Jagdgehege in der laufenden Jagdperiode festzustellen, wenn es den Voraussetzungen der §§ 6, 7 und 9 entspricht. Vorpachtrechte (§ 14) sind zu berücksichtigen. § 17a ist sinngemäß anzuwenden.
§ 55
Teilung des Eigenjagdgebietes
(1) Der Eigenjagdberechtigte oder dessen Erben haben eine während der Jagdperiode erfolgte Änderung im Grundeigentum, welches für diese Periode als Gebiet der in den §§ 6 und 7 bezeichneten Art beantragt und festgestellt war, unverzüglich nach grundbücherlicher Durchführung unter Vorlage eines Grundbuchsauszuges der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Befugnis zur Eigenjagd bleibt hinsichtlich jener Teile aufrecht, welche noch immer den Erfordernissen des §§ 6, 7 und 9 entsprechen oder einem Gebiet gleicher Bewirtschaftungsart (Eigenjagdgebiet oder Jagdgehege) zugeschlagen werden.
(2) Jene Teile des geteilten Grundeigentumes hingegen, welche diesen Erfordernissen nicht mehr entsprechen, sowie jene als Eigenjagdgebiete anerkannten Grundflächen überhaupt, welche im Laufe der Jagdperiode das für Eigenjagdgebiete vorgeschriebene Ausmaß oder den erforderlichen Zusammenhang verloren haben, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für die restliche Dauer der Jagdperiode dem Genossenschaftsjagdgebiete zuzuweisen, vorbehaltlich eines etwa im Sinne des § 14 eintretenden Vorpachtrechtes.
(3) Treten im Laufe der Jagdperiode sonstige Änderungen am Eigenjagdgebiet ein, daß dieses nicht mehr den Voraussetzungen der §§ 6 und 9 entspricht, dann hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Fläche des Eigenjagdgebietes ganz oder teilweise dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen.
§ 56
Änderungen im Vorpachtrecht
Entfallen bei einem Eigenjagdgebiete, dessen Eigentümer das Vorpachtrecht gemäß § 14 Abs. 3 und 4 ausgeübt hat, die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vorpachtrechtes, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Pachtvertrag für aufgelöst zu erklären und die Grundflächen, auf denen das Vorpachtrecht anerkannt war, für die restliche Dauer der Jagdperiode der Genossenschaftsjagd zuzuweisen bzw. die nach § 13 Abs. 2 erforderliche Regelung zu treffen.
§ 57
Auflassung von Jagdgehegen, Entfernung von
Einfriedungen
(1) Tritt an einem Jagdgehege (§ 7) im Laufe der Jagdperiode eine solche Veränderung ein, daß ihm die Eigenschaft als Jagdgehege nicht mehr zukommt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Flächen des Jagdgeheges für die restliche Dauer der Jagdperiode als Eigenjagdgebiet anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des § 6 zutreffen. Treffen die Voraussetzungen des § 6 nicht zu, sind die Flächen dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen.
(2) Einfriedungen von Flächen, die im Laufe der Jagdperiode die Eigenschaft als Jagdgehege verlieren oder die im Rahmen der Jagdgebietsfeststellung nicht als Jagdgehege anerkannt wurden, sind unverzüglich zu entfernen, soferne diese Einfriedungen nicht auf Grund forst-, tierschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften oder im Sinne des § 99 zulässig sind. Gleiches gilt für Gehege gemäß § 3a mit der Maßgabe, daß die Einfriedung spätestens nach Ablauf eines Jahres zu entfernen ist, nach dem diese Tierhaltung aufgegeben oder nach Ablauf einer veterinärpolizeilich angeordneten Sperre nicht wieder aufgenommen wurde.
(3) Vor einer Entfernung der Einfriedung von Jagdgehegen oder Gehegen im Sinne des § 3a ist durch den Berechtigten sicherzustellen, daß die in diesen Gehegen allenfalls gehaltenen landfremden oder in den benachbarten Jagdgebieten nicht vorkommenden Wildarten und jedenfalls Schwarzwild nicht in die freie Wildbahn gelangen können. Andere Wildarten, deren gänzliche Entfernung nicht beabsichtigt ist, dürfen auf der Fläche aufzulassender Jagdgehege oder Gehege im Sinne des § 3a nur in einer solchen Anzahl belassen werden, die der Wilddichte der angrenzenden Jagdgebiete entspricht.
(4) Von der beabsichtigten Entfernung der Einfriedungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde mindestens vier Wochen vorher zu verständigen, daß dieser die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Abs. 2 und 3 sowie die allfällige Erlassung entsprechender Anordnungen möglich ist.
II. Jagdkarte
§ 58
Erlangung der Jagdkarte
(1) Wer die Jagd ausübt, hat
1. | eine auf seinen Namen lautende, mit Lichtbild versehene gültige niederösterreichische Jagdkarte oder |
2. | eine Jagdgastkarte in Verbindung mit einer gültigen Jagdkarte eines anderen Bundeslandes oder eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaates |
mit sich zu führen und diese auf Verlangen den Jagdaufsehern und den Organen der öffentlichen Sicherheit vorzuweisen.
(2) Die Jagdkarte ist nicht übertragbar und gibt keine Berechtigung, ohne Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu jagen. Sie ist nur in Verbindung mit dem Nachweis über die Einzahlung der Jagdkartenabgabe für das laufende Jahr oder mit einer Bestätigung über das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes und den Nachweis über die Einzahlung des Verbandsbeitrages an den NÖ Landesjagdverband gültig.
(3) Voraussetzung für die Erlangung einer Jagdkarte ist
1. | die Entrichtung der Jagdkartenabgabe einschließlich des Verbandsbeitrages zum NÖ Landesjagdverband, |
2. | die jagdliche Eignung des Bewerbers, |
3. | daß kein Verweigerungsgrund (§ 61) vorliegt. |
(4) Der Nachweis über die Bezahlung des Verbandsbeitrages zum NÖ Landesjagdverband ist durch Vorlage der gültigen Jahresmitgliedskarte zu erbringen. Der NÖ Landesjagdverband hat den Einzahlungsnachweis so zu gestalten, daß er als Jahresmitgliedskarte ausgebildet wird.
(5) Bei erstmaliger Bewerbung um eine Jagdkarte hat der Bewerber den Nachweis der jagdlichen Eignung durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer bei der Bezirksgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes (§ 125 Abs. 4) oder am Sitz des NÖ Landesjagdverbandes einzurichtenden Prüfungskommission zu erbringen (Jagdprüfung). Diese Prüfung darf nicht länger als zwanzig Jahre zurückliegen.
(6) Der Nachweis der jagdlichen Eignung gilt auch als erbracht, wenn der Bewerber in den der Bewerbung vorausgegangenen zwanzig Jahren wenigstens einmal im Besitze einer gültigen Jagdkarte eines Bundeslandes war oder ist, in dem für die erstmalige Ausstellung einer Jagdkarte die Ablegung einer Jagdprüfung erforderlich ist. Erfolgreich abgelegte Prüfungen an der Universität für Bodenkultur oder einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Försterschule oder der erfolgreiche Abschluß einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Forstfachschule oder landwirtschaftlichen Fachschule ersetzen die Jagdprüfung, sofern die Landesregierung nach Anhörung des NÖ Landesjagdverbandes durch Verordnung feststellt, daß die betreffenden Prüfungen oder die Lehrpläne den im § 60 Abs. 4 und 5 angeführten Prüfungs- und Lehrstoff voll umfassen.
(7) Von Ausländern kann der Nachweis der jagdlichen Eignung auch durch Vorlage eines Nachweises (in beglaubigter Übersetzung) erbracht werden, der zur Jagdausübung in seinem Wohnsitzstaat berechtigt. Von österreichischen Staatsbürgern, die ihren Wohnsitz ausschließlich im Ausland haben, kann der Nachweis der jagdlichen Eignung auch durch Vorlage eines Nachweises (in beglaubigter Übersetzung) erbracht werden, der zur Jagdausübung im Staat ihres Wohnsitzes berechtigt.
(8) Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Jagdkarte auszufertigen. Zur Ausstellung ist jene Bezirksverwaltungsbehörde berufen, in deren Bereich der Antragsteller einen Wohnsitz (§ 1 Abs. 6 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 i.d.F. BGBl. I Nr. 45/2006) hat; hat der Antragsteller keinen Wohnsitz in Niederösterreich, ist hiefür jene Bezirksverwaltungsbehörde, wo sich sein Aufenthalt befindet, zuständig. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem NÖ Landesjagdverband die Ausstellung der Jagdkarte unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse, mitzuteilen.
(9) Die Zuständigkeit zur Ausstellung von Jagdkartenduplikaten richtet sich nach Abs. 8.
§ 59
Jagdgastkarte
(1) An Jagdgäste, die im Besitze einer gültigen Jagdkarte gleichgültig, welchen Bundeslandes – sind, können Jagdgastkarten ausgegeben werden. Jagdgastkarten können auch an Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgegeben werden, die ihren Wohnsitz ausschließlich im Ausland haben, wenn diese im Besitz einer gültigen Jagdkarte eines EUoder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind. Weiters können Jagdgastenkarten auch an andere Staatsangehörige ausgegeben werden, die ihren Wohnsitz ausschließlich im Ausland haben. Diese müssen einen Nachweis, der zur Jagdausübung in ihrem Wohnsitzstaat berechtigt, und eine Bestätigung über eine abgeschlossene Jagdversicherung, die zumindest den Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 entspricht, jeweils in beglaubigter Übersetzung, besitzen.
(2) Jagdgastkarten werden von der Bezirksverwaltungsbehörde an Jagdausübungsberechtigte über ihr Ansuchen auf deren Namen und unter Vermerk des Ausstellungstages, jedoch unter Offenlassung einer Rubrik ausgefertigt, in welcher der Jagdausübungsberechtigte den Vor- und Zunamen des Jagdgastes, dessen Hauptwohnsitz und den Tag der Ausfolgung der Karte an den Jagdgast und dieser seine eigenhändige Namensfertigung vor Ausübung der Jagd einzutragen hat.
(3) Jagdgastkarten sind entweder für einen Zeitraum von drei oder vierzehn Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausfolgung an den Jagdgast, auszustellen. Sie sind in ganz Niederösterreich gültig und müssen vollständig ausgefüllt sein. Bei der Jagdausübung müssen die in Abs. 1 genannten Dokumente sowie die ausgefüllte Jagdgastkarte mitgeführt werden.
(4) Der Jagdausübungsberechtigte kann Jagdgastkarten in beliebiger Anzahl lösen. Für die Ausstellung ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich das Jagdgebiet, der größere Teil eines Jagdgebietes oder die Mehrzahl der Jagdgebiete, die von einem Jagdausübungsberechtigten bewirtschaftet werden, gelegen ist.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausstellung von Jagdgastkarten für einen angemessenen Zeitraum, längstens jedoch für die Dauer von drei Jahren, zu verweigern oder bereits ausgestellte Jagdgastkarten einzuziehen, wenn der Jagdausübungsberechtigte wegen Übertretung der Vorschriften über die Jagdgastkarte rechtskräftig bestraft worden ist.
§ 60
Jagdprüfung
(1) Die Jagdprüfung ist bei jener Prüfungskommission abzulegen, in deren Wirkungsbereich sich der Wohnsitz (§ 1 Abs. 6 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 i.d.F. BGBl. I Nr. 45/2006) des Prüfungswerbers befindet. Jene Prüfungswerber, die über keinen Wohnsitz in Niederösterreich verfügen, haben die Jagdprüfung an der beim NÖ Landesjagdverband eingerichteten Prüfungskommission abzulegen. Die vor einer unzuständigen Prüfungskommission abgelegte Jagdprüfung ist kein geeigneter Nachweis der jagdlichen Eignung (§ 58 Abs. 3 Z. 2).
(2) Der Prüfungswerber muß das 16. Lebensjahr vollendet haben. Prüfungswerber vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen zur Prüfung nur antreten, wenn sie die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und eine nach den waffenrechtlichen Vorschriften erforderliche Ausnahmebewilligung zum Besitz von Jagdwaffen und Jagdmunition nachweisen.
(3) Für den Wirkungsbereich jeder Bezirksgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes (§ 125 Abs. 4), sowie am Sitz des NÖ Landesjagdverbandes ist vom NÖ Landesjagdverband je eine Prüfungskommission auf die Dauer von sechs Jahren zu bilden. Sie besteht aus dem Vorsitzenden, zwei weiteren Mitgliedern und der erforderlichen Zahl von Ersatzmitgliedern. Die Ersatzmitglieder sind im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden oder eines Mitgliedes heranzuziehen. Ist der Vorsitzende verhindert, ist eines der zwei weiteren Mitglieder als Stellvertreter des Vorsitzenden heranzuziehen.
(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich; sie besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der Prüfungswerber hat zunächst im mündlichen Teil der Prüfung die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerläßlichen Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen nachzuweisen:
1. | die für die Ausübung der Jagd maßgebenden Rechtsvorschriften einschließlich der grundlegenden Bestimmungen des Natur-, Tier- und Umweltschutzrechtes, Forstrechtes sowie des Waffenrechtes, |
2. | Handhabung, Wirkung und Behandlung der jagdlich gebräuchlichen Waffen und Munition sowie die hiebei zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln, |
3. | Erkennungsmerkmale und Lebensweise des wichtigsten heimischen Wildes, |
4. | Jagdbetrieb und Wildhege sowie der Wechselwirkungen zwischen dem Wild und seiner Umwelt, |
5. | der wichtigsten Jagdfachausdrücke und Jagdgebräuche, |
6. | Jagdhundehaltung und Jagdhundeführung, |
7. | Behandlung des erlegten Wildes und Wildfleischhygiene, |
8. | der wichtigsten zum Zwecke der ersten Hilfeleistung bei jagdlichen Unfällen zu ergreifenden Maßnahmen. |
(5) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfungswerber an Hand von Waffen und von Munition, die üblicherweise bei der Jagd verwendet werden, nachzuweisen, daß er mit deren Handhabung hinreichend vertraut ist und ein Mindestmaß an Schießfertigkeit besitzt. Die praktische Prüfung im Schießen ist erst nach bestandenem mündlichen Teil der Prüfung und grundsätzlich auf einer Schießstätte des NÖ Landesjagdverbandes vorzunehmen. Steht eine derartige Schießstätte in angemessener Entfernung vom Sitz der Prüfungskommission nicht zur Verfügung, so ist die praktische Prüfung im Schießen auf der nächst gelegenen behördlich genehmigten Schießstätte vorzunehmen.
(6) Das Prüfungsergebnis hat auf “geeignet“ oder “nicht geeignet“ zu lauten. Es ist vom Vorsitzenden dem Prüfungswerber mündlich mitzuteilen und schriftlich zu bescheinigen. Für den die Eignung des Prüfungswerbers feststellenden Beschluß ist Stimmenmehrheit erforderlich.
(7) Die Prüfung ist vor jener Prüfungskommission zu wiederholen, welche die Nichteignung ausgesprochen hat. Jede Wiederholungsprüfung hat den gesamten im Abs. 4 angeführten Prüfungsstoff zu umfassen, wenn der Prüfungswerber im mündlichen Teil der Prüfung nicht entsprochen hat. Hat der Prüfungswerber nur im praktischen Teil der Prüfung nicht entsprochen, dann hat sich die Wiederholungsprüfung nur auf diesen Teil zu beschränken. Jede Wiederholung einer Prüfung ist frühestens nach drei Monaten zulässig.
(8) Ein Prüfungswerber darf nur zur Prüfung antreten, wenn er die in der NÖ Landesverwaltungsabgabenverordnung 2001, LGBl. 3800/1, festgesetzte Verwaltungsabgabe an den NÖ Landesjagdverband entrichtet hat. Die Gebühr verbleibt dem NÖ Landesjagdverband zur Deckung seines Aufwandes (Abs. 9).
(9) Sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission ist für jeden geprüften Prüfungswerber eine Entschädigung, die von der Landesregierung mit Verordnung festgesetzt wird und den Betrag von € 15,– nicht überschreiten darf, zu leisten und sind die ihnen erwachsenen Barauslagen zu ersetzen.
(10) Die näheren Vorschriften über den Vorgang bei der Abnahme der Prüfung und die hiebei zu verwendenden Drucksorten werden durch Verordnung der Landesregierung getroffen.
§ 61
Verweigerung der Jagdkarte
(1) Die Ausstellung der Jagdkarte ist Personen zu verweigern:
1. | denen eine der im § 58 geforderten Voraussetzungen fehlt, |
2. | denen der Besitz von Waffen nach den waffenrechtlichen Vorschriften verboten wurde, |
2a. | denen nach § 5 Abs. 5 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679/1986 i.d.F. BGBl. I Nr. 40/2006, der Erwerb und der Besitz von genehmigungspflichtigen Waffen sowie das Führen von Schußwaffen verboten wurde, auf die Dauer des Verbotes, |
3. | die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, |
4. | vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ansuchen und eine nach den waffenrechtlichen Vorschriften erforderliche Ausnahmebewilligung zum Besitz von Jagdwaffen und Jagdmunition nicht besitzen, |
5. | die durch ein körperliches Gebrechen unfähig sind, mit Jagdwaffen sachgemäß umzugehen, solange keine Heilung nachgewiesen ist, |
6. | die trunksüchtig oder dem Mißbrauch eines Suchtmittels ergeben sind, solange keine Heilung nachgewiesen ist, |
7. | die geisteskrank oder geistesschwach sind, solange keine Heilung nachgewiesen ist, |
8. | deren bisheriges Verhalten besorgen läßt, daß sie Jagdwaffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden oder daß sie mit Jagdwaffen unvorsichtig und unsachgemäß umgehen werden oder daß sie Jagdwaffen nicht sorgfältig verwahren werden, |
9. | wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Jagdwaffen an Personen überlassen werden, die zum Besitz dieser Waffen nicht berechtigt sind, |
10. | denen die Jagdkarte in Niederösterreich oder einem anderen Bundesland entzogen wurde, auf die Dauer der Entziehung, |
11. | die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind, sofern und solange dies wegen der Art der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten erforderlich erscheint. Die Ausstellung der Jagdkarte kann bis zur Tilgung der Verurteilung verweigert werden, |
12. | die wegen einer Übertretung dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung bestraft worden sind, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde, oder Personen, die wiederholt wegen anderer Übertretungen des Jagdgesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung bestraft worden sind, für längstens fünf Jahre ab Rechtskraft der letzten Bestrafung, |
13. | die nach ihrem bisherigen Verhalten keine Gewähr für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausübung der Jagd bieten, für längstens fünf Jahre, |
14. | die aufgrund eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses aus dem NÖ Landesjagdverband ausgeschlossen wurden, auf die Dauer des Ausschlusses. |
(2) Die Verweigerung oder Entziehung der Jagdkarte hat – ausgenommen die Fälle des Abs. 1 Z. 14 – mindestens auf ein Jahr zu erfolgen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem NÖ Landesjagdverband unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse mitzuteilen, daß die Jagdkarte verweigert oder entzogen wurde.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat spätestens alle fünf Jahre zu prüfen, ob Verweigerungsgründe im Sinne des Abs. 1 eingetreten sind.
§ 62
Entzug der Jagdkarte
Wenn Tatsachen, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern ist, erst nach der Ausstellung eintreten oder der Behörde nachträglich bekannt werden, ist sie verpflichtet, die Jagdkarte für ungültig zu erklären und unter Festsetzung der Entziehungsdauer einzuziehen. Für ungültig erklärte Jagdkarten sind unverzüglich der Behörde vorzulegen, welche sie deutlich als ungültig zu kennzeichnen hat.
§ 63
Jagdkartenabgabe
Ungültige Jagdkarten
(1) Inhaber von Jagdkarten, welche die Jagd auszuüben beabsichtigen, sind verpflichtet, eine jährliche Jagdkartenabgabe zu entrichten, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung unter Berücksichtigung der Verbraucherpreise ausgehend von einer Abgabenhöhe von €
13,08 zum 1. Jänner 1980 festgesetzt wird. Bei der Festsetzung sind Schwankungen der Verbraucherpreise bis zu 5 % nicht zu berücksichtigen. Die Beträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden. Ihr Ertrag fließt dem Land zu.
