Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

4001–1

Titel

NÖ Hundehaltegesetz

Ausgabedatum

28.01.2010

 

Text

 

 

 

        

NÖ Hundehaltegesetz

4001–0

Stammgesetz

10/10

2010-01-28

Blatt 1-6

4001–1

1. Novelle

11/10

2010-01-28

Blatt 5

 

 

Ausgegeben am
28.01.2010

Jahrgang 2010
11. Stück

 

Der Landtag von Niederösterreich hat am 19. November 2009 beschlossen:

Änderung des NÖ Hundehaltegesetzes

Das NÖ Hundehaltegesetz wird wie folgt geändert:

 

§ 11 lautet:

 

                     

Der Präsident:
Penz

Der Landeshauptmann:
Pröll

Die Landesrätin:
Rosenkranz

 

 

 

§ 1

Allgemeine Anforderungen für das Halten von Hunden

(1)  Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.

 

(2)  Ein Hund darf ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder in sonstigen Objekten verwahrt werden, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann.

 

 

§ 2

Hunde mit erhöhtem

Gefährdungspotential

(1)  Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential sind Hunde, bei denen auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird.

 

(2)  Bei Hunden folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird ein erhöhtes Gefährdungspotential stets vermutet:

 

     *  Bullterrier

 

     *  American Staffordshire Terrier

 

     *  Staffordshire Bullterrier

 

     *  Dogo Argentino

 

     *  Pit-Bull

 

     *  Bandog

 

     *  Rottweiler

 

     *  Tosa Inu

 

(3)  Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Rassen oder Kreuzungen von Hunden bestimmen, bei denen aufgrund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird.

 

(4)  Bestehen bei Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden Zweifel, ob der Hund unter die obigen Bestimmung fällt, hat der Hundehalter ein Sachverständigen-Gutachten vorzulegen, aus dem unter Zugrundelegung von Zuordnungskriterien wie Erscheinungsbild, Wesen, Bewegungsablauf hervor zu gehen hat, dass der Hund nicht unter die obigen Bestimmungen fällt.

 

 

§ 3

Auffällige Hunde

(1)  Auffällig ist ein Hund, bei dem auf Grund folgender Tatsachen von einer Gefährlichkeit auszugehen ist:

 

1.

Der Hund hat einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt, ohne selbst angegriffen, oder dazu provoziert worden zu sein, oder

 

2.

der Hund wurde zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung seiner Aggressivität gezüchtet oder abgerichtet.

 

(2)  Die Auffälligkeit eines Hundes ist von der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird, mit Bescheid festzustellen, wenn ihr Tatsachen im Sinne des Abs. 1 bekannt werden. Ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Bescheides hat der Hundehalter oder die Hundehalterin binnen sechs Monaten die Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 bis 6 vorzulegen.

 

 

§ 4

Anzeige der Hundehaltung

(1)  Das Halten von Hunden gemäß § 2 ist vom Hundehalter oder der Hundehalterin bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich unter Anschluss folgender Nachweise anzuzeigen:

 

1.

Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin

 

2.

Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes sowie der Nachweis der Kennzeichnung gemäß § 24 a Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2008

 

3.

Name und Hauptwohnsitz jener Person bzw. Geschäftsadresse jener Einrichtung, von der der Hund erworben wurde

 

4.

Größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft samt ihrer Einfriedungen und des Gebäudes, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll

 

5.

Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung dieses Hundes

 

6.

Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung.

 

(2)  Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde für das Halten von Hunden gemäß § 2 und § 3 ist gegeben, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin mit dem betreffenden Hund eine bestätigte Ausbildung bei einer gemäß Z. 1.6. Anlage 1 zur 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 530/2006, berechtigten Person absolviert hat. Ein derartige Ausbildung hat zumindest eine Dauer von 10 Stunden zu umfassen und einen allgemeinen Teil über Wesen und Verhalten des Hundes und einen praktischen Teil über Leinenführigkeit, Sitzen und Freifolgen zu enthalten.

 

(3)  Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen zum Inhalt und Umfang der Ausbildung zur Vermittlung der erforderlichen Sachkunde für das gefahrlose Halten eines Hundes gemäß §§ 2 und 3 durch Verordnung festzulegen.

 

(4)  Ein Hundehalter oder eine Hundehalterin eines Hundes gemäß § 2, der oder die zum Zeitpunkt der Anzeige über keinen Sachkundenachweis gemäß Abs. 2 verfügt, hat den Sachkundenachweis binnen sechs Monaten ab Anzeige der Haltung des Hundes der Gemeinde vorzulegen. Handelt es sich um einen jungen Hund, ist der Sachkundenachweis innerhalb des ersten Lebensjahres des Hundes vorzulegen.