(2) Gemäß § 66 bestellte und beeidete Jagdaufseher mit Ausnahme jener, die selbst jagdausübungsberechtigt sind, ferner Anwärter für den höheren Forstdienst und für den Försterdienst bis zur Ablegung der Staatsprüfung sowie Jägerlehrlinge während der Ausbildungszeit sind von der Jagdkartenabgabe befreit. Die Befreiung gilt für das ganze Kalenderjahr, auch wenn der die Abgabenfreiheit begründende Tatbestand nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe wegfällt. Entsteht der die Abgabenbefreiung begründende Tatbestand nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Jagdkartenabgabe, so besteht kein Anspruch auf teilweise oder gänzliche Rückerstattung der Abgabe. Das Vorliegen des Befreiungstatbestandes ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestätigen. Die Bestätigung gilt bis zu deren Widerruf, bei Anwärtern für den höheren Forstdienst und für den Försterdienst für einen Zeitraum von vier Kalenderjahren, wobei eine anschließende Verlängerung auf bestimmte Zeit möglich ist. Vom Vorliegen oder Wegfall des Befreiungstatbestandes ist der NÖ Landesjagdverband unter Angabe des Zeitpunktes des Wirksamwerdens unmittelbar in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Jagdkartenabgabe ist vor Ausstellung einer Jagdkarte, sonst jedenfalls vor dem Zeitpunkt fällig, ab dem der Inhaber der Jagdkarte die Jagd ausübt. Solange die Jagdkartenabgabe und der Verbandsbeitrag unbeschadet der Vorschrift des Abs. 2 nicht bezahlt sind, besitzt die Jagdkarte keine Gültigkeit. Abs. 7 ist nicht anzuwenden.
(4) Die Jagdkartenabgabe ist vom Landesjagdverband einzuheben und der Ertrag unter Einbehaltung einer 4%igen Einhebungsvergütung halbjährlich zum Ende des ersten und dritten Quartals dem Land abzuführen. Die Einnahmen des Landes sind u.a. zur Förderung der Forschung zum Schutz, zur Regulierung und zur Nutzung der Bestände des Federwildes, sowie zur Sicherung der Artenvielfalt, zur Überwachung des Erhaltungszustandes und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume des Haarwildes zu verwenden. Die Forschungsergebnisse sind den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Landesjagdverband hat den Bezirksverwaltungsbehörden jeweils bis 31. März die Namen der Inhaber der im Vorjahr gültigen Jagdkarten bekanntzugeben.
(6) Eine Jagdkarte wird auch dann ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen läßt oder Beschädigungen oder Merkmale ihre Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.
(7) Ungültig gewordene Jagdkarten sind unverzüglich der Behörde vorzulegen, welche sie deutlich als ungültig zu kennzeichnen hat.
III. Jagdschutz, Jagdschutzorgane und Berufsjäger
§ 64
Jagdschutz
(1) Der Jagdschutz umfaßt die Abwehr von Verletzungen der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und behördlichen Anordnungen sowie der einschlägigen sonstigen, insbesondere strafrechtlichen Vorschriften. Er umfaßt auch das Recht und die Pflicht zur Betreuung des Wildes und Hintanhaltung seiner Schädigung durch Wilddiebe und Raubzeug. Unter Raubzeug sind sonstige dem gehegten Wild schädliche Tiere, insbesondere revierende oder wildernde Hunde und umherstreifende Katzen zu verstehen.
(2) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berufenen Organe sind demnach insbesondere berechtigt und im Falle der Z. 1 sowie der ersten beiden Worte der Z. 2 auch verpflichtet, in ihrem dienstlichen Wirkungskreis
1. | Personen, die des Wilddiebstahls verdächtig sind oder jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, anzuhalten, ihre Person festzustellen und ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Eier des Federwildes, Abwurfstangen, Waffen und Fanggeräte abzunehmen und zu diesem Zweck Behältnisse und Transportmittel zu durchsuchen; |
2. | wildernde Hunde, sowie Hunde, die sich erkennbar der Einwirkung ihres Halters entzogen haben und außerhalb ihrer Rufweite im Jagdgebiet abseits öffentlicher Anlagen umherstreunen und Katzen, welche in einer Entfernung von mehr als 300 m von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden umherstreifen, zu töten. Das Recht zur Tötung von Hunden besteht nicht gegenüber den Jagd-, Blinden-, Behinderten-, Lawinen-, Katastrophensuch- und Hirtenhunden, wenn sie als solche erkennbar sind, für die Aufgaben, für die sie ausgebildet wurden, verwendet werden und sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben vorübergehend der Einwirkung ihres Halters entzogen haben. Das Recht zur Tötung besteht auch nicht gegenüber Hunden, die aufgrund ihrer Rasse, ihrer Größe oder ihrer Schnelligkeit erkennbar für das freilebende Wild keine Gefahr darstellen; zum Abschuß revierender oder wildernder Hunde und umherstreifender Katzen sind neben den Jagdaufsehern in gleicher Weise auch die Jagdausübungsberechtigten und über deren besondere Ermächtigung auch andere ortskundige im Jagdgebiet ständig zur Jagd berechtigte Personen mit Jagderlaubnisschein berechtigt; den Eigentümern der nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften getöteten Hunde und Katzen gebührt kein Schadenersatz; die Erlegung eines Hundes ist unter Darlegung der hiefür maßgebenden Umstände der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben; |
3. Raubwild und Raubzeug unter Bedachtnahme auf | ||||||||
Beschränkungen bei der Verfolgung auf Grund jagd- oder naturschutzrechtlicher Bestimmungen zu fangen und zu töten. |
§ 65
Jagdaufsicht
(1) Die Eigentümer von nichtverpachteten Eigenjagdgebieten, die Pächter von Eigen- oder Genossenschaftsjagdgebieten sowie die Jagdausschüsse von Genossenschaftsjagdgebieten, für welche ein Genossenschaftsjagdverwalter bestellt wurde, sind verpflichtet, für einen ausreichenden Jagdschutz (§ 64) zu sorgen und zu diesem Zweck Jagdaufseher in entsprechender Anzahl zu bestellen.
(2) Wenn der Jagdausübungsberechtigte den Erfordernissen des § 67 entspricht, kann er selbst den Jagdschutz in seinem Jagdgebiet ausüben. Er kann jedoch nur dann auf den Stand der nach Abs. 1 zu bestellenden Jagdaufseher angerechnet werden, wenn er die Gewähr dafür bietet, daß er den Jagdschutz regelmäßig und ausreichend ausüben wird.
(3) Mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde können Jagdgebiete durch gemeinsame Jagdaufseher beaufsichtigt werden, soferne dadurch eine regelmäßige und ausreichende Ausübung des Jagdschutzes in diesen Jagdgebieten gewährleistet ist.
(4) Der Jagdausübungsberechtigte hat den Namen, den Wohnort und das Schutzgebiet der von ihm bestellten Jagdaufseher und jede hierüber eintretende Änderung unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für mehr als 3000 ha umfassende Jagdgebiete nach Anhören des Bezirksjagdbeirates und der Bezirksgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes dem Jagdausübungsberechtigten die Bestellung eines Berufsjägers (§ 69) aufzutragen. Umfaßt das Jagdgebiet mehr als 3000 ha, so ist für je weitere 1000 ha ein hauptberuflicher Jagdaufseher zu bestellen.
(6) Wenn der Jagdausübungsberechtigte trotz wiederholter behördlicher Aufforderung für einen ausreichenden Jagdschutz nicht Vorsorge trifft, kann die Bezirksverwaltungsbehörde, soferne nicht die Vorschriften der §§ 48 Z. 4 und 51 Abs. 5 zur Anwendung kommen, für seine Rechnung Jagdaufseher mit der Ausübung des Jagdschutzes betrauen.
(7) Die Landesregierung hat über Ansuchen des Jagdausübungsberechtigten Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 5 zuzulassen, wenn der Jagdausübungsberechtigte nachweist, daß eine regelmäßige Beaufsichtigung und ein ausreichender Schutz der Jagd durch hauptberufliche Jagdaufseher an Stelle eines Berufsjägers (§ 69) bzw. durch nebenberuflich tätige Jagdaufseher an Stelle eines hauptberuflichen Jagdaufsehers gewährleistet erscheint.
§ 66
Jagdaufseher
(1) Die Bestätigung und Beeidigung der Jagdaufseher, der Dienstausweis, das Dienstabzeichen und die Aberkennung der Rechte der Jagdaufseher werden, unbeschadet der Aberkennung der Rechte nach § 68a Abs. 1, durch das Gesetz über die Beeidigung und äußere Kennzeichnung der öffentlichen Landeskulturwachen, LGBl. 6125, geregelt.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unbeschadet der Voraussetzungen nach § 67 die Bestellung von Jagdaufsehern nur dann zu bestätigen, wenn diese Gewähr dafür bieten, daß sie in dem Jagdgebiet, für das sie bestellt wurden, den Jagdschutz ausreichend ausüben werden und sie in derselben Gemeinde, in der das Jagdgebiet gelegen ist, oder in einer nahegelegenen Gemeinde wohnhaft sind. Darüber hinaus können zusätzlich Jagdaufseher bestellt werden, auch wenn sie nicht ständig den Jagdschutz ausüben können.
(3) Jagdaufseher müssen während des ganzen Jagdjahres im Besitz einer gültigen Jagdkarte sein.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem NÖ Landesjagdverband die Bestätigung und Beeidigung von Jagdaufsehern sowie den Widerruf derselben mitzuteilen.
§ 67
Erfordernisse zur Bestätigung und Beeidigung als
Jagdaufseher
(1) Als Jagdaufseher kann bestätigt und beeidigt werden, wer
1. | das 21. Lebensjahr vollendet oder die Berufsjägerprüfung (§ 70) bestanden hat, |
2. | die österreichische Staatsbürgerschaft, eine Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft besitzt oder langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG (§ 140 Abs. 1 Z. 11) oder Familienangehöriger im Sinne des Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG (§ 140 Abs. 1 Z. 12) ist, |
3. | eine gültige Jagdkarte besitzt, |
4. | über körperliche und geistige Eigenschaften verfügt, welche seine Betrauung mit den Rechten und Pflichten, wie sie auch von einem öffentlichen Aufsichtsorgan verlangt werden gerechtfertigt erscheinen lassen, |
5. | vertrauenswürdig ist und |
6. | die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst oder für den Försterdienst oder diesen im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen gleichzuhaltende Prüfungen oder die Prüfung für den Jagd- und Jagdschutzdienst oder die Hilfs- oder Revierjägerprüfung oder die Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd (§ 68) oder die Berufsjägerprüfung (§ 70) mit Erfolg abgelegt hat. Liegt die Prüfung länger als 3 Jahre zurück, ist der Besuch eines Weiterbildungskurses gemäß § 68a nachzuweisen. |
(1a) Personen im Sinne des Abs. 1 Z. 2, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen können den Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit (Abs. 1 Z. 4 und 5) auch durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Einrichtungen ihres Heimat- oder Herkunftsstaates erbringen.
(1b) Staatsangehörige im Sinne des Abs. 1 Z. 2 können den Nachweis der Ablegung von Prüfungen im Sinne des Abs. 1 Z. 6 auch durch die Anerkennung der Gleichwertigkeit (§ 67a) eines in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises erbringen.
(2) Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit sind von der Bestätigung und Beeidigung für den Jagdaufsichtsdienst insbesondere Personen ausgenommen, die wegen strafbarer Handlungen im Sinne des § 61 Abs. 1 Z. 11 verurteilt worden sind, solange die Strafe nicht getilgt oder die Strafnachsicht nicht erteilt worden ist; ferner Personen, auf welche die Bestimmungen des § 61 Abs. 1 Z. 12 zutreffen, für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des letzten Straferkenntnisses oder der letzten Strafverfügung.
(3) - (7) (entfallen)
§ 67a
Anerkennung von Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen
(1) Die Landesregierung hat auf Antrag einer Person gemäß § 67 Abs. 1 Z. 2 auszusprechen, ob und inwieweit ihre Qualifikation mit jener nach § 68 gleichwertig ist, wenn diese Person Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorlegt, die Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 140 Abs. 1 Z. 9) entsprechen. Das im NÖ Jagdgesetz 1974 festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 lit.a dieser Richtlinie.
(2) Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen.
(3) Die Landesregierung hat der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 3 zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).
(4) Die Landesregierung hat über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Monaten zu entscheiden.
(5) Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens dreimonatigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der Ausbildung gemäß § 68 Abs. 2 Z. 3 und Abs. 4 unterscheiden.
(6) Fächer im Sinne des Abs. 5, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit als Jagdaufseher ist und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach § 68 Abs. 2 Z. 3 und Abs. 4 geforderten Ausbildung aufweist.
(7) Die Landesregierung hat dabei festzulegen,
1. | hinsichtlich des Anpassungslehrganges: |
den Ort,
den Inhalt und
die Bewertung;
2. | hinsichtlich der Eignungsprüfung: |
die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen.
Die Sachgebiete sind auf Grund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung gemäß § 67 Abs. 1 Z. 6 und der Prüfung gemäß § 68 Abs. 4 und der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person festzulegen. Die Eignungsprüfung ist vor der gemäß § 68 Abs. 3 eingerichteten Prüfungskommission abzulegen. Auf die Eignungsprüfung sind die Bestimmungen des § 68 Abs. 6 bis 9 sinngemäß anzuwenden.
(8) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung hat die Landesregierung zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis der antragstellenden Person erworbenen Kenntnisse die für die Ausübung der Jagdaufsehertätigkeit wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichen können.
(9) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.
(10) Kann die antragstellende Person keinen entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis erbringen, hat sie eine Prüfung nach § 68 abzulegen.
§ 68
Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd
(1) Über das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd entscheidet die nach dem Wohnsitz (§ 1 Abs. 6 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 i. d.F. BGBl. I Nr. 45/2006) des Prüfungswerbers zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, wenn aber der Wohnsitz (§ 1 Abs. 6 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 i.d.F. BGBl. I Nr. 45/2006) außerhalb des Bundeslandes Niederösterreich liegt, die Landesregierung.
(2) Zur Ablegung dieser Prüfung sind nur solche Prüfungswerber zugelassen, welche
1. | den Erfordernissen des § 67 Abs. 1 Z. 1 bis 5 entsprechen, |
2. | von der Bestätigung und Beeidigung als Jagdaufseher gemäß § 67 Abs. 2 nicht ausgeschlossen sind und |
3. | entweder eine mindestens zweijährige praktische Verwendung im Jagddienst oder eine mindestens fünfjährige praktische Betätigung in allen im Laufe des Jagdjahres sich ergebenden Erfordernissen des Jagdbetriebes und der Wildhege nachweisen; dieser Nachweis ist im ersten Fall durch ein Dienstzeugnis, im zweiten Fall durch eine Bescheinigung jenes Bezirksjagdbeirates zu erbringen, in dessen Bereich der Prüfungswerber die Jagd ausgeübt hat. In dem Dienstzeugnis und in der Bescheinigung des Bezirksjagdbeirates ist nicht nur die Zeitdauer, sondern auch die Art der jagdlichen Betätigung des Prüfungswerbers zu bestätigen. |
(3) Die Prüfung ist am Sitze jener Behörde, die den Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen hat, vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus einem rechtskundigen Bediensteten dieser Behörde als Vorsitzenden und zwei weiteren jagdfachlichen Mitgliedern, die vom NÖ Landesjagdverband vorzuschlagen sind, besteht. Die Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission sowie der im Falle ihrer Verhinderung heranzuziehenden Ersatzmitglieder erfolgt auf die Dauer von sechs Jahren durch jene Behörde, bei der die Prüfungskommission einzurichten ist. Die vor einer unzuständigen Prüfungskommission abgelegte Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd ist nichtig.
(4) Der Prüfungsstoff hat zu umfassen:
1. | Kenntnis der jagdrechtlichen Vorschriften sowie der jagdlich wichtigen Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes, des Tierschutzgesetzes, des Forstgesetzes 1975, des Waffenrechtes und der landesrechtlichen Vorschriften über den Umweltschutz, |
2. | Kenntnis des Wildes sowie der durch die Bestimmungen der Naturschutzgesetzgebung geschützten, für die Ausübung der Jagd in Betracht kommenden Tiere und ihrer Lebensweise, der Wechselwirkungen zwischen dem Wild und seiner Umwelt, der Wildhege, der weidgerechten Jagdarten, der Behandlung des erlegten Wildes, der Wildfleischhygiene, der Jagdhundehaltung und der Jagdhundeführung sowie über den Jagdbetrieb, über die Reviereinrichtungen, über die wichtigsten Jagdfachausdrücke und Jagdgebräuche, |
3. | Kenntnis der Handhabung, Wirkung und Behandlung der jagdlich gebräuchlichen Waffen und Munition sowie der hiebei zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln, |
4. | Kenntnis der Wechselwirkungen zwischen Jagd und Land- und Forstwirtschaft, |
5. | Kenntnis der wichtigsten zum Zwecke der ersten Hilfeleistung bei jagdlichen Unfällen zu ergreifenden Maßnahmen. |
Prüfungswerber, die bereits in einem anderen Bundesland als Jagdaufseher bestellt waren, haben lediglich die Kenntnis der unter Z. 1 angeführten Vorschriften nachzuweisen.
(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Sie hat einen schriftlichen und einen mündlichen Teil zu umfassen. Die schriftliche Prüfung hat die Abfassung jagddienstlicher Meldungen, Anzeigen oder die Behandlung von Fragen des Jagdbetriebes zum Gegenstande, für deren Ausarbeitung dem Prüfungswerber neunzig Minuten zur Verfügung stehen.
(6) Das Prüfungsergebnis hat auf “geeignet“ oder “nicht geeignet“ zu lauten; für einen die Eignung des Prüfungswerbers feststellen-
den Beschluß ist Stimmenmehrheit erforderlich. Unverzüglich nach Abschluß der Prüfung hat die Prüfungskommission das Prüfungsergebnis festzustellen und dem Prüfungswerber bekanntzugeben und schriftlich zu bescheinigen. Eine Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach drei Monaten möglich.
(7) Die Prüfung ist vor jener Prüfungskommission zu wiederholen, die die Nichteignung ausgesprochen hat. Jede Wiederholungsprüfung hat den gesamten im Abs. 4 angeführten Prüfungsstoff zu umfassen. Falls der Prüfungswerber die Ablegung der Prüfung weiterhin anstrebt, hat er neuerlich um Zulassung zur Prüfung anzusuchen.
(8) Den Mitgliedern der Prüfungskommission ist für jeden geprüften Prüfungswerber eine Entschädigung, die von der Landesregierung mit Verordnung festgesetzt wird und den Betrag von € 25,– nicht übersteigen darf, zu leisten und sind die ihnen erwachsenen Barauslagen zu ersetzen.
(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über
* die Anmeldung zur Prüfung,
* die Zulassung zur Prüfung,
* den Vorgang bei der Abnahme der Prüfung,
* die Feststellung der Prüfergebnisse,
* die Form und den Inhalt des Zeugnisses,
* die Voraussetzungen für die Bestellung der Prüfer.
§ 68a
Weiterbildung der Jagdaufseher
(1) Jagdaufseher müssen an Weiterbildungskursen teilnehmen, die vom NÖ Landesjagdverband zu veranstalten sind. Über deren Besuch ist eine Bestätigung auszustellen. Nimmt ein Jagdaufseher innerhalb von drei Jahren nicht zumindest an einem Kurs teil, sind ihm seine Rechte abzuerkennen. § 66 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Der NÖ Landesjagdverband hat der zuständigen Behörde zu melden, wenn ein Jagdaufseher der Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nachkommt.
(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung den Umfang und Inhalt der Weiterbildungskurse festzulegen.
§ 69
Berufsjäger
(1) Berufsjäger sind Personen,
* welche die Berufsjägerprüfung nach diesem Gesetz
erfolgreich abgelegt haben oder
* deren in einem anderen Bundesland oder in einem
anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgelegte Prüfungen als gleichwertig gemäß Abs. 2 und 3 anerkannt worden sind, oder
* die am 1.1.1999 über 10 Jahre hauptberuflich im Jagdschutzdienst tätig waren und dies durch die Vorlage einer Dienstbestätigung ihres Arbeitgebers oder ihrer Arbeitgeber nachweisen und die Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd (§ 68) oder die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst oder für den Försterdienst oder diesen im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen gleichzuhaltenden Prüfungen erfolgreich abgelegt haben.
Diese Personen sind zur Führung der Berufsbezeichnung “Berufsjäger” berechtigt. Das Recht zur Führung einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung des Heimat- oder Herkunftsstaates bleibt unberührt.
(2) In einem anderen Bundesland mit Erfolg abgelegte und durch Vorlage von Prüfungszeugnissen nachgewiesene Prüfungen sind auf Antrag von der Landesregierung nach Anhörung des NÖ Landesjagdverbandes und der NÖ Berufsjägervereinigung als Berufsjägerprüfung nach diesem Gesetz anzuerkennen, wenn die Gleichwertigkeit des Prüfungsstoffes gegeben ist und der Antragsteller die Kenntnis der unter § 70 Abs. 7 Z. 1 angeführten Vorschriften durch eine Ergänzungsprüfung nachgewiesen hat.
(3) Die Landesregierung hat nach Anhörung des NÖ Landesjagdverbandes und der NÖ Berufsjägervereinigung auf Antrag einer Person gemäß § 67 Abs. 1 Z. 2 die Ausübung des Berufes des Berufsjägers zu gestatten, wenn diese Person Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 1 zweiter Punkt vorlegt, die Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 140 Abs. 1 Z. 9) entsprechen. Das im NÖ Jagdgesetz 1974 festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 lit.b dieser Richtlinie.
(4) Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen.
(5) Die Landesregierung hat der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 3 zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).
(6) Die Landesregierung hat über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Monaten zu entscheiden.
(7) Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn
1. | die von der antragstellenden Person nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der Ausbildungsdauer gemäß § 70 Abs. 1 liegt oder |
2. | die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der Ausbildung gemäß § 70 Abs. 1 unterscheiden, oder |
3. | der Beruf des Berufsjägers im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten des Berufsjägers nach nationalem Recht umfasst, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat. |
Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Z. 2 und 3), sind jene Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach § 70 Abs. 1 geforderten Ausbildung aufweist.
(8) Die Landesregierung hat dabei festzulegen,
1. | hinsichtlich des Anpassungslehrganges: |
den Ort,
den Inhalt und
die Bewertung;
2. | hinsichtlich der Eignungsprüfung: |
die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen.
Die Sachgebiete sind auf Grund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung gemäß § 70 Abs. 1 und der Prüfung gemäß § 70 Abs. 7 und der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person festzulegen. Die Eignungsprüfung ist vor der gemäß § 70 Abs. 6 eingerichteten Prüfungskommission abzulegen. Auf die Eignungsprüfung sind die Bestimmungen des § 70 Abs. 8 bis 12 sinngemäß anzuwenden.
(9) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung hat die Landesregierung zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis der antragstellenden Person erworbenen Kenntnisse die für die Ausübung des Berufs wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichen können.
(10) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.
§ 70
Berufsjägerprüfung
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsjägerprüfung sind
1. | die Vollendung des 18. Lebensjahres, |
2. | die österreichische Staatsbürgerschaft, die Staatsbürgerschaft eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder die Stellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG (§ 140 Abs. 1 Z. 11) oder Familienangehörigen im Sinne des Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG (§ 140 Abs. 1 Z. 12), |
3. | die körperliche und geistige Eignung für den Jagdschutz, |
4. | das Fehlen von Gründen gemäß § 61 Abs. 1 Z. 11, |
5. | die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, |
6. | eine abgeschlossene Berufsjägerausbildung nach der vom NÖ Landesjagdverband gemäß § 126 Abs. 2 zu erlassenden Berufsjäger-Ausbildungsordnung, die die Teilnahme an einem mindestens dreimonatigen Berufsjägerlehrgang, an einem mindestens dreiwöchigen Fischereifacharbeiterkurs und an einem mindestens dreiwöchigen Arten- und Umweltschutzlehrgang zu umfassen hat, |
7. | der erfolgreiche Abschluß der Forstwarte-Ausbildung an einer nach dem Forstgesetz 1975 errichteten Forstfachschule bzw. eine gleichwertige oder höherwertige forstliche Ausbildung oder der erfolgreiche Abschluß einer landwirtschaftlichen Facharbeiterausbildung bzw. eine gleichwertige oder höherwertige landwirtschaftliche Ausbildung, |
8. | eine dreijährige Verwendung in einem Lehrbetrieb (Ausbildungszeit), wobei der Berufsjägerlehrgang bis zu 3 Monaten, der Fischereifacharbeiterkurs bis zu 3 Wochen, der Arten- und Umweltschutzlehrgang bis zu 3 Wochen und die Zeit einer erfolgreichen forstlichen oder landwirtschaftlichen Ausbildung oder die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den höheren Forstdienst bzw. der Staatsprüfung für den Försterdienst nach dem Forstgesetz 1975 höchstens bis zu 1 Jahr auf diese Verwendung anzurechnen sind, sowie |
9. | der Besitz einer gültigen NÖ Jagdkarte. |
(2) Personen im Sinne des Abs. 1 Z. 2, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, können den Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung (Abs. 1 Z. 3) sowie der Vertrauenswürdigkeit (Abs. 1 Z. 4) auch durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Einrichtung ihres Heimat- oder Herkunftsstaates erbringen.
(3) Auf Zulassungswerber, die am 1.1.1999 über 3 Jahre, aber noch nicht 10 Jahre hauptberuflich im Jagdschutzdienst tätig waren und dies durch die Vorlage einer Dienstbestätigung ihres Arbeitgebers oder ihrer Arbeitgeber nachweisen, die Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd (§ 68) erfolgreich abgelegt haben sowie den Nachweis einer mindestens dreijährigen landwirtschaftlichen Ausbildung oder einer forstlichen Ausbildung zum Forstschutzorgan oder einer höherwertigen forstlichen Ausbildung erbringen, ist Abs. 1 Z. 6 bis 8 nicht anzuwenden.
(4) Auf Zulassungswerber, die am 1. 1. 1999 bis zu 3 Jahren hauptberuflich im Jagdschutzdienst tätig waren und diese Tätigkeit durch die Vorlage einer Dienstbestätigung ihres Arbeitgebers nachweisen, die Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd (§ 68) erfolgreich abgelegt haben sowie den Nachweis einer mindestens dreijährigen landwirtschaftlichen Ausbildung oder forstlichen Ausbildung zum Forstschutzorgan oder einer höherwertigen forstlichen Ausbildung erbringen, haben statt der Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 6 bis 8 die Teilnahme an einem mindestens dreimonatigen Berufsjägerlehrgang nachzuweisen.
(5) Die Berufsjägerprüfung ist jährlich wenigstens einmal beim Amt der NÖ Landesregierung abzuhalten.
(6) Die Berufsjägerprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus je einem rechtskundigen Beamten des Amtes der NÖ Landesregierung als Vorsitzenden bzw. Vorsitzenden-Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern besteht. Die Bestellung je eines Mitgliedes und Ersatzmitgliedes erfolgt über Vorschlag des NÖ Landesjagdverbandes und der NÖ Berufsjägervereinigung durch die Landesregierung auf die Dauer von 6 Jahren. Weiters sind auch der Vorsitzende und der Vorsitzende-Stellvertreter von der Landesregierung auf diese Dauer zu bestellen.
(7) Der Prüfungsstoff hat Kenntnisse über folgende Fachbereiche zu umfassen:
1. | einschlägige rechtliche Vorschriften, |
2. | Waffen und Munition, |
3. | Wildkunde, Wildökologie und Wildfleischhygiene, |
4. | Artenschutz, Naturschutz, Umweltschutz und Biotopbeurteilung, |
5. | Wildschäden, deren Feststellungs- und Bewertungsmethoden, |
6. | die Funktionen des Waldes, Forstbotanik, Waldbau, Forstnutzung und Forstschutz, Naturschutz, |
7. | die wichtigsten in Österreich freilebenden Tiere und über die wichtigsten in Österreich geschützten und gefährdeten Pflanzen, |
8. | Jagdbetrieb, |
9. | die wichtigsten Sportarten und Freizeitaktivitäten, soweit Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt gegeben sind. |
10. | Jagdhundewesen, |
11. | jagdliches Brauchtum, |
12. | jagdlicher Schriftverkehr und Berufskunde. |
(8) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Sie hat einen schriftlichen Teil und einen mündlichen Teil zu umfassen. Der schriftliche Teil der
Prüfung hat die Abfassung jagddienstlicher Meldungen oder Anzeigen sowie die Behandlung von Fragen des Jagdbetriebes zum Gegenstand, für deren Ausarbeitung dem Prüfungswerber zwei Stunden zur Verfügung stehen.
(9) Das Prüfungsergebnis hat auf “bestanden” oder “nicht bestanden” zu lauten. Über das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit zu beschließen. Unverzüglich nach Abschluß der Prüfung hat die Prüfungskommission das Prüfungsergebnis festzustellen und dem Prüfungswerber bekanntzugeben und schriftlich zu bescheinigen. Eine Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach 11 Monaten möglich.
(10) Jede Wiederholungsprüfung hat den gesamten Prüfungsstoff zu umfassen. Falls der Prüfungswerber die Ablegung der Prüfung weiterhin anstrebt, hat er neuerlich um Zulassung zur Prüfung anzusuchen.
(11) Dem Vorsitzenden und den beiden weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt für jeden geprüften Prüfungswerber eine Entschädigung, die von der Landesregierung mit Verordnung festgesetzt wird und den Betrag von bis zu € 75,– nicht übersteigen darf; daneben sind die ihnen erwachsenen Barauslagen zu ersetzen.
(12) Die näheren Vorschriften über die Zulassung zur Berufsjägerprüfung, über den Prüfungsstoff, über den Vorgang bei der Abnahme der Prüfung und über die hiebei zu verwendenden Drucksorten werden durch Verordnung der Landesregierung erlassen.
§ 71
Strafgesetzlicher Schutz der Jagdaufseher
Die Jagdaufseher sind in Ausübung ihres Dienstes, wenn sie das vorgeschriebene Dienstabzeichen sichtbar tragen, als öffentliche Wachen anzusehen und genießen den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten (§ 74 StGB) einräumt.
§ 72
Waffengebrauch der Jagdaufseher
Die bestätigten und beeidigten Jagdaufseher sind berechtigt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe sowie eine kurze Seitenwaffe zu tragen und von diesen Waffen Gebrauch zu machen, wenn ein rechtswidriger Angriff auf Leib oder Leben ihrer eigenen oder einer anderen Person unternommen wird oder unmittelbar droht oder wenn eine mit einer Schußwaffe versehene Person, die beim verbotswidrigen Durchstreifen des Jagdgebietes betreten wird, die Waffe nach Aufforderung nicht sofort ablegt oder die abgelegte Waffe ohne Erlaubnis des Jagdaufsehers wieder aufnimmt. Der Gebrauch der Waffe ist jedoch nur insoweit zulässig, als er zur Abwehr des unternommenen oder drohenden Angriffes notwendig ist.
IV. Schonvorschriften
§ 73
Schuß- und Schonzeiten
(1) Für die in § 3 angeführten jagdbaren Tiere sind unter Bedachtnahme auf die Arterhaltung und auf die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft sowie der Brut-, Nist- und Aufzuchtszeit der Federwildarten durch Verordnung Schuß- und Schonzeiten, gegebenenfalls getrennt nach Alter und Geschlecht, festzusetzen.
(2) Die außerhalb der festgesetzten Schußzeit liegenden Zeiten gelten als Schonzeiten, während welcher diese Wildarten weder verfolgt, noch gefangen, noch erlegt werden dürfen.
(3) Jagdbare Tiere, für die keine Schußzeit festgesetzt wurde, sowie Gelege des Federwildes sind grundsätzlich ganzjährig geschont.
§ 74
Ausnahmen von den Schonvorschriften
(1) Wild, das infolge einer Verletzung großen Qualen oder einem Siechtum ausgesetzt oder das seuchenkrank oder seuchenverdächtig ist, kann während der Schonzeit abgeschossen werden. Die Erlegung ist unverzüglich unter Darlegung der hiefür maßgebenden Gründe der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Für Wildstücke, die wegen einer Verletzung erlegt werden mußten, ist eine Bestätigung eines Tierarztes über die Art und die Ursache der Verletzung der Anzeige anzuschließen. Als seuchenkrank oder seuchenverdächtig abgeschossene Wildstücke sind sofort an eine staatliche Untersuchungsanstalt für Tierseuchen einzuschicken; der Befund ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich vorzulegen.
(2) Die Bestimmungen über die Schuß- und Schonzeiten finden auf Jagdgehege hinsichtlich des am Ein- und Auswechseln gehinderten Wildes keine Anwendung.
(3) Schalenwild darf auf Flächen, die zum Schutze der Kulturen gegen Schalenwild so umfriedet sind, daß das Ein- und Auswechseln der im Jagdgebiet vorkommenden Schalenwildarten wirksam verhindert wird, auch während der Schonzeit abgeschossen werden. In diesem Fall dürfen auch männliche Stücke über den Abschußplan hinaus abgeschossen werden. Der Abschuß während der Schonzeit und über den Abschußplan hinaus muß der Bezirksverwaltungsbehörde sofort gemeldet und begründet werden.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann dem Jagdausübungsberechtigten gemäß § 3 Abs. 8 die Bewilligung erteilen, Eier des Federwildes zu sammeln und ausbrüten zu lassen. Ausgemähte oder durch Naturkatastrophen gefährdete Gelege dürfen durch den Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke des Ausbrütens entfernt werden.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Ausnahmen von den Schonvorschriften für jagdbares Federwild zulassen. Weiters kann sie Ausnahmen von den Bestimmungen des § 3 Abs. 5 gemäß § 3 Abs. 8 zulassen.
(6) Im Falle einer Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der Verbote des § 77a Abs. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor der Entscheidung den NÖ Landesjagdverband und vor Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Interesse der Land- und Forstwirtschaft überdies die zuständige Bezirksbauernkammer zu hören.
§ 75
Verlängerung der Schonzeit
Einschränkung und Einstellung des Abschusses
(1) Um eine Wildart zu erhalten, kann die Landesregierung mit Verordnung für das Land oder mehrere Bezirke – in diesem Fall nach Anhörung der betroffenen Bezirksjagdbeiräte – und die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid für einzelne oder mit Verordnung für mehrere oder alle Jagdgebiete ihres Verwaltungsbezirkes die Schonzeit verlängern.
(2) Sinkt der Bestand einer Wildart, deren Abschuß durch eine Abschußverfügung nicht geregelt ist, durch übermäßigen Abschuß oder unzweckmäßige Jagdausübung unter das den Revierverhältnissen entsprechende Mindestausmaß bedeutend herab, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschuß dieser Wildart auf eine angemessene Dauer einschränken oder gänzlich einstellen.
§ 76
Verkürzung der Schonzeit, Ausnahmen
Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Bescheid für einzelne oder mit Verordnung für mehrere oder für alle Jagdgebiete eines Verwaltungsbezirkes einen späteren Beginn oder früheren Schluß der Schonzeiten bestimmter Haarwildarten verfügen oder die festgesetzte Schonzeit auf eine angemessene Dauer außer Wirksamkeit setzen, wenn dies mit Rücksicht auf die örtlichen oder klimatischen Verhältnisse oder jagdwirtschaftlichen Gründe, zur Erhaltung anderer, bedrohter Wildarten, insbesondere zur Artverbesserung des Wildes, oder im Interesse der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere zur Vermeidung von Wildschäden, geboten ist. Weiters kann die Bezirksverwaltungsbehörde Ausnahmen von den Verboten des § 3 Abs. 4 gemäß § 3 Abs. 8 zulassen.
§ 77
Verkauf von Wild während der Schonzeit
(1) Zwei Wochen nach eingetretener Schonzeit und während der übrigen Dauer dieser Zeit darf in Schonung befindliches, zum menschlichen Genuß bestimmtes Wild mit der im Abs. 2 angeführten Ausnahme im lebenden Zustand oder tot, in ganzen Stücken oder zerlegt weder versendet, noch in Läden, auf Märkten, in Gasthäusern oder auf andere Art zum Verkauf angeboten werden.
(2) Wildbret, das während der Schußzeit oder innerhalb zweier Wochen nachher in Kühlanlagen, die unter behördlicher Aufsicht stehen, gebracht wurde, kann von dort aus auch nach Ablauf der vorerwähnten Frist in den Verkehr gebracht werden.
§ 77a
Schutz von Greifvögeln und anderen Federwildarten
(1) Greifvögel sind die Vertreter der Ordnung Falconi formes (Taggreifvögel) und der Ordnung Strigiformes (Nachtgreifvögel).
(2) Horstbäume und Horstplätze von Greifvögeln und anderen Federwildarten dürfen nicht beschädigt, verändert und beunruhigt werden; die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder des Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstückes Ausnahmen von diesem Verbot gemäß § 3 Abs. 8 zu genehmigen.
(3) Folgende Federwildarten und aus ihnen gewonnene Erzeugnisse dürfen verkauft und zum Verkauf befördert und gehalten werden, sofern sie rechtmäßig erworben wurden:
1. | Stockente, |
2. | Rebhuhn, |
3. | Fasan und |
4. | Ringeltaube. |
(4) Die Landesregierung kann mit Verordnung den Verkauf weiterer Federwildarten zulassen, wenn deren Populationsgröße, Verbreitung oder Vermehrungsfähigkeit in der Europäischen Union voraussichtlich nicht gefährdet würde. Die Landesregierung hat davor die Europäische Kommission zu konsultieren.
§ 78
(entfällt)
§ 79
Verkauf von Eiern des Federwildes
Eier des Federwildes dürfen nur zum Zweck der künstlichen Aufzucht nach Erteilung einer Bewilligung gemäß § 74 Abs. 5 in Verkehr gesetzt werden.
V. Vorschriften für die Jagdbetriebsführung,
jagdliche Verbote
§ 80
Abschußplan
(1) Der Abschußplan hat zu enthalten:
1. | die Gesamtfläche des Jagdgebietes und dessen Gliederung nach Benützungsarten, |
2. die Wildschadenssituation im Jagdgebiet (insbesondere | ||||||||
Anzahl der bekanntgewordenen Wildschäden, Ausmaß der geschädigten Flächen und deren Kulturgattung, schädigende Wildart), |
3. | den durchgeführten Abschuß der letzten 3 Jahre und das Fallwild, dies kann entfallen, wenn ein Wechsel beim Jagdausübungsberechtigten eingetreten ist, |
4. | den Antrag für den im laufenden und den zwei darauf folgenden Jagdjahren durchzuführenden Abschuß, |
5. eine Aufgliederung des zum Abschuß beantragten | ||||||||
Schalenwildes in männliche und weibliche Stücke, ausgenommen die im Lauf des Jahres gesetzten Kälber, Kitze und Lämmer (Nachwuchsstücke), |
6. eine Unterteilung der trophäentragenden Wildstücke mit | ||||||||
Ausnahme der Gamskitze und Muffelschafe in Altersklassen, |
7. | für Auer- und Birkhahnen die Anzahl der im Jagdgebiet vorhandenen und zum Abschuß beantragten Stücke. |
Der Abschußplan gemäß den Z. 5 und 6 ist unter Berücksichtigung des Wildstandes und der Geschlechterverhältnisse gleichmäßig auf alle drei Jahre zu verteilen.
(2) Der revierübergreifende Abschußplan hat zu enthalten:
1. | die Angaben nach Abs. 1 Z. 1 bis 3, 5 und 6, |
2. | den Antrag für den im laufenden Jagdjahr durchzuführenden Abschuß; |
3. | die Bezeichnungen der angrenzenden Jagdgebiete, auf die sich der revierübergreifende Abschuß beziehen soll. |
§ 81
Verfahren zur Erlassung der Abschußverfügung
(1) Jeder Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet für:
* Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – alle
drei Jahre (im ersten, vierten und siebten Jahr der Jagdperiode),
* Auer- und Birkhahnen jährlich,
* revierübergreifende Abschüsse von Schalenwild – mit
Ausnahme von Schwarzwild – jährlich
bis längstens 31. März der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sein Jagdgebiet zur Gänze oder zum größten Teil liegt, einen Abschußplan (§ 80) in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Diese Bestimmung findet auch auf Teile von Eigenjagdgebieten, die gemäß § 51 Abs. 4 verpachtet sind, Anwendung. Diese Bestimmung findet auf das in einem Jagdgehege gehaltene Schalenwild keine Anwendung.
(2) Der Abschußplan ist vom Jagdausübungsberechtigten zu unterfertigen. Bei gepachteten Jagdgebieten hat der Verpächter (bei Genossenschaftsjagdgebieten der Obmann des Jagdausschusses) durch seine Unterschrift die Angaben im Abschußplan hinsichtlich der Wildschadenssituation zu bestätigen. Kann der Verpächter diese Angaben nicht bestätigen, so hat er bis 31. März einen Bericht der Bezirksverwaltungsbehörde unter Verwendung des Abschußplanformulares vorzulegen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter Bedachtnahme auf die Entwicklung und Erhaltung der Wildarten und unter Berücksichtigung der Wildschadenssituation den Abschußplan zu prüfen und den Abschuß zu verfügen.
(4) Um beim weiblichen Wild und bei Nachwuchsstücken die vollständige und zeitgerechte Erfüllung des Mindestabschusses sicherzustellen, hat die Behörde erforderlichenfalls dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid vorzuschreiben, daß er männliches Wild, das älter als zwei Jahre ist, erst abschießen darf, wenn er eine bestimmte Anzahl des weiblichen Wildes und der Nachwuchsstücke der betreffenden Wildart erlegt hat.
(5) In Gebieten, in denen die Hege einer Schalenwildart im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft oder der Jagdwirtschaft nicht vertretbar ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen ohne Rücksicht auf die bisher getätigten Abschüsse, aber unter Beachtung der Wildschadenssituation, Abschüsse in jenem Ausmaß zu verfügen, die eine Ausbreitung oder Vermehrung der betreffenden Wildart hintanhalten oder eine wirksame Reduktion ermöglichen.
(6) Für Gebiete gemäß Abs. 5 sowie für Jagdgebiete, die wegen ihrer Flächenstruktur eine eigenständige Wildbewirtschaftung nicht zulassen, kann der Abschuß nach Anzahl, Altersklassen und Geschlecht bestimmter Wildstücke für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Auflage verfügt werden, daß die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuß in den anderen Jagdgebieten ausschließt.
(7) Wird der Abschußplan nicht rechtzeitig oder mangelhaft verfaßt vorgelegt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschuß unter Bedachtnahme auf die Abs. 3 bis 6 und 8 zu verfügen.