 

(5)  Der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung ist dann gegeben, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin eine auf seinen oder ihren Namen lautende Haftpflichtversicherung für den Hund mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von € 500.000,– für Personenschäden und € 250.000,– für Sachschäden abgeschlossen hat, aufrechterhält und der Nachweis des Bestandes der Gemeinde ab dem Zeitpunkt der Anzeige jährlich vorgelegt wird.

 

 

§ 5

Beschränkung der Hundehaltung

(1)  Unbeschadet der Bestimmungen des § 4 ist das Halten von mehr als zwei Hunden gemäß § 2 und § 3 in einem Haushalt verboten.

 

(2)  Davon ausgenommen sind:

 

1.

das Halten von Hunden auf ausreichend großen Liegenschaften, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin einen Bedarf an der Haltung von mehr als zwei derartigen Hunden nachweisen kann (z.B. Wachhunde) und dadurch andere Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden

 

2.

das Halten von Hunden bis zu ihrem 8. Lebensmonat

 

3.

das Halten von Hunden im Rahmen von nach den Bestimmungen des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070, ordnungsgemäß angezeigten Veranstaltungen, nach dem Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2008 bewilligten Veranstaltungen oder Ausstellungen und Messen

 

4.

das Halten von Hunden bei zur Ausbildung von Hunden berechtigten Personen im Zuge der Ausbildung der Hunde

 

5.

das Halten von Hunden zum Zwecke der Zucht, wenn diese gemäß § 31 Abs. 4 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004

in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2008, ordnungsgemäß angezeigt wurde.

 

 

§ 6

Hundehalteverbot

(1)  Die Gemeinde kann einem Hundehalter oder einer Hundehalterin das Halten eines Hundes gemäß § 2 oder § 3 untersagen, wenn

 

1.

der Hundehalter oder die Hundehalterin entgegen § 3 Abs. 2 die Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 bis 6 nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

 

2.

der Hundehalter oder die Hundehalterin keine, eine unvollständige oder verspätete Anzeige gemäß § 4 Abs. 1 erstattet hat,

 

3.

die Liegenschaft oder das Gebäude, auf der oder in dem der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, nicht geeignet ist, um eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung durch den gefährlichen Hund für andere Personen auszuschließen,

 

4.

der Hundehalter oder die Hundehalterin keinen Sachkundenachweis gemäß § 4 Abs. 2 nachweist,

 

5.

der Hundehalter oder die Hundehalterin keine ausreichende Haftpflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 5 nachweist oder

 

6.

mehr als zwei Hunde gemäß § 2 und § 3 in einem Haushalt gehalten werden und die Ausnahmen des § 5 Abs. 2 nicht gegeben sind.

 

(2)  Die Gemeinde kann das Halten von Hunden gemäß § 2 und § 3 auch dann untersagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hundehalter oder die Hundehalterin nicht in der Lage ist, den Hund so zu halten, dass Gefährdungen von Menschen abgewendet werden. Als bestimmte Tatsachen gelten insbesondere:

 

1.

eine gerichtliche Verurteilung wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung,

 

2.

eine gerichtliche Verurteilung wegen eines Angriffes gegen die Staatsgewalt, den Staat oder den öffentlichen Frieden,

 

3.

eine gerichtliche Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997 in der Fassung BGBl I Nr. 143/2008

 

4.

die wiederholte Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen, die unter Alkohol- oder Suchtmitteleinfluss begangen wurden

 

5.

die wiederholte Bestrafung wegen Verstößen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder

 

6.

die wiederholte Bestrafung wegen Verstößen gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2008.

 

(3)  Eine gemäß Abs. 2 maßgebliche Verurteilung oder Bestrafung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist.

 

 

§ 7

Ausnahmebestimmungen

Die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 finden keine Anwendung:

 

1.

auf das Halten von Hunden im Rahmen von Forschungseinrichtungen

 

2.

auf das Halten von Hunden im Rahmen des öffentlichen Sicherheits-, Feuerwehr- und Rettungsdienstes

 

3.

für ausgebildete Behindertenbegleit-, Therapie- und Jagdhunde

 

4.

auf das Halten von Hunden in Tierheimen oder in nach dem Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2008, bewilligten Einrichtungen

 

5.

auf das Halten von Hunden im Rahmen einer gemäß § 23 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2008, bewilligten gewerblichen Tätigkeit

 

6.

auf bestimmungsgemäß verwendete Hirten-, Hüte- und Herdenschutzhunde.

 

 

§ 8

Führen von Hunden

(1)  Der Halter oder die Halterin eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

 

(2)  Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

 

(3)  An den in Abs. 2 genannten Orten müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

 

(4)  Hunde gemäß § 2 und § 3 sind an den in Abs. 2 genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine zu führen.

 

(5)  Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd-, Hirten-, Hüte-, Herdenschutz-, Wach-, Rettungs-, Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Maulkorb- oder Leinenpflicht ausgenommen.