(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Entscheidung über die Abschußverfügung den Bezirksjagdbeirat zu hören. Sie hat zusätzlich einen vom NÖ Landesjagdverband bestimmten sachkundigen Vertreter und einen Vertreter der Bezirksbauernkammer beizuziehen.
(9) Im Verfahren betreffend den Abschußplan kommt neben dem Jagdausübungsberechtigten bei Pachtjagdgebieten auch dem Verpächter Parteistellung zu. Einer Berufung gegen die Abschußverfügung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(10) Auf Verlangen des Verpächters, in Genossenschaftsjagdgebieten des Jagdausschusses, ist der Jagdpächter verpflichtet, in zumutbarer Weise den Abschuß von Schalenwildstücken nachzuweisen und eine Markierung zuzulassen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn dies zur Überprüfung der verfügten Abschüsse erforderlich ist, mit Bescheid für einzelne oder mit Verordnung für mehrere oder sämtliche Jagdgebiete eines Verwaltungsbezirkes die Jagdausübungsberechtigten zu verpflichten, in geeigneter Weise innerhalb einer bestimmten Frist den Abschuß von Wildstücken nachzuweisen.
(11) Der vorgelegte Abschußplan gilt bei Schalenwild als Abschußverfügung, soferne die Bezirksverwaltungsbehörde den Parteien des Verfahrens nicht bis längstens 30. April eine Entscheidung über die Abschußverfügung zustellt.
§ 82
Änderung der Abschußverfügung oder des Abschusses
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten, des Verpächters oder von Amts wegen den von ihr verfügten Abschuß einzuschränken, zu erweitern oder die nach § 83 Abs. 3 Z. 1 und 2 bestehende Abschußmöglichkeit außer Wirksamkeit zu setzen, wenn dies infolge Gefährdung einer Wildart durch Naturkatastrophen oder Seuchen oder aus wildbiologischen oder jagdwirtschaftlichen Gründen erforderlich erscheint. § 81 Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 83
Rechtswirkungen der Abschußverfügung, Ausnahmen
(1) Der Abschuß von Auer- und Birkhahnen sowie von Schalenwild, mit Ausnahme des Schwarzwildes, ist nur aufgrund einer von der Bezirksverwaltungsbehörde getroffenen Abschußverfügung zulässig.
(2) Der Abschuß hat sich im allgemeinen auf alle Revierteile zu erstrecken, auf denen das zum Abschuß bestimmte Wild vorkommt. Er kann sich aber auch auf einzelne Revierteile konzentrieren, wenn dies im Interesse der Land- und Forstwirtschaft oder der Jagdwirtschaft zur Vermeidung von Wildschäden notwendig erscheint.
(3) Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschuß jährlich zu erfüllen. Jede Unterschreitung des verfügten Abschusses ist in der Abschußliste zu begründen. Vom verfügten Abschuß kann, außer bei einer Verfügung nach § 81 Abs. 6, in folgender Weise abgewichen werden:
1. | Bei |
weiblichem Wild (ausgenommen Gamsgeißen),
Nachwuchsstücken und
noch nicht zweijährigen Stücken trophäentragender Wildarten
kann der Abschuß über die in der Abschußverfügung festgesetzte Anzahl hinausgehen.
2. | Bei Trophäenträgern kann anstelle des Abschusses in einer älteren Altersklasse der Abschuß in der jüngsten Altersklasse erfolgen. |
Der Jagdausübungsberechtigte kann nur dann gemäß Z. 1 und 2 abweichen, wenn zumindest ein Stück der jeweiligen Altersklasse oder des jeweiligen Geschlechts verfügt ist. Weicht der Jagdausübungsberechtigte bei Trophäenträgern ab, ist die zeitliche Reihenfolge der Abschüsse dabei unbeachtlich.
(4) Auf die Abschußverfügung ist jedes im Jagdgebiet erlegte oder gefallene Wildstück anzurechnen. Angeschossenes Wild, das in einem fremden Jagdgebiet zur Strecke gekommen ist, ist auf die Abschußverfügung für jenes Jagdgebiet anzurechnen, dessen Jagdausübungsberechtigten das Wildstück, bei Trophäenträgern die Trophäe zufällt.
(5) Wild, das infolge einer Verletzung Qualen oder einem Siechtum ausgesetzt oder das seuchenkrank oder seuchenverdächtig ist, kann über die Abschußverfügung hinaus abgeschossen werden. Die Erlegung ist unverzüglich nach dem Abschuß durch Anführung der hiefür maßgebenden Gründe der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Für Wildstücke, die wegen einer Verletzung erlegt werden mußten, ist eine Bestätigung eines Tierarztes über die Art und die Ursache der Verletzung der Anzeige anzuschließen.
(6) Als seuchenkrank oder seuchenverdächtig abgeschossene Wildstücke sind sofort an eine staatliche Untersuchungsanstalt für Tierseuchen einzuschicken, der Befund ist der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(7) Auf das in Jagdgehegen gehaltene Schalenwild finden die Abs. 1 bis 5 keine Anwendung.
§ 84
Abschußliste
(1) Der Jagdausübungsberechtigte muß eine Abschußliste führen und dafür die von der Landesregierung bestimmten Formulare verwenden. Dies gilt nicht für Jagdgehege.
(2) Der Jagdausübungsberechtigte hat
o die einzelnen Abschüsse und die gefallenen Wildstücke
des Schalenwildes unverzüglich und
o die anderen erlegten oder gefallenen Wildstücke in
einer Gesamtsumme spätestens vor der Vorlage der Abschußliste an die Bezirksverwaltungsbehörde und
o jeden unbeabsichtigten Fang und jede unbeabsichtigte
Tötung von in § 3 Abs. 2 genannten Tierarten spätestens vor der Vorlage der Abschußliste an die Bezirksverwaltungsbehörde
in die Abschußliste einzutragen.
(3) Die Abschußliste muß während des Jagdjahres beim Jagdausübungsberechtigten aufliegen. Wohnt der Jagdausübungsberechtigte außerhalb des Verwaltungsbezirkes, in dem das Jagdgebiet liegt, muß die Abschußliste beim Jagdaufseher liegen. Wohnt auch der Jagdaufseher außerhalb des Verwaltungsbezirkes, muß die Abschußliste bei einem vom Jagdausübungsberechtigten Bevollmächtigten liegen. Dieser Bevollmächtigte muß im Verwaltungsbezirk des Jagdgebietes wohnen. Der Jagdausübungsberechtigte muß Name und Wohnort des Bevollmächtigten bekanntgeben, und zwar
* der Bezirksverwaltungsbehörde,
* bei Pachtjagden dem Verpächter und
* bei Genossenschaftsjagden dem Obmann des Jagdausschusses.
Gibt der Jagdausübungsberechtigte innerhalb einer von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid festgesetzten Frist keinen Bevollmächtigten bekannt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen Bevollmächtigten zu bestellen.
(4) Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde dürfen in die Abschußliste jederzeit einsehen.
(5) Die Abschußliste ist bis 15. Jänner des folgenden Jagdjahres der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat aufgrund der Eintragungen in der Abschußliste den Erhaltungszustand des Wildes, sowie die Fälle des unbeabsichtigten Fangens oder Tötens der in § 3 Abs. 2 genannten Tierarten zu überwachen.
§ 85
Hegeschau
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann zur Besprechung der jagdwirtschaftlichen Situation und zur Überprüfung der getätigten Abschüsse von Amts wegen oder auf Antrag des NÖ Landesjagdverbandes durch Verordnung die Durchführung einer öffentlichen Hegeschau anordnen. Die Hegeschau ist vom NÖ Landesjagdverband zu veranstalten und kann den ganzen Verwaltungsbezirk oder auch nur Teile davon umfassen. Zur Hegeschau sind die Jagdberechtigten (§§ 4, 8) und die Jagdausübungsberechtigten in geeigneter Form einzuladen.
(2) Die Erleger trophäentragender Schalenwildstücke, mit Ausnahme von Schwarzwild, Muffelschafen und Gamskitzen, haben die Trophäen und/oder andere zur Altersbestimmung taugliche Teile des Wildkörpers zur Hegeschau vorzulegen. Zu diesem Zweck haben sie die Trophäen und die Teile des Wildkörpers während des laufenden und des diesem folgenden Jagdjahres aufzubewahren. Besitzt der Erleger eines Wildstückes, dessen Trophäe vorlagepflichtig ist, keinen Wohnsitz im Inland und beabsichtigt er, eine solche Trophäe ins Ausland zu verbringen, ist sie vorher dem Bezirksjägermeister oder dem von ihm nominierten Vertreter vorzulegen und von diesem zu beurteilen.
(3) Bei der Hegeschau ist der Gesamtabschuß nach Geschlechtergruppen und Altersklassen sowohl in den einzelnen Jagdgebieten als auch innerhalb des gesamten Bereiches nach biologischen und jagdwirtschaftlichen Gesichtspunkten durch den NÖ Landesjagdverband zu beurteilen und ist insbesondere auch die Wildschadenssituation zu besprechen. Die vorgelegten Trophäen sind dauerhaft zu kennzeichnen.
§ 86
Verordnungsermächtigung
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung
* die Drucksorten zu bestimmen, die für den Abschußplan und die Abschußliste zu verwenden sind,
* nähere Bestimmungen über die Einteilung der Schalenwildarten in Altersklassen sowie
* über die Durchführung der Hegeschau und die Beurteilung von Trophäen, die in das Ausland verbracht werden sollen, zu erlassen.
(2) Sofern der Bestand einer Wildart nicht gefährdet ist, kann die Landesregierung durch Verordnung über Antrag der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder des NÖ Landesjagdverbandes für das ganze Land oder einzelne Teile diese Wildart oder einzelne Stücke derselben auf bestimmte Zeit von den Bestimmungen der §§ 80 bis 83 ausnehmen.
§ 87
Wildfütterung
(1) Kirrfütterung (Kirrung) ist das punktuelle Anlocken von Wild außerhalb von Fütterungen durch Vorlage geringer Mengen artgerechter Futtermittel, um das Wild zu beobachten oder zu erlegen.
(2) Ablenkungsfütterung ist die Fütterung von Wild mit artgerechten und attraktiven Futtermitteln zur Vermeidung von Wildschäden. Bei einer Ablenkungsfütterung darf das Wild weder beunruhigt noch bejagt werden.
(3) Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, ist während einer Notzeit und während des Vegetationsbeginnes in artgerechter Weise zu füttern, soweit dies
zur Vermeidung von Wildschäden oder
zur Ergänzung der natürlichen Äsung
erforderlich ist. Die Fütterung außerhalb einer Notzeit und des Vegetationsbeginnes ist nur in Jagdgehegen erlaubt.
(4) Die Fütterung von Rotwild innerhalb einer Entfernung von 200 m von der Grenze eines Jagdgebietes bedarf der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Bewilligung erteilen, wenn
die Fütterung sonst nicht durchgeführt werden kann und
für die Nachbarreviere daraus keine Nachteile zu erwarten sind.
Die Genehmigung ist zeitlich zu befristen.
(5) Die Errichtung von Futterstellen für Rotwild ist der Bezirksverwaltungsbehörde acht Wochen vorher anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat innerhalb dieser Frist die Errichtung zu verbieten, wenn dadurch Gefahren für land- und forstwirtschaftliche Kulturen zu erwarten sind. Die Entfernung der Futterstellen für Rotwild ist der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens vier Wochen vorher anzuzeigen.
(6) Die Fütterung von Schwarzwild ist mit Ausnahme der Ablenkungsfütterung in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober, der Kirrfütterung und der Fütterung in Jagdgehegen verboten. Ablenkungsfütterungen von Schwarzwild müssen technisch so ausgestaltet sein, daß vorgelegte Futtermittel von anderen Schalenwildarten nicht aufgenommen werden können.
(7) Die Kirrfütterung (Kirrung) von Schalenwild ist verboten. Ausgenommen davon ist die Kirrung von:
* Schwarzwild,
* Rotwild in Jagdgebieten, in denen eine
ordnungsgemäße Rotwildfütterung (§ 87 Abs. 3) betrieben wird,
* Rotwild in Jagdgebieten, die sich an einer
ordnungsgemäßen Rotwildfütterung (§ 87 Abs. 3) beteiligen.
(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Entfernung von Fütterungen jeder Art verfügen, wenn sie Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung widersprechen.
§ 87a
Fütterungseinschränkungen
(1) Wenn dies
im Interesse der durch eine Wildart geschädigten oder gefährdeten Land- und Forstwirtschaft oder
aus wildbiologischen Gründen oder
zur Verminderung von Wildschäden
notwendig ist, hat die Landesregierung nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und des NÖ Landesjagdverbandes mit Verordnung für das Land oder mehrere Bezirke – in diesem Fall nach zusätzlicher Anhörung der betroffenen Bezirksjagdbeiräte – oder die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und des NÖ Landesjagdverbandes mit Bescheid für einzelne Jagdgebiete oder Jagdgebietsteile oder mit Verordnung für mehrere oder alle Jagdgebiete
1. | bestimmte Futterarten zu verbieten, |
2. | bestimmte Arten der Fütterung (z.B. Kirrfütterung, Futterautomaten) mengenmäßig, zeitlich oder örtlich festzusetzen oder zu verbieten, |
3. | die Wildfütterung während bestimmter Zeiten zu verbieten, |
4. | die Wildfütterung für bestimmte Gebiete zu verbieten, |
5. | eine rotwildsichere Umfriedung der Futterstellen vorzuschreiben, oder |
6. | vorzusehen, daß Ablenkungsfütterungen von Schwarzwild in der Zeit von 1. März bis 31. Oktober genehmigungspflichtigt sind. |
(2) Erlassen die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörde eine Verordnung oder einen Bescheid nach Abs. 1 Z. 6 haben sie die Ablenkungsfütterung zu genehmigen, wenn
1. | durch Schwarzwild verursachte Wildschäden in dem Jagdgebiet, für das die Ablenkungsfütterung beantragt wird, oder in einem diesem benachbarten Jagdgebiet vorhanden oder zu erwarten sind, |
2. | zu erwarten ist, daß durch die Ablenkungsfütterung die durch Schwarzwild verursachten Wildschäden vermindert werden können, |
3. | gewährleistet ist, dass die Ablenkungsfütterung nicht zu vermehrten Wildschäden durch andere Wildarten führen wird, und |
4. | sie in zentralen Bereichen geschlossener Waldgebiete errichtet werden. |
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann erforderlichenfalls die Ablenkungsfütterung mengenmäßig beschränken sowie die Mindestentfernung der Ablenkungsfütterung von der Waldgrenze festsetzen.
(4) Der Antrag auf Genehmigung hat zu enthalten:
* eine genaue Ortsangabe der beabsichtigten Fütterung
(Fütterungsstandort),
* eine Beschreibung der Fütterung (Menge und Art der
eingesetzten Futtermittel, Häufigkeit der eingesetzten Futtermittel, Häufigkeit und Art der Fütterung),
* eine Angabe des Zeitraumes, während dessen die Ablenkungsfütterung durchgeführt werden soll.
(5) Die endgültige Auflassung des Standortes einer Ablenkungsfütterung ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen 2 Wochen anzuzeigen.
§ 87b
Rotwildwintergatter
(1) Rotwildwintergatter sind Flächen, in denen das Rotwild während der Winternotzeit und des Vegetationsbeginns gehalten und gefüttert wird.
(2) Rotwildwintergatter dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde errichtet werden.
Die Bezirksverwaltungsbehörde muß die Bewilligung erteilen, wenn
* der Grundeigentümer einverstanden ist,
* das Rotwildwintergatter zum Schutz der umliegenden
Flächen notwendig ist,
* das Rotwildwintergatter artgerecht angelegt wird,
* das Auswechseln des Rotwildes wirksam verhindert
wird,
* der Schutz der umliegenden Flächen vor Wildschäden
höher einzustufen ist als die Wildschäden im Rotwildwintergatter,
* die Benützung von Wegen gemäß § 14 Abs. 1 NÖ
Tourismusgesetz 1991, LGBl. 7400, nicht behindert wird.
(3) Im Bewilligungsbescheid ist auch festzulegen, zu welchem Termin das Rotwildwintergatter spätestens wieder zu öffnen ist.
(4) Bei Wegfall einer der Genehmigungsvoraussetzungen (Abs. 2) hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Genehmigung zu widerrufen und die Entfernung der Einfriedungen, Einsprünge und sonstiger ausschließlich für den Betrieb eines Rotwildwintergatters nötigen baulichen Anlagen anzuordnen.
§ 57 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Von der beabsichtigten Auflassung eines Rotwildwintergatters ist die Bezirksverwaltungsbehörde mindestens acht Wochen vorher zu verständigen. § 57 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 88
Jagdeinrichtungen, Benützung nicht öffentlicher Wege,
Einsprünge
(1) Dem Jagdausübungsberechtigten ist die Errichtung von Anlagen für den Jagdbetrieb (Wildzäune, Jagdhütten, ständige Ansitze, Futterstellen, Jagdsteige u. dgl.) nur mit Zustimmung des Grundeigentümers gestattet. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann jedoch auch ohne diese Zustimmung die Bewilligung zur Errichtung notwendiger Jagdeinrichtungen unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Vorschriften etwa sonst noch erforderlichen Genehmigungen dann erteilen, wenn dem Grundeigentümer der Sachlage nach die Duldung der Anlage zugemutet werden kann. Der Grundeigentümer hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bemessen ist. Die auf Grund einer behördlichen Bewilligung errichteten Anlagen für den Jagdbetrieb sind, soweit dem nicht eine zivilrechtliche Vereinbarung entgegensteht, dem Jagdnachfolger auf sein Verlangen gegen angemessene Entschädigung zu überlassen.
(2) Die Benützung nicht öffentlicher Wege mit Fahrzeugen zum Zwecke der Wildbringung und der Wildfütterung ist insoweit gestattet, als zur Erreichung dieser Zwecke nicht öffentliche Wege in Anspruch genommen werden können. Der Inhaber des nicht öffentlichen Weges kann für Schäden, die vom Jagdausübungsberechtigten oder den von ihm in seinem Jagdbetrieb verwendeten oder zugelassenen Personen verursacht werden, eine angemessene Entschädigung beanspruchen, die im Streitfall von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen ist.
(3) Vorrichtungen, die einwechselndes Wild behindern, an jenen Stellen, wo es eingewechselt ist, wieder auszuwechseln (Einsprünge), dürfen nicht errichtet werden, sofern sie nicht für den Betrieb eines Rotwildwintergatters erforderlich sind.
(4) Ohne Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten dürfen jagdfremde Personen Jagdeinrichtungen nicht benützen.
§ 89
Jägernotweg
Wenn der Jagdausübungsberechtigte und die von ihm in seinem Jagdgebiet verwendeten oder zugelassenen Personen ein Jagdgebiet nicht auf einem öffentlichen oder zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unverhältnismäßig langen oder beschwerlichen Umweg erreichen können, hat die Bezirksverwaltungsbehörde – mangels eines Übereinkommens der beteiligten Jagdausübungsberechtigten – einen Weg (Jägernotweg) zu bestimmen, auf welchem diesen Personen das Durchqueren fremden Jagdgebietes gestattet ist. Bei Benützung des Jägernotweges dürfen Schußwaffen nur ungeladen, Hunde nur an der Leine mitgeführt werden. Der Eigentümer des Grundstückes, über das der Jägernotweg führt, kann eine angemessene Anerkennungsgebühr beanspruchen, die im Streitfalle von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzt wird.
§ 90
Krankgeschossenes Wild, Wildfolge
(1) Krankgeschossenes oder auch nur vermutlich getroffenes Wild, das in ein fremdes Jagdgebiet überwechselt, oder Federwild, das dorthin abstreicht, darf dort vom Schützen nicht weiter bejagt werden; seine Verfolgung, Erlegung und Besitznahme bleibt vielmehr dem Jagdausübungsberechtigten des Jagdgebietes, in dem sich das Wild nun befindet, vorbehalten.
(2) Der Schütze hat die Anschußstelle, die Fluchtrichtung und nach Möglichkeit auch die Stelle, an der das Wild über die Grenze geflüchtet ist, kenntlich zu machen (zu verbrechen); er ist verpflichtet, für die eheste Verständigung des verfügungsberechtigten Jagdnachbarn Sorge zu tragen und sich selbst oder eine mit den Vorgängen vertraute Person für die Nachsuche zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Verfolgung krankgeschossenen Wildes auf fremdem Jagdgebiet ist nur auf Grund besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig (Wildfolgevertrag). Wurde die Wildfolge ohne besondere Regelung vereinbart, so gilt folgendes:
1. | verendet krankgeschossenes Wild nicht in Sichtweite des Schützen über der Grenze, so hat dieser nach den Vorschriften des Abs. 2 vorzugehen; |
2. | verendet Schalenwild in Sichtweite über der Grenze, so hat der Erleger das Wild auf der Stelle aufzubrechen, zu versorgen und ist verpflichtet, den Verfügungsberechtigten ohne Verzug zu benachrichtigen. Bei Gefahr des Verderbs oder des Verlustes des erlegten Wildes hat der Erleger für eine zweckmäßige und sichere Verwahrung oder allenfalls dafür Sorge zu tragen, daß der Jagdnachbar darüber verfügen könne; |
3. | anderes in Sichtweite verendetes Wild ist zu bergen. Der Jagdnachbar ist ehestens von der Erlegung in Kenntnis zu setzen und ihm das erlegte Wild zur Verfügung zu halten; |
4. | beim Überschreiten der Grenze darf die Schußwaffe nur ungeladen mitgeführt werden; |
5. | wird die Nachsuche auf Schalenwild mit Erfolg durchgeführt und das Wild zustandegebracht, so bleibt zwar dem Jagdausübungsberechtigten des Gebietes, in dem das Wild gefallen ist, der Anspruch auf das Wildbret gewahrt, das Recht auf die Trophäe steht jedoch dem anderen Jagdausübungsberechtigten zu; |
6. | das Wild ist auf den Abschußplan desjenigen Jagdausübungsberechtigten anzurechnen, dem die Trophäe zufällt. |
§ 91
Jagdhunde
(1) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, für die Haltung von Jagdhunden zu sorgen. Die Jagdhunde müssen nach ihrer Rasse und Gebrauchsfähigkeit zur Verwendung im Jagdgebiete entsprechend den dort herrschenden Kultur- und Wildstandsverhältnissen geeignet sein.
(2) Die Landesregierung hat für Jagdhunde durch Verordnung aufgrund der Kriterien des Abs. 1 zweiter Satz folgendes festzulegen:
1. | die Mindestanzahl der Jagdhunde pro Jagdgebiet, abhängig vom jährlichen Schalenwild- und Niederwildabschuß oder der Jagdgebietsfläche, |
2. | Gebrauchsgruppen, |
3. | Bestimmungen über Herkunftsnachweise, |
4. die Eignung bestimmter Rassen, deren | ||||||||
Gebrauchsfähigkeit und die entsprechenden Prüfungs- und Leistungsnachweise, |
5. | Meldepflichten des Jagdausübungsberechtigten zu Z. 1 bis 4 an den NÖ Landesjagdverband. |
(3) Der NÖ Landesjagdverband hat Organisationen über Antrag anzuerkennen, deren Prüfungs- und Leistungsnachweise als Nachweise der Eignung von Jagdhunden gelten, wenn die Organisation
1. | glaubhaft macht, daß sie nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und tierschutzgerecht arbeitet, |
2. | Prüfungs- und Leistungsnachweise für die Gebrauchsfähigkeit von Jagdhunden samt den dazugehörigen Prüfungen anbietet, |
3. | über einen detaillierten Leistungskatalog für die Prüfungs- und Leistungsnachweise der Gebrauchsfähigkeit von Jagdhunden verfügt, der zumindest folgenden Inhalt aufweist: |
a) | eine Unterscheidung in verschiedene Gebrauchsgruppen (Vorstehhunde, Stöber- und Apportierhunde, Brackier- und Laufhunde, Erdhunde, Schweißhunde), |
b) | spezifische Prüfungen für die Gebrauchsfähigkeit unterteilt nach Gebrauchsgruppen. |
(4) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für die Anerkennung wegfällt. Vor Widerruf der Anerkennung ist der Organisation eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels einzuräumen. Wird der Mangel innerhalb der Frist beseitigt, hat der Widerruf zu unterbleiben.
§ 92
Fangen von Wild, Verbot von Fallen
(1) Das Verwenden von Fallen und anderen Selbstfangvorrichtungen im Jagdbetrieb ist mit Ausnahme von Kastenfallen zum Lebendfang von Haarraubwild und Schwarzwild verboten. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung die Verwendung von Krähenfängen zum Lebendfang von Rabenkrähe, Nebelkrähe, Elster und Eichelhäher gemäß § 3 Abs. 8 erlauben und kann für einen zeitlich und örtlich bestimmten Bereich die Verwendung anderer Arten von Fallen zum Fang von Haarraubwild oder die Verwendung von Fallen zum Lebendfang zu wissenschaftlichen Zwecken mit Bescheid ausnahmsweise zulassen. Bei der Erlassung eines solchen Bescheides ist eine Abwägung der öffentlichen Interessen, insbesondere des Tierschutzes, der Bekämpfung von Tierseuchen und des Artenschutzes vorzunehmen. Auch in diesen Fällen sind hinsichtlich der Eignung der Fangvorrichtungen und der Eignung der fallenaufstellenden Personen die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann für wissenschaftliche Zwecke gemäß § 3 Abs. 8 Ausnahmen vom Verbot des Lebendfangs von nicht jagdbaren Wildarten zulassen.
(2) Bei der Verwendung von Fallen gemäß Abs. 1 gilt folgendes:
1. | Es dürfen nur zugelassene Arten von Fallen verwendet werden (Abs. 3). |
2. | Fallen dürfen nur von geeigneten Personen (Abs. 3) aufgestellt werden. |
3. | Die aufgestellten Fallen sind zur Vermeidung von Quälerei des Wildes in kurzen Zeitabständen, mindestens aber täglich zu überprüfen. |
4. | Auf das Vorhandensein von Fallen ist durch Anbringen von Warnzeichen aufmerksam zu machen. Diese Warnzeichen müssen von jedermann unschwer wahrgenommen und als solche erkannt werden können. |
(3) Die Landesregierung hat für die Verwendung von Kastenfallen durch Verordnung zu regeln:
die Eignung der Fangvorrichtungen nach Art, Ausstattung und Funktion für das Fangen einer oder mehrerer jeweils bestimmter Tierarten sowie
die Voraussetzungen für die Personen, die Fallen aufstellen, nach Verläßlichkeit und fachlicher Qualifikation.
§ 92a
Verbot von Giften
Die Verwendung von Gift im Jagdbetrieb ist mit Ausnahme der Verwendung von handelsüblichen Präparaten zur Bekämpfung der Wanderratte verboten.
§ 93
Wildseuchen
Bei Verdacht des Auftretens einer Wildseuche oder bei Feststellung einer solchen hat der Jagdausübungsberechtigte sowie alle in seinem Jagdgebiet verwendeten oder zugelassenen Personen unbeschadet der Vorschriften des § 83 Abs. 5 unverzüglich die Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
§ 94
Unbefugtes Durchstreifen von Jagdgebieten; Sperre von
Jagdgebieten
(1) Es ist jedermann verboten, ein Jagdgebiet abseits von öffentlichen Straßen und Wegen oder solchen Wegen, die allgemein als
Verbindung zwischen Ortschaften, Gehöften und einzelstehenden Baulichkeiten benützt werden, ohne Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehre, mit Fallen oder anderen Geräten, die zum Fangen und Töten von Wild gewöhnlich verwendet werden, sowie unter Mitnahme von Frettchen und Beizvögeln zu durchstreifen oder von Hunden durchstreifen zu lassen, es läge denn seine Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in seiner amtlichen Stellung oder amtlichen Ermächtigung.
(2) Wird jemand wider dieses Verbot betreten, so sind ihm die im Abs. 1 bezeichneten Gegenstände, nicht jedoch Frettchen und Beizvögel, von den Jagdaufsehern oder von den Organen der öffentlichen Sicherheit sofort abzufordern, denen er sie ohne Weigerung abzugeben hat. Die abgenommenen Gegenstände sind unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.
(3) Werden in einem Jagdgebiet oder in Teilen desselben Treibjagden durchgeführt, so sind diese zur Hintanhaltung einer Gefährdung von Personen oder Sachen für die Dauer solcher Jagden mit der Wirkung gesperrt, daß jagdfremde Personen das betreffende Gebiet abseits von öffentlichen Wegen und Straßen, Wegen gemäß § 14 Abs. 1 NÖ Tourismusgesetz 1991, LGBl. 7400, und sonstigen öffentlichen Anlagen nicht betreten dürfen. Personen, die in einem solchen Gebiet angetroffen werden, haben dieses über Aufforderung unverzüglich zu verlassen.
(4) Der Bereich im Umkreis von 200 m von Wildfütterungen ist während der Fütterungsperiode abseits von öffentlichen Wegen und Straßen, Wegen gemäß § 14 Abs. 1 NÖ Tourismusgesetz 1991, LGBl. 7400, sowie sonstigen öffentlichen Anlagen für jagdfremde Personen gesperrt.
(5) Vom Verbot des Betretens der gesperrten Flächen eines Jagdgebietes sind die Grundeigentümer, die sonst Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte und überdies Personen ausgenommen, deren Berechtigung oder Verpflichtung zum Betreten des Jagdgebietes in einer amtlichen Stellung oder amtlichen Ermächtigung gelegen ist.
§ 94a
Bewilligung von Wildschutzgebieten
(1) Flächen, die als besonders bevorzugte Einstandsgebiete Ruhezonen für das Wild sind oder solche, die zum Brüten oder Setzen bevorzugt angenommen werden, können vom Jagdausübungsberechtigten zur Verhinderung einer Beunruhigung des Wildes und der daraus entstehenden Wildschäden befristet oder unbefristet zu Wildschutzgebieten erklärt werden.
(2) Die Erklärung zum Wildschutzgebiet bedarf der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Diese ist zu erteilen, wenn
* der Grundeigentümer zustimmt,
* die Gesamtfläche höchstens 10 % der Fläche des Jagdgebietes beträgt,
* nicht sonstige öffentliche Interessen, wie
insbesondere die forstrechtliche Wegefreiheit unverhältnismäßig eingeschränkt werden.
Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Bewilligung befristen, soweit es zur Erreichung der in Abs. 1 genannten Ziele aus wildbiologischer Sicht erforderlich ist.
§ 94b
Sperre von Wildschutzgebieten, Jagdgehegen und Wildfütterungsbereichen
(1) Die Jagdausübung in Wildschutzgebieten hat sich auf den Jagdschutz und auf den Abschuß kranker oder seuchenverdächtiger Tiere zu beschränken. Jagdfremde Personen dürfen Wildschutzgebiete abseits von öffentlichen Wegen und Straßen, Wegen gemäß § 14 Abs. 1 NÖ Tourismusgesetz 1991, LGBl. 7400, und sonstigen öffentlichen Anlagen nicht betreten. Personen, die in einem solchen Gebiet angetroffen werden, haben dieses über Aufforderung unverzüglich zu verlassen. Von diesem Verbot sind die Grundeigentümer, die sonst Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte und überdies Personen ausgenommen, deren Berechtigung oder Verpflichtung zum Betreten in einer amtlichen Stellung oder amtlichen Ermächtigung gelegen ist.
(2) Jagdgehege können vom Jagdausübungsberechtigten – allenfalls auch nur während bestimmter Zeiten, wie etwa der Setz- oder der Brunftzeit – gesperrt werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen vor Gefahren, die ihre Ursache in dem dort gehaltenen Wild und seiner Lebensweise haben oder zur Vermeidung von Schäden an dem im Gehege gehaltenen Wild durch übermäßige Beunruhigung erforderlich ist. Die Sperre bedarf der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gilt sinngemäß.
(3) Die Sperre des Wildfütterungsbereiches, der Wildschutzgebiete und der Jagdgehege ist vom Jagdausübungsberechtigten durch Hinweise an den in diese Flächen führenden Straßen, Wege und Steige sowie durch Hinweise an der Einfriedung kundzumachen. Die Art der Hinweise hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen.
§ 95
Verbote sachlicher Art
(1) Alle nichtselektiven Jagdmethoden sind verboten, insbesondere ist es verboten:
1. | bei Ausübung der Jagd nach den waffenrechtlichen Vorschriften verbotene oder solche Waffen und Munition zu benützen, die für die Verwendung bei der Jagd auf Wild nicht bestimmt sind und hiebei auch üblicherweise nicht gebraucht werden; hiezu gehören Sportwaffen, aus denen Geschoße mit Luftdruck oder CO2 angetrieben werden, Zimmer- oder Scheibenstutzen, Bogen, Armbrüste, Faustfeuerwaffen, Narkosewaffen und Munition, die für eine weidgerechte Bejagung des Wildes wegen ihrer unzureichenden Wirkung ungeeignet ist; ferner die Verwendung solcher Waffen, die sich nicht in einem sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand befinden; ferner die Verwendung von halbautomatischen Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, sowie von automatischen Waffen; |
2. | Schalenwild, Murmeltiere und Trapphahnen mit Schrot, Posten und gehacktem Blei sowie mit Randfeuerpatronen und mit Zentralfeuerpatronen, deren Hülsen kürzer als 40 mm sind oder deren Kaliberdurchmesser unter 5,5 mm liegt, zu beschießen; die Bezirksverwaltungsbehörde kann jedoch in besonders begründeten Fällen das Erlegen des Rehwildes und von Nachwuchsstücken des Schwarzwildes auch mit Schrotschuß unter Verwendung von Schrot in der Mindeststärke von 4 mm (Nummer 6) für zulässig erklären; |
3. | die Ausübung der Jagd zur Nachtzeit, das ist die Zeit von 90 Minuten nach Sonnenuntergang bis 90 Minuten vor Sonnenaufgang; ausgenommen von diesem Verbot ist die Ausübung der Jagd auf Schwarzwild, Raubwild und Raubzeug, den Auer- und Birkhahn, Wildgänse, Wildenten und Schnepfen; |
4. | beim Fangen oder Erlegen von Wild oder Raubzeug Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele ausgenommen Lampen bei der Schwarzwildbejagung, künstliche Nachtzielhilfen, wie Infrarotgeräte, elektronische Zielgeräte, Visiereinrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler, wie Restlichtverstärker zu verwenden; |
5. | in der Zeit vom 1. Februar bis 15. Oktober Brackierjagden durchzuführen; |
6. | Treibjagden – ausgenommen auf Schwarzwild – in der Zeit vom 1. März bis 15. September abzuhalten; | |||||||
Unmündige als Treiber zu verwenden; Treibjagden an Sonn- und Feiertagen während der Zeit des vormittägigen Gottesdienstes abzuhalten, es sei denn, daß das Jagdgebiet so gelegen ist, daß eine Störung des Gottesdienstes ausgeschlossen ist. Treibjagden im Sinne dieses Gesetzes sind Jagden, an denen mindestens zehn Personen teilnehmen (Jäger und Treiber, welche die Aufgabe haben, das Wild den Jägern zuzutreiben); Treibjagden dürfen auf der gleichen Fläche nicht an mehr als acht Tagen des Jagdjahres durchgeführt werden; |
7. | in der Zeit der Wildfütterung (§ 87 Abs. 3) Schalenwild mit Ausnahme von Schwarzwild im Umkreis von 200 m an Futterstellen zu beschießen; |
8. | als Lockmittel geblendete oder verstümmelte lebende Tiere sowie betäubende Köder zu verwenden; | |||||||
Tonbandgeräte, elektrische oder elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können, zu verwenden; Spiegel oder sonstige Vorrichtungen zum Blenden, Sprengstoffe oder nicht selektiv wirkende Netze zu verwenden; zu begasen oder auszuräuchern; |
9. | Federwild mit Schlingen, Leimruten, Haken, Netzen oder Fangfallen zu bejagen, soweit nicht eine Verordnung gemäß § 92 Abs. 1 erlassen wurde; |
10. | die Jagd aus Luftfahrzeugen, fahrenden Kraftfahrzeugen oder Booten mit einer Antriebsgeschwindigkeit von mehr als 5 km/h auszuüben. |
(2) Ausgenommen von diesen Verboten ist die Verwendung von Faustfeuerwaffen zur Abgabe von Fangschüssen auf Schalenwild und Haarraubwild, sofern für Schalenwild die Geschoßenergie (E0) mindestens 250 Joule und der Kaliberdurchmesser mindestens 8,5 mm betragen.
(3) Die Landesregierung kann im Verordnungswege die für die Bejagung von Wild erforderlichen Mindestauftreffenergiewerte der Jagdmunition bestimmen und die Verwendung von Narkosewaffen in Jagdgehegen, zum Schutz von Menschen, zum Schutz von Viehbeständen, für wissenschaftliche Zwecke oder sonst im Interesse der Jagdwirtschaft zulassen.
§ 95a
Aussetzen von Wild
(1) Nur der Jagdausübungsberechtigte darf Wild aussetzen; bei gepachteten Jagdgebieten muß der Verpächter zustimmen.
(2) Wird Wild in einem Jagdgebiet ausgesetzt, so darf dies nur bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Schußzeit dieser Wildart erfolgen. Wildarten, die keine Schonzeit genießen, dürfen frühestens vier Wochen nach dem Aussetzen bejagt werden.
(3) Schwarzwild darf in der freien Wildbahn nicht ausgesetzt werden, in eingefriedeten Flächen nur dann ausgesetzt oder gehalten werden, wenn die Einfriedung aus einer hinreichend hohen Mauer oder einer solchen Zäunung besteht, die nach jagdfachlichen Erkenntnissen ein Ausbrechen ausschließt.
(4) Revierfremde Wildarten, Wildkaninchen sowie nicht heimische Vogelarten dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde in die freie Wildbahn ausgesetzt werden. Revierfremde Wildarten sind solche, die in dem Jagdgebiet überhaupt nicht oder nur in geringer Zahl vorkommen.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bewilligung zu erteilen, wenn durch die revierfremde Wildart, Wildkaninchen oder nicht heimische Vogelart
* einheimische (wildlebende) Tier- und Pflanzenarten
nicht geschädigt werden,
* keine Wildschäden zu befürchten sind,
* keine sonstigen Nachteile für die Land- und Forstwirtschaft zu befürchten sind,
* keine Gefahr für die Sicherheit von Personen zu
befürchten ist und
* die natürlichen Lebensräume in ihrem natürlichen
Verbreitungsgebiet nicht geschädigt werden.
Vor Bewilligung der Aussetzung nicht heimischer Vogelarten ist die Europäische Kommission zu konsultieren.
(6) Die Landesregierung kann mit Verordnung das Aussetzen von Wildarten von der Bewilligungspflicht des Abs. 4 ausnehmen, wenn Wildarten landesweit verbreitet sind oder früher waren und eine nachteilige Beeinflussung der heimischen Biotope nicht zu erwarten ist.
§ 96
Örtliche Beschränkungen bei der Ausübung der Jagd
(1) An Orten, an denen die Jagd die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden.
(2) In der nächsten Umgebung von Ortschaften, von Heil- und Erholungsstätten und von einzelnen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden darf das Wild zwar aufgesucht und getrieben, aber nicht beschossen werden.
§ 97
Töten, Fangen und Beunruhigen des Wildes durch
jagdfremde Personen
(1) Jagdfremden Personen, das sind solche Personen, die vom Jagdausübungsberechtigten zur Ausübung der Jagd weder zugelassen noch verwendet sind, ist jede Verfolgung oder Beunruhigung des Wildes – unbeschadet der Bestimmungen des § 99 Abs. 7 – verboten. Insbesondere ist das Berühren und Aufnehmen von Jungwild untersagt.
(2) Wenn lebendes oder verendetes Wild durch wie immer geartete Umstände in den Besitz jagdfremder Personen gelangt, so haben sie dieses unverzüglich an den Jagdausübungsberechtigten oder seinen Jagdaufseher, an die Ortspolizeibehörde oder an die nächste Polizeiinspektion abzuliefern. Die genannten Sicherheitsorgane haben solches Wild ohne Verzug dem Jagdausübungsberechtigten oder seinem Jagdaufseher zur Verfügung zu stellen.
(3) Zum Schutze der Haustiere ist den Besitzern von Häusern, Gehöften und dazugehörigen Höfen und Hausgärten gestattet, dort Füchse, Baum- oder Edel-, Stein- oder Hausmarder, Iltisse und Wiesel zu fangen und zu töten. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann für den Fang und die Tötung von Habichten Ausnahmen gemäß § 3 Abs. 8 zulassen. Der Gebrauch der Schußwaffe ist hiebei nicht zulässig. Das gefangene und getötete Raubwild ist dem Jagdausübungsberechtigten oder seinem Jagdaufseher unverzüglich bekanntzugeben und zu seiner Verfügung zu halten.
(4) Besitzern von Obstgärten unter zehn Jahren und Besitzern von Baumschulen ist gestattet, Hasen oder wilde Kaninchen, die in den Obstgarten oder die Baumschule trotz einer dieselbe vollständig umschließenden, mindestens 120 cm hohen, hasendichten Umfriedung eingedrungen sind, daselbst auch während der Schonzeit zu erlegen. Einer Jagdkarte bedarf es hiezu nicht. Die erlegten Hasen oder wilden Kaninchen sind dem Jagdausübungsberechtigten oder seinem Jagdaufseher unverzüglich abzuliefern.
(5) Das Ankirren von Wild jedweder Art ist jagdfremden Personen ausnahmslos verboten.
(6) Inwieweit den Fischereiberechtigten das Recht zum Fangen oder Töten von fischereischädlichem Wild zusteht, regeln die Vorschriften über die Fischerei.