 

 

§ 9

Hundeauslaufzone

(1)  Die Gemeinde kann durch Verordnung Grundflächen des Ortsbereiches vom Geltungsbereich der Gebote des § 8 Abs. 3 und 4 ausnehmen. Diese sind, wenn einzelne Teile des Ortsbereiches bestimmt werden, als Hundeauslaufzonen zu kennzeichnen.

 

(2)  Bei der Erlassung der Verordnung ist insbesondere zu berücksichtigen:

 

1.

ob die dafür vorgesehenen Flächen auf Grund ihrer Lage, Größe und Beschaffenheit als Hundeauslaufzonen geeignet sind,

 

2.

in welchem Umfang öffentliche Erholungsflächen in der Gemeinde zur Verfügung stehen und

 

3.

wie viele Hunde in der Gemeinde gehalten werden.

 

 

§ 10

Verwaltungsübertretungen

(1)  Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

 

1.

gegen die Bestimmungen des § 1 verstößt,

 

2.

gegen die Bestimmung des § 3 Abs. 2 die Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 bis 6 nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

 

3.

gegen die Bestimmung des § 4 Abs. 1 die Anzeige des Haltens von Hunden gemäß § 2 nicht oder unvollständig vorlegt,

 

4.

einen oder mehrere Hunde gemäß § 2 und § 3 ohne Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung eines derartigen Hundes hält,

 

5.

einen oder mehrere Hunde gemäß § 2 und § 3 ohne Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung hält,

 

6.

gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 1 mehr als zwei Hunde gemäß § 2 und § 3 hält, ohne dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 vorliegen,

 

7.

trotz Untersagung der Hundehaltung gemäß § 6 Abs. 1 einen oder mehrere Hunde gemäß § 2 und § 3 hält,

 

8.

trotz Untersagung der Hundehaltung gemäß § 6 Abs. 2 einen oder mehrere Hunde gemäß § 2 und § 3 hält,

 

9.

gegen die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 bis 3 verstößt,

 

10.

gegen die Bestimmung des § 8 Abs. 4 verstößt.

 

(2)  Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen, im Falle einer Bestrafung gemäß Abs. 1 Z. 2, 3 und 9 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.000,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen.

 

(3)  Hunde, die Gegenstand einer strafbaren Handlung sind, können, außer bei einer Bestrafung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2, 3 und 9 für verfallen erklärt werden. Zur Sicherung des Verfalls beschlagnahmte Hunde sind bis zur Rechtskraft der Verfallserklärung auf Kosten des Hundehalters oder der Hundehalterin einem Tierheim zur Verwahrung zu übergeben. Im Falle der rechtskräftigen Verfallserklärung trägt der Hundehalter oder die Hundehalterin die Kosten der Verwahrung und allfälliger weitergehender Maßnahmen nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2008.

 

(4)  Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Gemeinde, in welcher der Hundehalter oder die Hundehalterin den Hund, der Gegenstand der Verwaltungsübertretung ist, hält, über die rechtskräftige Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 zu verständigen.

 

 

§ 11

(1)  Die Organe der Bundespolizei haben bei Vollziehung des § 8 Abs. 3 und 4 einzuschreiten durch

 

a)

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;

 

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

 

(2)  Weiters haben die Organe der Bundespolizei mitzuwirken bei Vollziehung des § 10 Abs. 3.

 

 

§ 12

Eigener Wirkungsbereich

Die Gemeinden haben die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, mit Ausnahme der Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

 

 

§ 13

Übergangsbestimmung

(1)  Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen oder mehrere Hunde gemäß § 2 halten, haben binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes die Anzeige an die Gemeinde gemäß § 4 unter Anschluss der erforderlichen Nachweise vorzulegen. Die Vorlage des Nachweises der erforderlichen Sachkunde gemäß § 4 Abs. 2 ist nicht notwendig, wenn der Hund zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes älter als acht Jahre ist.

 

(2)  Die Beschränkung der Anzahl des Haltens von Hunden gemäß § 5 gilt nicht für jene Hunde, die der Hundehalter oder die Hundehalterin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes hält. Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat jedoch die Anzeige der Hunde gemäß Abs. 1 vorzunehmen. Wenn jedoch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes mehr als zwei Hunde gemäß § 2 in einem Haushalt gehalten werden, und einer oder mehrere dieser Hunde in den letzten sechs Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes einen Menschen so verletzt hat, dass deswegen eine strafgerichtliche Verurteilung erfolgt, kann die Gemeinde dem Hundehalter oder der Hundehalterin vorschreiben, die Beschränkung der Anzahl des Haltens von Hunden gemäß § 5 binnen eines Jahres herzustellen. Einer strafgerichtlichen Verurteilung ist die Erledigung des Strafverfahrens durch diversionelle Maßnahmen gleichzuhalten.

 

(3)  Bereits erlassene Verordnungen gemäß § 1a Abs. 7 NÖ Polizeistrafgesetz, LGBl. 4000 gelten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes als Verordnungen gemäß § 9.