VI. Jagd- und Wildschaden
A. Schadensverhütung
§ 98
Jagdliche Beschränkungen im Interesse der Landeskultur
(1) Vom Beginn des Frühjahres bis nach beendeter Ernte darf, vorbehaltlich einer besonderen Gestattung des Grundbesitzers, auf bebauten Feldern weder gejagt noch getrieben noch das Wild mit Hunden aufgesucht werden. Ausgenommen von diesem Verbote sind Felder, welche mit Kartoffeln oder mit Reihensaaten von Mais, Rüben, Kraut oder mit anderen in weiten Abständen gedrillten Feldfrüchten bestellt sind.
(2) Auf Grundstücken, welche mit Weidevieh betrieben sind, darf während der Zeit der Weideausübung mit Hunden nur insoweit gejagt werden, als das Weidevieh hiedurch nicht gefährdet wird.
(3) (entfällt)
§ 99
Abhalten und Vertreiben des Wildes von Kulturflächen
(1) Jeder Grundbesitzer ist berechtigt, das seine Kulturen gefährdende oder schädigende Wild von diesen abzuhalten und zu diesem Zweck Zäune oder andere Umfriedungen zu errichten (Flächenschutz).
(2) Mit Zustimmung des Grundbesitzers oder aufgrund behördlichen Auftrages nach Abs. 4 ist der Jagdausübungsberechtigte berechtigt, Schutzmaßnahmen nach Abs. 1 sowie einen Einzelpflanzenschutz durch geeignete mechanische oder chemische Schutzmittel durchzuführen. Der Jagdausübungsberechtigte bleibt für Wildschäden, die trotz der von ihm zum Abhalten des Wildes getroffenen Vorkehrungen entstanden sind, ersatzpflichtig, wenn er nicht beweist, daß der Zweck seiner Vorkehrungen durch ein Verschulden des Geschädigten vereitelt worden ist. Verweigert der Grundbesitzer die Zustimmung zur Herstellung solcher Schutzmaßnahmen, obwohl sie zumutbar sind (Abs. 5), dann verliert er insoweit seinen Anspruch auf Ersatz von Wildschäden.
(3) Eine Verpflichtung zu Vorkehrungen nach Abs. 1 und 2 besteht für den Grundeigentümer oder für den Jagdausübungsberechtigten nur nach Maßgabe einer vertraglichen Verbindlichkeit und für den Jagdausübungsberechtigten nach Maßgabe des Abs. 4.
(4) Liegt eine Gefährdung von Wald (§ 100 Abs. 2) vor und läßt sie sich durch Verminderung einer Wildart nicht rechtzeitig abwenden, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Grundbesitzers, der Jagdgenossenschaft, der Bezirksbauernkammer, des Leiters des Forstaufsichtsdienstes oder von Amts wegen nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates den Jagdausübungsberechtigten zu verhalten, die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Waldgefährdung vorzukehren.
(5) Die Schutzmaßnahmen sind so durchzuführen, daß sie den Grundbesitzer in der Bewirtschaftung und Benützung seines Grundes nicht unzumutbar behindern oder Pflanzen nicht schädigen sowie die Bodenfruchtbarkeit nicht beeinträchtigen. Sie dürfen nicht zum Fangen des Wildes geeignet sein, das Wild nicht verletzen oder an Gewässern zu keiner Gefährdung von Wild bei Hochwasser führen.
(6) Der Jagdausübungsberechtigte, der für einen Flächenschutz (Abs. 1) zu sorgen verpflichtet wurde, kann die ihm daraus entstandenen Kosten oder den Kostenersatz dem Jagdnachfolger anteilsmäßig aufrechnen. Der Berechnung der Anteile sind die notwendige Dauer und die Haltbarkeit des errichteten Flächenschutzes zugrunde zu legen.
(7) Jedermann ist befugt, jagdbares Haarwild und jagdbares Federwild außerhalb der Brut-, Nist- und Aufzuchtszeit von seinen Grundstücken durch hiezu bestimmte Personen, durch Klappern, Aufstellen von Wildscheuchen, Nachtfeuer und sonstige geeignete Vorkehrungen, jedoch nicht unter Benützung freilaufender Hunde, fernzuhalten und daraus zu vertreiben. Im Weingartengebiet ist der Hüter berechtigt, jagdbares Haarwild und jagdbares Federwild außerhalb der Brut-, Nist- und Aufzuchtszeit auch durch blinde Schreckschüsse zu verscheuchen; zur Ausübung der Jagd geeignete Waffen dürfen hiezu nicht verwendet werden. Die Benützung von Hunden ist nur dem Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke des Austreibens von Rot- oder Schwarzwild aus Kulturflächen gestattet.
(8) Sollte sich beim Verscheuchen das flüchtende Wild verletzen oder zugrunde gehen, so erwächst dem Jagdausübungsberechtigten daraus kein Anspruch auf Ersatz.
(9) Auf Zäune und Umfriedungen, die als Schutzmaßnahmen nicht oder nicht mehr erforderlich sind, ist § 57 Abs. 2 erster Satz sinngemäß anzuwenden.
§ 100
Abschuß zum Schutze der Kulturen
(1) Wenn sich in einem Jagdgebiet oder in mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten die Verminderung einer Wildart zum Schutze der durch sie geschädigten oder gefährdeten land- und forstwirtschaftlichen Kulturen als notwendig herausstellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Verminderung unabhängig vom verfügten Abschuss den Jagdausübungsberechtigten aufzutragen. Die Behörde kann im Bedarfsfall auch die Abhaltung von Bewegungsjagden vorschreiben. Der Auftrag kann von Amts wegen oder auf Antrag eines Jagdausübungsberechtigten oder eines Besitzers geschädigter oder gefährdeter Kulturen oder der Jagdgenossenschaft erfolgen. Die Verminderung ist ziffernmäßig festzusetzen und angemessen zu befristen. Sie ist im Bedarfsfall selbst während der Schonzeit und ohne Bedachtnahme auf Altersklassen durchzuführen.
(1a) Der Auftrag, Bewegungsjagden auf Schwarzwild durchzuführen, kann auch an mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Maßgabe erteilt werden, daß diese gemeinsam Bewegungsjagden durchführen müssen. Dabei hat die Behörde
* die Mindestanzahl der zu erlegenden Wildstücke,
* eine angemessene Befristung,
* eine Mindestanzahl von Treibern und Schützen und
* falls dies erforderlich ist, die Verwendung von
Jagdhunden
vorzuschreiben.
(1b) Bei Schwarzwild kann die Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 1a die Verwendung von Kastenfallen zum Lebendfang von Schwarzwild vorschreiben, wenn dies zum Schutz der geschädigten oder gefährdeten land- und forstwirtschaftlichen Kulturen erforderlich ist.
(2) Die Gefährdung von Wald ist durch Maßnahmen nach Abs. 1 oder § 99 Abs. 4 abzuwenden. Eine Gefährdung von Wald liegt vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiß, Verfegen oder Schälen verursachen, daß auf Waldflächen und Neubewaldungsflächen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2005,
1. | in den Beständen Blößen entstehen oder auf größerer Fläche die gesunde Bestandsentwicklung unmöglich ist; oder |
2. | die Aufforstung oder Naturverjüngung auf aufforstungsbedürftigen Flächen innerhalb der sich aus den forstrechtlichen Bestimmungen ergebenden Frist nicht gesichert ist; oder |
3. | die Aufforstung bei Neubewaldungen innerhalb einer nach standortlichen Gegebenheiten angemessenen Frist nicht gesichert ist; oder |
4. | Naturverjüngungen in Naturverjüngungsbeständen nicht aufkommen können; oder |
5. eine standortsmäßige Holzartenmischung gefährdet ist. |
(3) Kommt der Jagdausübungsberechtigte einer Anordnung gemäß Abs. 1, Abs. 1a oder 1b nicht oder nicht in entsprechender Weise nach, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf seine Rechnung sachverständige und vertrauenswürdige Personen mit der Ausführung der Anordnung zu betrauen.
§ 100a
Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Viehbeständen
(1) Wenn es sich im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder zur Abwendung erheblicher Schäden an Viehbeständen als notwendig erweist, in einem Jagdgebiet oder in mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten Schutzmaßnahmen gegen Großhaarraubwild zu ergreifen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 3 Abs. 8 dem Jagdausübungsberechtigten von Amts wegen folgende Aufträge zu erteilen:
* Fang,
* Betäubung,
* Besenderung,
* Vergrämung oder – als letztes Mittel –
* Abschuß.
(2) Der Auftrag ist angemessen zu befristen und unter der Bedingung zu erteilen, daß fachkundige Personen mitzuwirken haben. Ergeht er an die Jagdausübungsberechtigten mehrerer aneinandergrenzender Jagdgebiete, ist er mit der Maßgabe zu erteilen, dass diese gemeinsam jagdgebietsübergreifend vorzugehen haben.
(3) Kommt der Jagdausübungsberechtigte einer Anordnung gemäß Abs. 1 nicht oder nicht in entsprechender Weise nach gilt § 100 Abs. 3 sinngemäß.
B. Schadenersatzpflicht
§ 101
Haftung für Jagd- und Wildschäden
(1) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, in seinem Jagdgebiet den an Grund und Boden, an den land- und forstwirtschaftlichen Kulturen oder an deren noch nicht eingebrachten Erzeugnissen,
1. | bei Ausübung der Jagd von ihm selbst, von seinen Jagdgästen, Jagdaufsehern und Treibern sowie durch die Jagdhunde dieser Personen verursachten Schaden (Jagdschaden), |
2. | vom Wild verursachten Schaden (Wildschaden), soferne dieser nicht auf Grundstücken eingetreten ist, auf denen die Jagd gemäß § 17 Abs. 1 und 2 ruht, |
nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu ersetzen.
(2) Zum Schadenersatz ist derjenige verpflichtet, der zur Zeit der Entstehung des Schadens jagdausübungsberechtigt war. Mitglieder einer Jagdgesellschaft haften zur ungeteilten Hand.
(3) Wenn der Geschädigte die vom Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschäden rechtmäßig getroffenen Schutzmaßnahmen (§ 99 Abs. 2) unwirksam macht, dann verliert er seinen Anspruch auf Ersatz von Wildschäden.
§ 102
Schäden durch Wechselwild
Schäden, welche durch Wechselwild verursacht werden, sind von dem Jagdausübungsberechtigten jenes Jagdgebietes zu ersetzen, in dem der Schaden entstanden ist.
§ 103
Schäden durch aus Gehegen ausgebrochene Tiere
Schäden, welche an Grund und Boden, an den land- und forstwirtschaftlichen Kulturen oder an deren noch nicht eingebrachten Erzeugnissen durch aus Jagdgehegen und Flächen gemäß § 3a ausgebrochenes Wild verursacht werden, sind von dem Jagdausübungsberechtigten jenes Jagdgebietes zu ersetzen, in dem der Schaden entstanden ist.
§ 104
Rückgriffsrecht des Verpflichteten
(1) Dem zum Ersatz von Jagdschäden (§ 101 Abs. 1 Z. 1) Verpflichteten steht es frei, wenn er den Einsatz geleistet hat, gegen die unmittelbar Schuldtragenden im ordentlichen Rechtswege Rückgriff zu nehmen.
(2) Für die im § 103 bezeichneten Schadenersätze bleibt dem Jagdausübungsberechtigten der im ordentlichen Rechtswege geltend zu machende Rückgriff gegen den Eigentümer des Geheges oder den Wildtierhalter vorbehalten.
§ 105
Wildschäden an gartenmäßig bewirtschafteten Grundstücken
und sonstigen wertvollen Anpflanzungen
(1) Wildschäden an den nachstehend angeführten Kulturen, auf denen die Jagd nicht gemäß § 17 Abs. 1 und 2 ruht, sind nur dann zu ersetzen, wenn erwiesen ist, daß der Besitzer vergeblich solche Vorkehrungen getroffen hat, durch die solche Anpflanzungen bei ordentlicher Wirtschaftsführung geschützt zu werden pflegen:
* Obst-, Gemüse- und Ziergärten
* Baumschulen
* Rebschulen
* Christbaumkulturen
* Forstgärten
* einzelstehende Bäume
* landfremde Baumarten, mit Ausnahme von Douglasie,
Großer Küstentanne, Roteiche, Robinie, Schwarznuss sowie Hybridpappel.
(2) Als solche Vorkehrungen sind entweder das Einfrieden des Grundstückes oder das Umkleiden der Stämme mit Baumkörben, Stroh, Schilf u. dgl., bei Baumformen jedoch, bei denen auch das Astwerk durch Wild gefährdet ist, die Umfriedung des ganzen Baumes anzusehen. Der Besitzer ist zum Ausschaufeln der Einfriedung und Baumumkleidungen bei hohem Schnee nicht verpflichtet; stellt er bedrohliches Anhäufen der Schneelage fest, so hat er den Jagdausübungsberechtigten oder seinen Jagdaufseher rechtzeitig darauf aufmerksam zu machen.
(3) Erlangt der Jagdausübungsberechtigte oder sein Jagdaufseher davon Kenntnis, daß solche Vorkehrungen unwirksam geworden sind, hat er hievon unverzüglich dem Besitzer oder dem Obmann des Jagdausschusses Mitteilung zu machen.
§ 106
Schadensermittlung
(1) Bei der Ermittlung von Jagd- und Wildschäden ist, wenn eine Vereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustandekommt, der Schadensberechnung der ortsübliche Marktpreis der beschädigten oder vernichteten Erzeugnisse zugrunde zu legen.
(2) Schäden an noch nicht erntereifen Erzeugnissen sind in dem Umfang zu ersetzen, in dem sie sich zur Zeit der Ernte auswirken. Können die Schäden durch Wiederanbau oder durch Anbau einer anderen Frucht oder Inanspruchnahme von Förderungsmaßnah-
men ausgeglichen oder vermindert werden, ist der Vermögensnachteil nach dem Mehraufwand und allfälligen Minderertrag zu bemessen.
(3) Erreicht jedoch der Jagd- oder Wildschaden ein solches Ausmaß, daß ohne Umbruch und ohne Anbau einer anderen Frucht ein entsprechender Ernteertrag nicht mehr zu erwarten ist, so hat der Jagdausübungsberechtigte die für den Anbau erforderliche Arbeit sowie das hiefür aufzuwendende Saatgut und den sich allfällig ergebenden Minderertrag des zweiten Anbaues zu ersetzen.
(4) Wildschaden an erntereifen oder schon geernteten, aber noch nicht eingebrachten Erzeugnissen ist dann nicht zu ersetzen, wenn erwiesen ist, daß zur Zeit, zu der der Schaden verursacht wurde, die Erzeugnisse bei ordentlicher Wirtschaftsführung bereits hätten eingebracht werden können, oder daß, sofern es sich um Erzeugnisse handelt, welche auch im Freien aufbewahrt werden können, Vorkehrungen mangelten, durch die ein ordentlicher Landwirt diese Erzeugnisse vor Wildschaden zu schützen pflegt.
(5) Wildschäden im Walde (an Stämmen, Pflanzungen, natürlichen Verjüngungen, Vorkulturen usw.) sind nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen zu bewerten. Hiebei ist zwischen Verbiß-, Fege- und Schälschäden zu unterscheiden und zu berücksichtigen, ob nur Einzelstammschädigung oder bereits Bestandesschädigung oder betriebswirtschaftliche Schädigung eingetreten ist; die näheren Bestimmungen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
C. Verfahren
§ 107
Ersatz von Jagd- oder Wildschäden
(1) Jagd- oder Wildschäden sind vom Geschädigten binnen zwei Wochen, nachdem ihm der Schaden bekannt wurde, bei sonstigem Verlust des Anspruches beim Jagdausübungsberechtigten oder dessen Bevollmächtigten geltend zu machen. Kommt binnen zwei Wochen nach Geltendmachung ein Vergleich über den Schadenersatz nicht zustande, so ist über diesen nach den nachfolgenden Bestimmungen abzusprechen.
(2) Bei Jagd- oder Wildschäden im Wald tritt an Stelle der zweiwöchigen Frist zur Geltendmachung eine solche von vier Wochen.
§ 108
Bestellung der Schlichter
Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf die Dauer der Jagdperiode Personen, die zur Feststellung von Jagd- und Wildschäden in den in ihrem Zuständigkeitsbereich üblichen Sparten der Land- und Forstwirtschaft und zur Ermittlung der Schadenshöhe fachlich geeignet und vertrauenswürdig sind, als Schlichter zu bestellen. Für jeden Zuständigkeitsbereich sind mindestens zwei Schlichter aus dem Fachbereich Landwirtschaft und mindestens zwei Schlichter aus dem Fachbereich Forstwirtschaft zu bestellen und zu beeiden. Die Wohnsitze der Schlichter müssen Gewähr bieten, daß sie ihre Tätigkeit fristgerecht und kostengünstig ausüben können. Das Vorschlagsrecht kommt für die Fachbereiche Landwirtschaft und Forstwirtschaft zu gleichen Teilen der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und dem NÖ Landesjagdverband zu.
§ 109
(entällt)
§ 110
Anmeldung des Schadens, Aufgaben des Schlichters
(1) Der Geschädigte hat innerhalb von zwei Wochen nach fruchtlosem Ablauf der für einen Vergleich gemäß § 107 Abs. 1 festgesetzten Frist bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde seinen Anspruch auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden anzumelden. In seinem Antrag hat er den Schaden ziffernmäßig zu bezeichnen. Ist der Schaden seiner Ansicht nach erst im Zeitpunkt der Ernte feststellbar, dann ist seine voraussichtliche Höhe anzuschätzen und auf diesen Umstand im Antrag hinzuweisen. In Fällen, in denen die Wahrnehmung und Beurteilung des Schadens, und zwar sowohl hinsichtlich seines Umfanges als auch hinsichtlich seiner Verursachung, gefährdet wäre, kann der Geschädigte schon vor Ablauf der für einen Vergleichsversuch festgesetzten Frist (§ 107) den hiefür zuständigen Schlichter unmittelbar anrufen. Über Anbringen des Geschädigten im Sinne des § 13 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 hat ihm die Behörde Name und Anschrift des Schlichters auf die raschest mögliche Art (§ 18 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008) mitzuteilen. Im Falle der unmittelbaren Anrufung hat der Schlichter die Besichtigung des behaupteten Schadens nach zumindest versuchter Verständigung des Jagdausübungsberechtigten und des Geschädigten unverzüglich vorzunehmen. Die Verpflichtung des Geschädigten, einen Vergleich zu versuchen, bleibt jedoch unbeschadet einer solchen Befassung eines Schlichters mit einer Befundaufnahme des Schadens weiter bestehen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat aus dem Kreis der von ihr bestellten Schlichter einen nach Schadensort und Schadensart Geeigneten zu bestimmen und ihm den Entschädigungsantrag unverzüglich zur Behandlung zuzuweisen. Der Schlichter hat nach vorheriger schriftlicher Verständigung des Jagdausübungsberechtigten und des Geschädigten eine Besichtigung des behaupteten Schadens (Lokalaugenschein) innerhalb von zwei Wochen nach Betrauung durch die Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen und in der Folge einen schriftlichen Befund zu erstatten. Dieser Befund ist beiden Verfahrensparteien auszufolgen. Auf der Grundlage dieses Befundes hat der Schlichter einen Vergleichsversuch zu unternehmen, der auch die Höhe des von ihm angenommenen Schadens und der Kosten des Verfahrens zu umfassen hat.
(3) Läßt sich die Höhe des Schadens erst zur Zeit der Ernte ermitteln, hat der Schlichter eine weitere Besichtigung für diesen Zeitpunkt vorzusehen. Er hat die Bezirksverwaltungsbehörde von diesem Umstand rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Der Geschädigte hat den Schlichter spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Erntezeitpunkt zu verständigen. Die Abs. 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Schlichter hat über den Vergleichsversuch eine Niederschrift aufzunehmen. Verläuft der Vergleichsversuch erfolgreich, so ist der abgeschlossene Vergleich, in den die Kosten des Verfahrens einzubeziehen sind, in der Niederschrift zu beurkunden. Scheitert der Vergleichsversuch, so hat der Schlichter in der Niederschrift die hiefür maßgeblichen Gründe festzuhalten und die Angaben des Geschädigten über seine nunmehr ziffernmäßig zu bestimmende Schadensforderung und die Angaben des Jagdausübungsberechtigten über die von ihm anerkannte Schadenshöhe aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Schlichter mit seinem Befund der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Diese hat über den Anspruch auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden zu entscheiden.
(5) Für die Abfassung von Befund und Niederschrift hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Schlichter aus ihrem Personalstand über seine Anforderung einen geeigneten Bediensteten zur Verfügung zu stellen.
§ 111
(entfällt)
§ 112
Verlust des Schadenersatzanspruches
(1) Unterläßt der Geschädigte die rechtzeitige, ziffernmäßig bestimmte Anmeldung seines Schadens (§ 110 Abs. 1) oder die Mitteilung des Erntezeitpunktes (§ 110 Abs. 3), verliert er seinen Schadenersatzanspruch, soferne er nicht nachzuweisen vermag, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Geltendmachung seines Ersatzanspruches gehindert war.
(2) Der Anspruch auf Ersatz eines Jagd- und Wildschadens geht verloren, wenn
1. | zum Zeitpunkt der Befundaufnahme durch den Schlichter nicht mehr festgestellt werden kann, ob der Schaden durch Wild verursacht wurde; |
2. | der Schadenseintritt, bemessen vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei der Bezirksverwaltungsbehörde, mehr als ein Jahr zurückliegt oder |
c) | *) |
§ 113
(entfällt)
§ 114
(entfällt)
§ 115
(entfällt)
§ 115a
(entfällt)
––––––––––
*) Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. März 1995, G 277/94-6, mit Wirkung vom 31. Mai 1995 aufgehoben.
§ 116
Entscheidung der Bezirkserwaltungsbehörde
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in ihrem Verfahren den vom Schlichter erhobenen Befund zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls hat sie einen Augenschein auf sämtlichen, von einem Jagd- oder Wildschaden betroffenen Grundflächen vorzunehmen. Sie hat zunächst mit Bescheid auszusprechen, ob ein Anspruch auf Schadenersatz dem Grunde nach besteht. Trifft dies zu, ist über den Schadensbetrag und die Kosten abzusprechen.
(2) Über die Berufung gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet die Landeskommission für Jagd- und Wildschäden beim Amt der NÖ Landesregierung, im folgenden kurz Landeskommission genannt.
§ 117
Aufteilung der Kosten des Verfahrens
(1) Kosten, die einer Partei aus ihrer eigenen Teilnahme sowie aus jener eines Vertreters, allenfalls eines Rechtsbeistandes, erwachsen, hat die Partei selbst zu tragen (Parteienkosten).
(2) Hinsichtlich der Tragung aller übrigen Kosten, die aus dem Verfahren über Schadensersatzansprüche vor der Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeskommission und vor dem Schlichter erwachsen (Amtskosten), gelten folgende Bestimmungen:
1. | Der zur Leistung eines Schadenersatzes verpflichtete Jagdausübungsberechtigte hat vorbehaltlich der Bestimmungen der Z. 2 und 3 diese Kosten zu tragen. |
2. | Hat der Geschädigte einen Vergleichsversuch (§ 107) unterlassen oder wird sein Anspruch auf Schadenersatz dem Grunde nach abgewiesen, so hat dieser die Amtskosten zu tragen, sofern der Gegner nicht einer anderen Kostenentscheidung zustimmt. |
3. Wenn der Geschädigte nach der Befundaufnahme des Schlichters keinen ziffernmäßig bestimmten Ersatzanspruch geltend macht, hat er die Verfahrenskosten zu tragen. Wenn der Geschädigte mit seinem Ersatzanspruch teils obsiegt, teils unterliegt, sind die Kosten zwischen Geschädigtem und Jagdausübungsberechtigtem in jenem Verhältnis zu teilen, das sich jeweils gemäß § 110 Abs. 4 aus der vom Geschädigten begehrten Schadenssumme und der vom Jagdausübungsberechtigten anerkannten Schadenssumme zur Höhe der Schadensfeststellung der Bezirksverwaltungsbehörde ergibt. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann jedoch auch bei solchem Ausgang des Verfahrens der einen Partei den Ersatz der gesamten Verfahrenskosten auferlegen, wenn der Gegner nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Anspruches, dessen Geltendmachung überdies besondere Kosten nicht veranlaßt hat, unterlegen ist. |
§ 118
Landeskommission für Jagd- und Wildschäden
(1) Die Landeskommission wird beim Amt der Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren gebildet und besteht aus folgenden, von der Landesregierung zu bestellenden Mitgliedern:
1. | einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Vorsitzenden; |
2. | einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Berichterstatter; |
3. einem Richter, nach Anhörung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes; |
4. | zwei auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft sachkundigen Personen, nach Anhörung der Landes-Landwirtschaftskammer; |
5. | zwei auf dem Gebiet des Jagdwesens sachkundigen Personen, nach Anhörung des Landesjagdverbandes. |
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben vor Beginn ihrer Tätigkeit dem Vorsitzenden mit Handschlag die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihres Amtes zu geloben. Sie bleiben bis zur Neubestellung der Landeskommission im Amt.
(2) Die Mitglieder der Landeskommission sind, auch soweit sie dem Richterstand nicht angehören, in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung darf sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Landeskommission informieren.
(3) Das Amt eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Landeskommission ist ein Ehrenamt. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gebühren der Ersatz der notwendigen Reisekosten sowie eine Aufwandsentschädigung, die durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt höchstens das Zweifache der Tagesgebühr gemäß § 152 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200.
(4) Die Geschäfte der Landeskommission sind vom Amt der Landesregierung zu führen.
(5) Gegen Entscheidungen der Landeskommission ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Sie unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
§ 119
Verfahren vor der Landeskommission
(1) Die Landeskommission ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Anberaumung der Verhandlung und die Verständigung der Parteien haben unmittelbar durch den Vorsitzenden derart zu erfolgen, daß zwischen der Zustellung der Verständigung und der Verhandlung mindestens ein Zeitraum von zwei Wochen liegt. In dringenden Fällen darf diese Frist bis auf acht Tage abgekürzt werden.
(2) Die Landeskommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende, das Mitglied aus dem Richterstand und zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
(3) Die Landeskommission entscheidet nach öffentlicher mündlicher Verhandlung unter Zuziehung der Parteien.
(4) Von der Zuziehung der Parteien darf jedoch abgesehen werden, wenn:
1. | das Parteienbegehren wegen offenbarer Unzulässigkeit, Unzuständigkeit oder wegen Versäumung der gesetzlichen Frist zurückzuweisen ist; |
2. | der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde unterer Instanz zurückverwiesen wird. |
§ 120
Gang der öffentlichen mündlichen Verhandlung
(1) Der Verhandlung ist der von der Bezirksverwaltungsbehörde festgestellte und von der Landeskommission nötigenfalls ergänzte Sachverhalt zugrunde zu legen.
(2) Zunächst hat der Berichterstatter einen Vortrag zu erstatten. Danach ist der Gegenstand durch Entgegennahme der Parteienerklärungen, Einvernahme der Zeugen und eingehende Erörterung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse klarzustellen. Vor dem Eingehen in die Hauptsache ist über die Zuständigkeit der Landeskommission und andere Fragen verfahrensrechtlicher Art zu verhandeln und zu entscheiden. Vor Fällung einer Entscheidung hat der Vorsitzende einen auch die Kosten des Verfahrens einschließenden Vergleichsversuch zu unternehmen.
(3) Niederschriften über die Vernehmung der Parteien oder von Zeugen sowie die Gutachten der Sachverständigen dürfen nur verlesen werden, wenn
1. | alle anwesenden Parteien zustimmen; |
2. | die Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind oder ihr Aufenthalt unbekannt ist; |
3. | ihr persönliches Erscheinen wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder wegen entfernten Aufenthaltes oder aus anderen erheblichen Gründen nicht verlangt werden kann; |
4. | die in der mündlichen Verhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von ihren früheren Aussagen abweichen oder |
5. | Zeugen, ohne dazu berechtigt zu sein, oder die Parteien die Aussage verweigern. |
(4) Der Vorsitzende hat die Verhandlung zu schließen, wenn er den Gegenstand für genügend geklärt hält.
(5) Wenn eine Verhandlung nicht geschlossen werden kann, ist sie zu vertagen. Wenn es die Landeskommission für erforderlich hält, darf sie ergänzende Ermittlungen durch ein abgeordnetes Mitglied der Landeskommission oder durch die Bezirksverwaltungsbehörden anordnen.
(6) Die Beratung und Abstimmung erfolgt unter Ausschluß der Parteien. Nach Besprechung des Verhandlungsergebnisses hat zunächst der Berichterstatter einen Antrag zu stellen. Gegen- und Abänderungsanträge sind zu begründen. Die Anträge sind in der von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge zur Abstimmung zu bringen.
(7) Kein Mitglied der Landeskommission darf die Abstimmung über einen zur Beschlußfassung gestellten Antrag verweigern. Der Berichterstatter gibt die Stimme zuerst, der Vorsitzende zuletzt ab. Nach dem Berichterstatter stimmen das Mitglied aus dem Richterstand und sodann die übrigen Mitglieder ab. Als Entscheidung oder Beschluß gilt jene Meinung, für welche die Mehrheit oder, bei Stimmengleichheit, der Vorsitzende gestimmt hat.
(8) Über die Verhandlung ist eine Verhandlungsschrift aufzunehmen. Diese muß die Namen der anwesenden Mitglieder, des Schriftführers, der Sachverständigen, der Parteien und ihrer Vertretung enthalten und die wesentlichsten Vorkommnisse der Verhandlung beurkunden.
(9) Über die Beratung ist ein abgesondertes Protokoll zu führen, das außer der Benennung der Anwesenden alle gestellten Anträge mit der wesentlichen Begründung in kurzer Fassung und das Ergebnis der Abstimmung zu enthalten hat. Den Parteien steht die Einsicht in das Beratungsprotokoll nicht zu (§ 17 Abs. 3 AVG).
(10) Verhandlungsschrift, Beratungsprotokoll und schriftliche Erledigungen der Landeskommission sind vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
§ 121
Fälligkeit, Vollstreckung
Die festgestellten Schadens- und Kostenbeträge sind binnen zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung zu entrichten. Die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde oder ein vor ihr oder vor dem Schlichter abgeschlossener Vergleich bilden ebenso wie die Entscheidung der Landeskommission einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.
§ 122
Verfahrensvorschriften
Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sind im Verfahren über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG anzuwenden.
§ 123
Gebühren, Tarif, Drucksorten
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung einen Tarif, nach dem die Amtskosten (§ 117 Abs. 2) im einzelnen Fall zu berechnen sind, unter sinngemäßer Anwendung des § 132 Abs. 9 zu erlassen. Sie hat weiters die zur Vereinheitlichung und klaglosen Durchführung des Entschädigungsverfahren erforderlichen Vorschriften zu erlassen.
(2) Für das Entschädigungsverfahren sind Drucksorten zu verwenden, die von der Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen sind.
D. Vertragsmäßige Regelung des Schadensersatzes
§ 124
Übereinkommen über Schadenersatz, Geltendmachung
Im Wege eines zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und den einzelnen Grundbesitzern unmittelbar abgeschlossenen Übereinkommens können hinsichtlich des Ersatzes der Jagd- und Wildschäden von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Die hieraus sich ergebenden Ansprüche sind auf dem ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.
VII. Interessenvertretung der Jäger
§ 125
NÖ Landesjagdverband
(1) Die Inhaber der in Niederösterreich gültigen Jagdkarten werden in dem NÖ Landesjagdverband zusammengeschlossen.
(2) Der NÖ Landesjagdverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes; es kommt ihm Rechtspersönlichkeit zu. Er hat seinen Sitz in Wien.
(3) Die ordentliche Mitgliedschaft zum NÖ Landesjagdverband beginnt mit der Bezahlung des Verbandsbeitrages und erlischt
unbeschadet der in den Satzungen enthaltenen Gründe für einen Verlust der Mitgliedschaft jedenfalls mit dem Entzug der Jagdkarte oder mit ihrem Ungültigwerden oder mit Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses, mit dem der Ausschluß ausgesprochen wurde.
(4) Der NÖ Landesjagdverband richtet am Sitz der Bezirksverwaltungsbehörden Bezirksgeschäftsstellen ein, deren Wirkungsbereich sich auf einen oder mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken kann.
(5) Durch den Bestand des NÖ Landesjagdverbandes wird die Bildung von Vereinen, die ausschließlich oder vorwiegend die Pflege und Förderung der Jagd oder die Wahrung der Interessen der Berufsjäger bezwecken (Jagdvereine) nicht berührt.
(6) Der NÖ Landesjagdverband untersteht der Aufsicht der Landesregierung. Er hat den Behörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Die Landesregierung kann zu allen Sitzungen der Organe des NÖ Landesjagdverbandes, ausgenommen jenen des Disziplinarrates, Vertreter entsenden. Zu diesem Zweck hat der NÖ Landesjagdverband der Landesregierung die Abhaltung der Sitzungen gleichzeitig mit deren Einberufung mitzuteilen. Die Vertreter der Landesregierung müssen bei den Sitzungen des NÖ Landesjagdverbandes jederzeit gehört werden.
(7) Der NÖ Landesjagdverband hat das Recht, bei der Gestaltung des Verbandsabzeichens das NÖ Landeswappen zu verwenden.
§ 126
Aufgaben des NÖ Landesjagdverbandes
(1) Aufgabe des NÖ Landesjagdverbandes ist die Förderung der Jagd und der Jagdwirtschaft, die Sicherung einer gesunden Umwelt als Lebensraum der freilebenden Tierwelt, sowie die Hebung und Erhaltung eines der land- und forstwirtschaftlichen Bodenkultur angemessenen, artenreichen und gesunden Wildstandes.
(2) Ferner obliegt dem NÖ Landesjagdverband die Durchführung der ihm durch dieses Gesetz oder durch Verordnung der Landesregierung übertragenen Aufgaben, die Wahrnehmung der ihm durch dieses Gesetz übertragenen Parteistellung, die Erstattung von jagdfachlichen Gutachten über behördliche Aufforderung, die Einbringung von Vorschlägen, die vom Jagdbeirat zu hören sind, der Abschluß einer Jagdhaftpflichtversicherung für die Verbandsangehörigen, die Wahrung der Interessen der Berufsjäger und Jagdaufseher und die Förderung und Pflege des Weidwerkes, einschließlich der Ausbildung der Berufsjäger, Jagdaufseher und Verbandsangehörigen in allen Zweigen der Jagd, weiters nach Anhörung der NÖ Landarbeiterkammer und NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, die Erlassung einer Berufsjäger-Ausbildungsordnung, welche der Genehmigung der NÖ Landesregierung bedarf und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung kundzumachen ist, sowie die Erhaltung und Förderung der bodenständigen jagdlichen Sitten und Gebräuche.
(3) Der NÖ Landesjagdverband hat für alle Mitglieder eine Jagdhaftpflichtversicherung gegen Personen- und Sachschäden mit geeigneten Versicherungsträgern abzuschließen. Die Jagdhaftpflichtversicherung hat sich auf alle Schäden zu erstrecken, die durch Inhaber einer Jagdkarte im Rahmen der Jagdausübung, des Jagdschutzes und durch den Gebrauch von Schußwaffen verursacht werden. Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die schutzwürdigen Interessen der durch die Jagdausübung Geschädigten und auf die Eigenart der Jagdausübung die Mindestversicherungssummen für die Jagdhaftpflichtversicherung nach Anhören des NÖ Landesjagdverbandes zu bestimmen.
(4) Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist der NÖ Landesjagdverband insbesondere befugt:
1. | zu allen die Jagd berührenden Gesetzen und Verordnungen Stellung zu nehmen, in Fragen der Jagd Gutachten zu erstatten, Vorschläge zur Bestellung der Jagdbeiräte im Einvernehmen mit der Landwirtschaftskammer für Niederösterreich zu unterbreiten und erfahrene Verbandsangehörige als Jagdsachverständige namhaft zu machen; |
2. für alle Verbandsangehörigen eine Unfallversicherung | ||||||||
mit geeigneten Versicherungsträgern abzuschließen; |
3. die Interessen der Berufsjäger und Jagdaufseher | ||||||||
wahrzunehmen sowie Wohlfahrts- und Versorgungseinrichtungen für sie und ihre Hinterbliebenen zu errichten und zu erhalten; |
4. Einrichtungen zu erwerben und zu betreiben, die der Jagd, der Jagdwissenschaft, dem jagdlichen Schießwesen, der Ausbildung und der Fortbildung von Jung- und Berufsjägern dienen, und Maßnahmen zu treffen, die zur wirksamen Bekämpfung des Wildererunwesens und Hintanhaltung und Tilgung von Wildseuchen geeignet sind; |
5. dem Schrifttum besonderes Augenmerk zu widmen, | ||||||||
Jägertage, Jagdausstellungen, Preisschießen, Hundesuchen, Hegeschauen usw. zu veranstalten sowie jagdliches Brauchtum zu pflegen; |
6. in Verbindung mit ausländischen Jagdverbänden zu | ||||||||
treten und im Auslande für die heimische Jagd zu werben; |
7. Anträge auf Verweigerung oder Entziehung der Jagdkarte | ||||||||
hinsichtlich solcher Personen zu stellen, die nach ihrem bisherigen Verhalten keine Gewähr für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausübung der Jagd bieten, |
8. | geeignete Verbandsmitglieder für die Bestellung als Umweltschutzorgane nach dem NÖ Umweltschutzgesetz, LGBl. 8050, namhaft zu machen; |
9. | Disziplinarverfahren gegen seine Mitglieder durchzuführen. |
(5) Die dem NÖ Landesjagdverband aufgrund der §§ 58 Abs. 5, 63 Abs. 4 und 5, 68a Abs. 1 und 2, 85 Abs. 1 und 3, 91 Abs. 3 und 4 und 135 Abs. 4 übertragenen Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Weiters zählen die durch Verordnung der Landesregierung gemäß Abs. 2 übertragenen Aufgaben als zum übertragenen Wirkungsbereich.
(6) Bei Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 5 ist der NÖ Landesjagdverband an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
§ 127
Aufgaben der Bezirksgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes
Den Bezirksgeschäftsstellen unter der Leitung des Bezirksjägermeisters, der von Hegeringleitern unterstützt wird, obliegt es, die Tätigkeit des NÖ Landesjagdverbandes im Rahmen seines Aufgabenkreises zu unterstützen und zu erleichtern, Aufträge und Anordnungen der Organe des NÖ Landesjagdverbandes durchzuführen und insbesondere die erforderlichen Maßnahmen zur Interessenvertretung der in ihrem Wirkungsbereich wohnhaften Verbandsmitglieder zu treffen.
§ 128
Organe des NÖ Landesjagdverbandes
(1) Organe des NÖ Landesjagdverbandes sind das Präsidium, der Vorstand, der Ausschuß, der Disziplinarrat, der Disziplinaranwalt und die Vollversammlung.
(2) Das Präsidium besteht aus dem Landesjägermeister und bis zu vier Landesjägermeister-Stellvertretern, deren Anzahl durch die Satzungen des NÖ Landesjagdverbandes festgelegt ist. Diese werden von der Vollversammlung aus dem Kreis der gewählten Vorstandsmitglieder gewählt. Ferner gehört dem Präsidium der Geschäftsführer des NÖ Landesjagdverbandes mit beratender Stimme an.
(3) Der Vorstand besteht aus 12 Mitgliedern (Präsidium und weitere Mitglieder), die von der Vollversammlung aus der Mitte der Verbandsangehörigen gewählt werden. Weiters gehört dem Vorstand der Geschäftsführer des NÖ Landesjagdverbandes mit beratender Stimme an.
(4) Der Ausschuß setzt sich aus dem Vorstand und zwanzig weiteren Mitgliedern zusammen, bei deren Wahl durch die Vollversammlung auf die Zweige der Jagd und auf die jagdliche Eigenart der Jagdgebiete des Landes Bedacht zu nehmen ist. Dem Ausschuß können auch die Bezirksjägermeister mit beratender Stimme beigezogen werden.
(5) Der Disziplinarrat setzt sich zusammen aus:
1. | dem Landesjägermeister oder einem seiner Stellvertreter als Vorsitzenden, |
2. | dem Bezirksjägermeister oder dessen Stellvertreter des Verwaltungsbezirkes, dessen Jagdbehörde für das Mitglied, gegen das sich das Verfahren richtet, die Jagdkarte ausgestellt hat, |
3. | einem weiteren vom Vorstand zu bestellenden Vorstandsmitglied (Ersatzmitglied). |
(6) Zur Vertretung des Ansehens der Jägerschaft und der Interessen des NÖ Landesjagdverbandes ist der Disziplinaranwalt (Stellvertreter) berufen. Der Disziplinaranwalt wird von der Vollversammlung über Vorschlag des Vorstandes aus der Mitte der rechtskundigen Mitglieder des NÖ Landesjagdverbandes auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Disziplinaranwalt bleibt bis zur Wahl des neuen Disziplinaranwaltes im Amt.
(7) Die Vollversammlung wird aus Delegierten der Verbandsmitglieder gebildet. Die Anzahl der von jeder Bezirksgeschäftsstelle zu entsendenden Delegierten richtet sich nach dem Stand ihrer Verbandsmitglieder derart, daß auf jede Bezirksgeschäftsstelle wenigstens vier und höchstens sechs Delegierte entfallen.
(8) Die näheren Bestimmungen über die Festsetzung der Anzahl der aus dem Bereiche jeder Bezirksgeschäftsstelle in die Vollversammlung zu entsendenden Delegierten sowie über die Durchführung der Wahl derselben werden durch die Satzungen des NÖ Landesjagdverbandes getroffen.
§ 128a
Disziplinarverfahren
(1) Über schuldhafte Verletzungen von Standespflichten durch Mitglieder des NÖ Landesjagdverbandes erkennt der beim NÖ Landesjagdverband eingerichtete Disziplinarrat. Eine Verletzung von Standespflichten liegt vor, wenn ein Mitglied des NÖ Landesjagdverbandes in besonders schwerwiegender Weise gegen allgemein anerkannte Grundsätze der Weidgerechtigkeit verstößt oder in einer solchen Weise jagdrechtlichen Vorschriften
(z.B. § 61 Abs. 1 Z. 11 und 12) zuwider handelt oder auf andere Weise das Ansehen der Jägerschaft und die Interessen des NÖ Landesjagdverbandes gröblich verletzt. Der Verfolgung durch den Disziplinarrat steht der Umstand nicht entgegen, daß dieselbe Handlung oder Unterlassung auch von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zu bestrafen ist.
(2) Der Disziplinarrat ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(3) Disziplinarstrafen sind:
1. | der einfache Verweis, |
2. der strenge Verweis, |
3. | der zeitliche Ausschluß aus dem NÖ Landesjagdverband für die Dauer von höchstens fünf Jahren, |
4. | der dauernde Ausschluß aus dem NÖ Landesjagdverband. |
(4) Gegen die Verhängung einer Disziplinarstrafe ist die Berufung sowohl des Beschuldigten als auch des Disziplinaranwaltes an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich zulässig.
(5) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG.
§ 129
Beitragsleistung
(1) Die Verbandsmitglieder sind zur Beitragsleistung an den NÖ Landesjagdverband verpflichtet, auch wenn die Mitgliedschaft nur während eines Teiles des Jagdjahres besteht.
(2) Die Höhe des Verbandsbeitrages ist von der Vollversammlung des NÖ Landesjagdverbandes über Vorschlag des Verbandsausschusses festzusetzen. Die Festsetzung bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
(3) Rückständige Verbandsbeiträge können im Verwaltungswege eingebracht werden.
§ 130
Satzungen des NÖ Landesjagdverbandes
(1) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung, Aufgaben und Tätigkeit der Organe des NÖ Landesjagdverbandes sowie über die Aufgaben seiner Geschäftsstellen enthalten die Satzungen des NÖ Landesjagdverbandes.
(2) Die Satzungen des NÖ Landesjagdverbandes unterliegen der Genehmigung der Landesregierung.
(3) Änderungen der Satzungen können von der Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wenn bei der Abstimmung wenigstens die Hälfte aller Verbandsmitglieder durch ihre Delegierten vertreten ist.
(4) Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
VIII. Behörden und Verfahren außer Straffällen
§ 131
Zuständigkeit bei Handhabung des Gesetzes
Zur Durchführung dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
§ 132
Jagdbeiräte
(1) Zur fachlichen Beratung der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung in Angelegenheiten der Jagd sind bei diesen Behörden Jagdbeiräte, und zwar bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde ein Bezirksjagdbeirat und beim Amt der Landesregierung ein Landesjagdbeirat zu bestellen.
(2) Der Bezirksjagdbeirat besteht aus je einem Vertreter der Bezirksbauernkammer und des NÖ Landesjagdverbandes aus dem Wirkungsbereich einer jeden Bezirksbauernkammer des Verwaltungsbezirkes, jedenfalls aber aus sechs Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmännern. Die Ersatzmänner haben im Falle der Verhinderung der Mitglieder für diese einzutreten. Die Mitglieder und Ersatzmänner werden vom Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut vom Bürgermeister über Vorschlag der zuständigen Bezirksbauernkammer und des NÖ Landesjagdverbandes auf die Dauer von sechs Jahren berufen.
(3) Der Landesjagdbeirat besteht aus je drei Vertretern der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und des NÖ Landesjagdverbandes und ebensovielen Ersatzmännern. Die Ersatzmänner haben im Falle der Verhinderung der Mitglieder für diese einzutreten. Die Mitglieder und Ersatzmänner werden von der Landesregierung über Vorschlag der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und des NÖ Landesjagdverbandes auf die Dauer von sechs Jahren berufen.
(4) Jedem Bezirksjagdbeirat gehört der Bezirksforsttechniker oder ein von ihm entsendeter fachkundiger Bediensteter der Bezirksforstinspektion, dem Landesjagdbeirat der Regierungsforstdirektor oder ein von ihm entsendeter Bediensteter des höheren Forstaufsichtsdienstes der Landesforstinspektion, als forstlicher Amtssachverständiger mit beratender Stimme an.
(5) Die Mitglieder jedes Jagdbeirates wählen aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit den Obmann und dessen Stellvertreter, der nicht derselben vorschlagsberechtigten Körperschaft (Abs. 2 und 3) wie der Obmann angehören darf. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Jagdbeirat wird zur Wahl des Obmannes und seines Stellvertreters durch die Behörde einberufen, deren Vertreter den Vorsitz bei der Durchführung der Wahl führt. Der Obmann (Stellvertreter) des Jagdbeirates steht der Behörde als ständiger Berater zur Verfügung.
(6) Die Jagdbeiräte treten zu ihren Beratungen auf Einladung der Behörde oder ihres Obmannes zusammen. Die Behörde ist berechtigt, zu den Beratungen jederzeit Vertreter zu entsenden.
(7) Die Mitglieder des Jagdbeirates und deren Ersatzmänner sind verpflichtet, bei Erfüllung ihrer Aufgaben mit Gewissenhaftigkeit und voller Unparteilichkeit vorzugehen und über die in Ausübung ihrer Funktion zu ihrer Kenntnis gelangenden Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.
(8) Die Jagdbeiräte sind bei Anwesenheit des Obmannes oder seines Stellvertreters und dreier weiterer Mitglieder oder deren Ersatzmänner beschlußfähig. Die Beschlüsse der Jagdbeiräte werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als Beschluß des Jagdbeirates, welcher der Obmann beigetreten ist.
(9) Die Mitglieder der Jagdbeiräte üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben lediglich Anspruch auf Reisekostenvergütung und Reisezulagen. Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Landes-Reisegebührenvorschrift für die NÖ Landesbediensteten das Ausmaß der Reisekostenvergütung und Reisezulagen festzulegen.
(10) Die Jagdbeiräte sind in allen Fragen, die fachliche Angelegenheiten der Jagd berühren, zu hören. Sie sind von behördlichen Verfügungen, die wegen Gefahr im Verzuge ohne Anhörung des Jagdbeirates getroffen wurden, ehestens zu verständigen.
(11) Den Bezirksverwaltungsbehörden und der Landesregierung bleibt es unbenommen, ungeachtet der Einrichtung der Jagdbeiräte, geeignete Personen als Sachverständige zu hören, wenn dies mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint. Eingeholte Sachverständigengutachten sind jedoch jedenfalls dem Jagdbeirat zur Kenntnis und Stellungnahme zu übermitteln.
(12) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Mitglieder und Ersatzmänner des Bezirksjagdbeirates und die Landesregierung hat die Mitglieder und Ersatzmänner des Landesjagdbeirates nach Anhören der entsprechenden vorschlagsberechtigten Körperschaft (Abs. 2 und 3) abzuberufen, wenn sie ihre Aufgaben nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise erfüllen.
§ 133
Jagdkataster und Jagdstatistik
Die Bezirksverwaltungsbehörden haben einen Jagdkataster über sämtliche Eigen- und Genossenschaftsjagdgebiete zu führen und alljährlich jagdstatistische Daten zusammenzustellen, die die Jagdausübungsberechtigten beizubringen haben. Der Jagdkataster kann in elektronischer Form geführt werden. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung des Jagdkatasters und über die Zusammenstellung der jagdstatistischen Daten trifft die Landesregierung durch Verordnung. Die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem NÖ Landesjagdverband jährlich geeignete Abschriften des Jagdkatasters zu übermitteln. Die Grundeigentümer und die Jagdausübungsberechtigten dürfen in den Jagdkataster einsehen und daraus Abschriften herstellen.
§ 133a
Automationsunterstützte Datenverwaltung
(1) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und der NÖ Landesjagdverband sind in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, die
* Generalien,
* Jagdkartendaten (Ausstellungsdatum, Entzugsdatum,
Gültigkeit, Jagdkartennummer, Entrichtung der Jagdkartenabgabe und dergleichen),
* Jagdaufsichtsdaten (Bestellung, Widerruf,
Weiterbildung der Jagdaufseher, Dienstbereiche, Dienstausweisdaten und dergleichen),
* Jagdgebietsdaten (Reviernummer,
Bewirtschaftungsart, Größe, Wildarten, Abschussverfügungen und -listen, Jagdstatistik),
folgender Personen automationsunterstützt zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben zu verwenden:
1. | Jagdkarteninhaber |
2. | Jagdaufsichtsorgane |
3. | Mitglieder der Jagdbeiräte |
4. | Schlichter |
5. | Mitglieder der Landeskommission für Jagd- und Wildschäden beim Amt der NÖ Landesregierung |
6. | Jagdausübungsberechtigter |
7. | Jagdausschußmitglieder |
(2) Die Verwendung dieser Daten darf in Form eines Informationsverbundsystems erfolgen. Betreiber ist die Landesregierung.
IX. Übertretungen und Strafen
§ 134
Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften
(1) Die Bürgermeister, die Organe der öffentlichen Sicherheit, die Genossenschaftsjagdverwalter (§ 42) und die Jagdaufseher (§ 65) sind verpflichtet, die Beachtung der jagdrechtlichen Bestimmungen zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die Organe der öffentlichen Sicherheit sind zu dieser Mitwirkung hinsichtlich der §§ 3a Abs. 8 und 68a nicht verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung obliegt insbesondere auch den Organen der Marktpolizei hinsichtlich der in den §§ 77 und 79 angeführten Verbote.
§ 135
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
1. | Wild entgegen der Bestimmung des § 3a hält, entgegen der Bestimmung des § 3a Abs. 5 tötet oder töten läßt oder entgegen der Bestimmung des § 3a Abs. 8 tötet; |
2. | die Jagd ohne Bewilligung dort ausübt, wo die Jagd ruht (§ 17 Abs. 1 und 2); |
3. | die Jagd ausübt, ohne nach diesem Gesetz hiezu befugt zu sein; |
4. | die Jagd ausübt, ohne eine gültige Jagdkarte mit sich zu führen; |
5. | bei Ausübung der Jagd den Jagdaufsehern, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder dem Jagdausübungsberechtigten auf deren Verlangen die Jagdkarte nicht vorweist; |
6. | Jagdgastkarten entgegen den Bestimmungen des § 59 ausfolgt; |
6a. | als gemäß § 64 Abs. 2 Z. 1 nach Aufforderung durch den Jagdaufseher zur Ausweisleistung verpflichtete Person dieser Verpflichtung nicht nachkommt; |
6b. | als Halter von Hunden seine Verwahrungs- und Aufsichtspflicht gegenüber diesen Tieren in einer solchen Art vernachlässigt, daß diese im Jagdgebiet wildern oder revieren bzw. herumstreunen können (§ 64 Abs. 2 Z. 2); |
7. | als Jagdausübungsberechtigter trotz wiederholter behördlicher Aufforderung für einen ausreichenden Jagdschutz nicht Vorsorge trifft (§ 65 Abs. 5); |
8. | als Jagdaufseher Dienst versieht, ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte zu sein (§ 66); |
9. | gegen die Schonvorschriften des § 73 verstößt; |
10. | Bedingungen oder Auflagen gemäß § 74 nicht erfüllt; |
11. | (entfällt) |
12. | Horstbäume oder Horstplätze beschädigt, verändert oder beunruhigt (§ 77a); |
13. | (entfällt) |
14. | (entfällt) |
15. | (entfällt) |
16. | Eier des Federwildes ohne Bewilligung oder entgegen einer gemäß § 74 Abs. 5 oder 6 erteilten Bewilligung in Verkehr setzt (§ 79); |
17. | die in der Abschußbewilligung oder in der Abschußverfügung festgesetzte Abschußzahl unbegründet überschreitet oder unbegründet unterschreitet (§ 83 Abs. 1); |
18. | entgegen den Bestimmungen des § 87 Abs. 3, 4, 6 und 7 Wildfütterungen vornimmt; |
18a. | gegen die Bestimmungen des § 87a eine Wildfütterung vornimmt; |
19. | bei Benützung des Jägernotweges Schußwaffen (Jagdwaffen) geladen führt oder Hunde nicht an der Leine mitführt (§ 89); |
20. | gegen die Bestimmungen des § 90 über krankgeschossenes Wild und Wildfolge verstößt; |
21. | als Jagdausübungsberechtigter der Verpflichtung zur Jagdhundehaltung nicht in der im § 91 geforderten Weise entspricht; |
22. | den Bestimmungen der §§ 92 und 92a über das Fangen und Vergiften von Wild oder Raubzeug zuwiderhandelt; |
23. | ein Jagdgehege ohne Bewilligung sperrt (§ 94b Abs. 2); |
24. | ein gesperrtes Jagdgebiet betritt oder dieses nach Aufforderung nicht unverzüglich verläßt (§§ 94 und 94b); |
25. | einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt; |
26. | einem gemäß §§ 99 und 100 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht nachkommt; |
27. | einer in diesem Gesetz verfügten Anzeigepflicht nicht oder nicht fristgerecht nachkommt; |
28. | verpflichtet ist, bestimmte Listen oder sonstige Unterlagen aller Art zu führen oder der Behörde vorzulegen und diese |
Unterlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder der Behörde nicht oder nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht vorlegt. |
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 7.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(3a) Bei Übertretungen der Bestimmungen der §§ 73 bis 76, 81, 83, 84 und 86 sowie der auf Grund dieser Bestimmungen verfügten Verbote oder Gebote beträgt die Frist für die Verfolgungsverjährung 1 Jahr.
(4) Von jeder auf Grund dieses Gesetzes erfolgten rechtskräftigen Bestrafung ist der NÖ Landesjagdverband in Kenntnis zu setzen. Der NÖ Landesjagdverband hat eine zentrale Strafkartei anzulegen. Mitteilungen aus dieser Strafkartei dürfen nur an die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befaßten Behörden erfolgen.
(5) Geldstrafen fließen dem NÖ Landesjagdverband zu, der sie zur Unterstützung für bedürftige Mitglieder zu verwenden hat. Über die Verwendung ist ein Nachweis zu führen, der der Landesregierung über Aufforderung zur Einsichtnahme vorzulegen ist.
§ 136
Verfall
(1) Bei Übertretungen des § 3 Abs. 4 Z. 1, 4 bis 6 und Abs. 5 Z. 1, 4 bis 7, § 73, § 77 Abs. 1 und 2, § 77a Abs. 2, § 79, § 83, § 92, § 95 Z. 1 bis 4, § 96 und § 97 Abs. 3 bis 5 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände oder im Wiederholungsfall den Verfall der Sachen, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind, das sind auch Präparate geschützten Wildes, aussprechen und außerdem bei Übertretungen des § 92, § 95 Abs. 1 Z. 1 und 4 und § 97 Abs. 3 und 4 auch auf den Verfall der Sachen, die zur Begehung der strafbaren Tat gedient haben, erkennen. Bei Übertretungen der §§ 90 Abs. 3 Z. 4 und 94 sind die mitgeführten Waffen und Gegenstände für verfallen zu erklären.
(2) Verbotene Waffen und solche Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit nur zur Begehung strafbarer Handlungen bestimmt sind, können auch dann für verfallen erklärt werden, wenn sie nicht dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören, andere Gegenstände nur, wenn sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind.
(3) Durch die Vorschrift der Abs. 1 und 2 werden waffenpolizeiliche Bestimmungen des Bundes nicht berührt.
§ 137
Verwertung der als verfallen erklärten Gegenstände
(1) Wild oder dessen nutzbare Teile, Trophäen, Eier des Federwildes, erlaubte Schußwaffen und sonstige Gegenstände, die auf Grund des § 136 für verfallen erklärt wurden, sind – mit den in den Abs. 2 bis 5 angeführten Ausnahmen – von der Bezirksverwaltungsbehörde im Wege der öffentlichen Feilbietung zu Gunsten des NÖ Landesjagdverbandes veräußern zu lassen. Hinsichtlich der Verwendung des Erlöses gilt § 135 Abs. 5. Trophäen und Präparate sind vor der öffentlichen Feilbietung dem NÖ Landesjagdverband für Ausbildungszwecke zum Erwerb anzubieten.
(2) (entfällt)
(3) (entfällt)
(4) Verfallene Gegenstände, denen wissenschaftliche oder künstlerische Bedeutung zukommt sind an das NÖ Landesmuseum abzugeben.
(5) Verfallen erklärte verbotene Schußwaffen sowie solche Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit nur zur Begehung von strafbaren Handlungen bestimmt sind, sind ebenfalls dem NÖ Landesmuseum zur Verfügung zu stellen; wenn dieses sie nicht übernimmt, sind sie dem NÖ Landesjagdverband anzubieten und wenn auch dieser von dem Anbote keinen Gebrauch macht, zu vernichten.
(6) Durch die Vorschriften der Abs. 1, 4 und 5 werden waffenpolizeiliche Bestimmungen des Bundes nicht berührt.
§ 138
Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche im Verwaltungsstrafverfahren
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, insofern es sich nicht um den Ersatz von Jagd- und Wildschäden handelt, auf Antrag des Anspruchsberechtigten im Straferkenntnis auch über die privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden, die aus einer nach diesem Gesetze strafbaren Verwaltungsübertretung abgeleitet werden.
§ 139
Sondervorschriften über den Schadenersatz bei Verletzungen
des Jagdrechtes
Schadenersatzansprüche, die aus der Verletzung des Jagdrechtes abgeleitet werden, stehen bei unverpachteten Eigenjagden dem Jagdberechtigten, im Falle der Verpachtung der Eigenjagd aber dem Pächter und bei Genossenschaftsjagden dem Pächter, wenn aber die Genossenschaftsjagd durch einen Genossenschaftsjagdverwalter ausgeübt wird, der Jagdgenossenschaft zu. Solche Ersatzansprüche können außerhalb des Strafverfahrens nur im ordentlichen Rechtswege geltend gemacht werden.
X. Umgesetzte Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
§ 140
(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
1. | Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG, ABl.Nr. L 209 vom 24. Juli 1992, S 25 (CELEX 392L0051). |
2. | Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl.Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S 7 (CELEX 392L0043). |
3. | Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl.Nr. L 103 vom 25. April 1979, S 1 (CELEX 379L0409). |
4. | Richtlinie 81/854/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981 zur Anpassung, aufgrund des Beitritts Griechenlands, der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten; ABl.Nr. L 319 vom 7. November 1981, S 3 (CELEX 381L0854). |
5. | Richtlinie 86/122/EWG des Rates vom 8. April 1986 zur aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals erforderlichen Anpassung der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten; ABl.Nr. L 100 vom 16. April 1986, S 22 (CELEX 386L0122). |
6. | Richtlinie 91/244/EWG der Kommission vom 6. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten; ABl.Nr. L 115 vom 8. Mai 1991, S 41 (CELEX 391L0244). |
7. | Richtlinie 94/24/EG des Rates vom 8. Juni 1994 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten; ABl.Nr. L 164 vom 30. Juni 1994, S 9 (CELEX 394L0024). |
8. | Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl.Nr. L 236 vom 23. September 2003, S. 33 (CELEX 12003T001). |
9. | Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl.Nr. L 255 vom 30. September 2005, S 22 (CELEX 32005L0036). |
10. | Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl.Nr. L 114, vom 30. April 2002, S 6 (CELEX 22002A0430(01)). |
11. | Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl.Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, S 44 (CELEX 32003L0109). |
12. | Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl.Nr. L 158 vom 30. April 2004, S 77 (CELEX 32004L0038). |
(2) Die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden im Sinne der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl.Nr. L 143 vom 30. April 2004 wird im NÖ Umwelthaftungsgesetz (NÖ UHG) geregelt.
XI. Wirksamkeitsbeginn
§ 141
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verlautbarung in Kraft.
XII. Außer Kraft tretende Vorschriften
§ 142
Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes treten im Bundesland Niederösterreich außer Kraft:
1. | alle in der Zeit vom 13. März 1938 bis 10. April 1945 für die Republik Österreich oder ihre Teilbereiche in Geltung gesetzten jagdrechtlichen Vorschriften, insbesondere |
2. | die Verordnung vom 13. April 1938, Deutsches RGBl. I, | |||||||
S. 388 (GBl. f. Ö. Nr. 84/1938), zur Einführung des Reichsjagdrechtes im Lande Österreich, |
3. | das Reichsjagdgesetz vom 3. Juli 1934, Deutsches RGBl. I, S. 549, in der Fassung des Gesetzes vom 23. April 1938, Deutsches RGBl. I, S. 410, |
4. sowie sämtliche auf Grund dieser Vorschriften | ||||||||
ergangenen Ausführungs- und Ergänzungsvorschriften, |
5. das Gesetz vom 10. Juli 1945, StGBl. Nr. 71, über die Anwendung des Reichsjagdrechtes, in der Fassung des Gesetzes vom 11. Dezember 1946, LGBl. Nr. 7/1947, |
6. | die Erste Jagdrechtsverordnung vom 19. September 1945, StGBl. Nr. 178. |